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Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 Gerichte
Titel 2 Gerichtsstand
§ 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
§ 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
§ 14 (weggefallen)
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 15 Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. 2Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
(2) Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.
§ 16 Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
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