(1) Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der §§
1234 bis 1240 zu bewirken.
(2) Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer erlangt, so kann er den Verkauf auch nach den für den Verkauf einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen.
(1) 1Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. 2Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
(2) 1Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen. 2Ist die Androhung untunlich, so wird der Monat von dem Eintritt der Verkaufsberechtigung an berechnet.
(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.
(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des §
1221 Anwendung.
Für die Durchführung der Versteigerung ist
§ 383 Absatz 2 Satz 2 und 3 anzuwenden.
1Für die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung ist
§ 383 Absatz 3 anzuwenden.
2Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
(1) Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, dass der Käufer den Kaufpreis sofort zu entrichten hat und seiner Rechte verlustig sein soll, wenn dies nicht geschieht.
(2) 1Erfolgt der Verkauf ohne diese Bestimmung, so ist der Kaufpreis als von dem Pfandgläubiger empfangen anzusehen; die Rechte des Pfandgläubigers gegen den Ersteher bleiben unberührt. 2Unterbleibt die sofortige Entrichtung des Kaufpreises, so gilt das Gleiche, wenn nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins von dem Vorbehalt der Rechtsverwirkung Gebrauch gemacht wird.
(1) 1Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. 2Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.
(2) 1Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag mit dem Gebot zur Verfügung gestellt wird. 2Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.