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Änderung § 123 SGB XI vom 01.01.2015
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§ 123 SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 123 SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung |
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(Textabschnitt unverändert) § 123 Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz | |
(1) Versicherte, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, haben neben den Leistungen nach § 45b bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das die Leistungsgewährung aufgrund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens regelt, Ansprüche auf Pflegeleistungen nach Maßgabe der folgenden Absätze. | |
(Text alte Fassung) (2) Versicherte ohne Pflegestufe haben je Kalendermonat Anspruch auf 1. Pflegegeld nach § 37 in Höhe von 120 Euro oder 2. Pflegesachleistungen nach § 36 in Höhe von bis zu 225 Euro oder | (Text neue Fassung) (2) 1 Versicherte ohne Pflegestufe haben je Kalendermonat Anspruch auf 1. Pflegegeld nach § 37 in Höhe von 123 Euro oder 2. Pflegesachleistungen nach § 36 in Höhe von bis zu 231 Euro oder |
3. Kombinationsleistungen aus den Nummern 1 und 2 (§ 38) | |
sowie Ansprüche nach den §§ 39 und 40. (3) Für Pflegebedürftige der Pflegestufe I erhöhen sich das Pflegegeld nach § 37 um 70 Euro auf 305 Euro und die Pflegesachleistungen nach § 36 um 215 Euro auf bis zu 665 Euro. (4) Für Pflegebedürftige der Pflegestufe II erhöhen sich das Pflegegeld nach § 37 um 85 Euro auf 525 Euro und die Pflegesachleistungen nach § 36 um 150 Euro auf bis zu 1.250 Euro. | sowie Ansprüche nach den §§ 38a, 39, 40, 41, 42 und 45e. 2 Der Anspruch auf teilstationäre Pflege für Versicherte ohne Pflegestufe umfasst einen Gesamtwert von bis zu 231 Euro je Kalendermonat. (3) Für Pflegebedürftige der Pflegestufe I erhöhen sich das Pflegegeld nach § 37 um 72 Euro auf 316 Euro und die Pflegesachleistungen nach § 36 sowie § 41 um 221 Euro auf bis zu 689 Euro. (4) Für Pflegebedürftige der Pflegestufe II erhöhen sich das Pflegegeld nach § 37 um 87 Euro auf 545 Euro und die Pflegesachleistungen nach § 36 sowie § 41 um 154 Euro auf bis zu 1.298 Euro. |
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