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Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren (Finanzschlichtungsstellenverordnung - FinSV)
V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2140 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.02.2017, abweichend siehe § 27; FNA: 402-37-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.02.2017, abweichend siehe § 27; FNA: 402-37-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Abschnitt 2 Anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen
§ 12 Anforderungen an die Organisation der Schlichtungsstelle
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Schlichtungsstelle muss im Inland eingerichtet werden.
(2) 1Für die Schlichtungsstelle müssen eine Webseite und ein Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, insbesondere auch für elektronische Schlichtungsanträge, eingerichtet werden. 2Die Übermittlung elektronischer Dokumente muss direkt über die Webseite oder an eine auf der Webseite angegebene E-Mail-Adresse möglich sein.
(3) 1Für die Schlichtungsstelle muss der Träger mindestens zwei Schlichter bestellen. 2Die Schlichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. 3Zum Schlichter kann nicht bestellt werden, wer in den letzten drei Jahren vor der Bestellung beschäftigt war
- 1.
- beim Träger der Schlichtungsstelle, es sei denn, es handelte sich um eine Beschäftigung nur als Schlichter,
- 2.
- bei einem Unternehmer, der an von der Schlichtungsstelle durchgeführten Schlichtungsverfahren teilnimmt, oder
- 3.
- bei einem Unternehmen, das mit einem Unternehmer nach Nummer 2 verbunden ist.
(4) 1Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. ist vor der Bestellung entsprechend § 2 Satz 3 und 4 zu beteiligen. 2Die Schlichter sind für mindestens drei Jahre zu bestellen. 3Ihre Bestellung kann wiederholt werden. 4Für jeden Schlichter ist ein anderer Schlichter als Vertreter zu bestellen.
(5) Für die Schlichtungsstelle ist eine Geschäftsstelle einzurichten.
§ 13 Anforderungen an die Finanzierung der Schlichtungsstelle
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Der Träger muss die Schlichtungsstelle so ausstatten, dass sie über das für ihre Tätigkeit erforderliche Personal sowie die erforderlichen Sach- und Geldmittel verfügt. 2Ist der Träger der Schlichtungsstelle ein Berufs- oder Wirtschaftsverband, dem Unternehmer angehören, die am Schlichtungsverfahren teilnehmen, oder wird der Träger überwiegend von einem solchen Verband finanziert, dann muss für den Betrieb der Schlichtungsstelle ein ausreichender zweckgebundener Haushalt zur Verfügung stehen, der vom Haushalt des Trägers getrennt ist.
§ 14 Vergütung der Schlichter
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
Einem Schlichter darf eine Vergütung, die vom Ergebnis eines Schlichtungsverfahrens abhängig gemacht wird, nicht gewährt werden.
§ 15 Anforderungen an die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Träger muss für die Schlichtungsstelle eine Verfahrensordnung erlassen, die die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle für Streitigkeiten nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes begründet. 2Die Zuständigkeit kann auf einzelne dieser Streitigkeiten oder auf diese Streitigkeiten mit bestimmten Unternehmern beschränkt werden. 3Die Schlichtungsstelle kann daneben auch für Streitigkeiten zuständig sein, die nicht unter § 14 Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes fallen.
(2) 1Die Organisation der Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren sind in der Verfahrensordnung entsprechend § 1 Absatz 5 und den §§ 2 bis 10 Absatz 1 auszugestalten. 2Abweichend von § 9 Absatz 3 kann bestimmt werden, dass Schlichtungsvorschläge für die an dem Schlichtungsverfahren teilnehmenden Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen oder bis zu einer bestimmten Höhe verbindlich sind. 3In der Verfahrensordnung ist anzugeben, ob und in welcher Höhe Entgelte für ein Schlichtungsverfahren von den Beteiligten verlangt werden.
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