Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
Teil 2 Adressrisiken
Kapitel 4 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)
Abschnitt 5 Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA
Unterabschnitt 2 Risikoquantifizierung
Titel 2 Übergreifende Anforderungen für Schätzungen
§ 128 Übergreifende Anforderungen für alle Schätzungen
§ 128 wird in 11 Vorschriften zitiert
(1) Eigene Schätzungen der Risikoparameter Ausfallwahrscheinlichkeit, Verlustquote bei Ausfall, IRBA-Konversionsfaktor und erwartete Verlustrate müssen alle relevanten Daten, Informationen und Methoden berücksichtigen. Die Schätzungen müssen unter Verwendung sowohl historischer Erfahrungen als auch empirischer Belege abgeleitet werden und dürfen nicht nur auf wertenden Überlegungen basieren. Die Schätzungen müssen plausibel sein und müssen auf den wesentlichen Treibern für die jeweiligen Risikoparameter basieren. Je weniger Daten das Institut hat, desto konservativer soll seine Schätzung sein.
(2) Das Institut muss in der Lage sein, eine Aufschlüsselung seiner Erfahrung mit Verlusten hinsichtlich Ausfallhäufigkeit, Verlustquote bei Ausfall und IRBA-Konversionsfaktor oder, soweit Schätzungen für die erwartete Verlustrate verwendet werden, hinsichtlich des Verlusts vorzulegen, wobei die Aufschlüsselung nach den Faktoren erfolgen muss, die das Institut als Treiber des jeweiligen Risikoparameters ansieht. Das Institut muss nachweisen, dass seine Schätzungen repräsentativ für seine Langzeiterfahrung sind.
(3) Jede Änderung der Kreditvergabepraxis oder im Prozess der Verwertung von Sicherheiten während der Beobachtungszeiträume nach § 130 Abs. 8, § 131 Abs. 5, §§ 133, 134 Abs. 4, §§ 136 und 137 Abs. 2 sind zu berücksichtigen. Für seine Schätzungen muss ein Institut die Auswirkungen technologischer Fortschritte, neue Daten sowie andere Informationen berücksichtigen, sobald diese verfügbar werden. Das Institut muss seine Schätzungen überprüfen, sobald eine neue Information verfügbar ist, mindestens jedoch jährlich.
(4) Die Grundgesamtheit von Adressrisikopositionen, die in den zur Schätzung verwendeten Daten repräsentiert ist, die Kreditgewährungsstandards zu dem Zeitpunkt der Datenerhebung sowie andere relevante Merkmale müssen mit denen der aktuellen IRBA-Positionen und Kreditgewährungsstandards des Instituts vergleichbar sein. Das Institut muss nachweisen, dass die den Daten zugrunde liegenden ökonomischen Gegebenheiten oder Marktgegebenheiten zu den gegenwärtigen und den vorhersehbaren Gegebenheiten passen. Die Anzahl der Adressrisikopositionen in der Stichprobe und die Länge der durch die Datenerhebung abgedeckten Zeitspanne müssen so ausreichend bemessen sein, dass das Institut Vertrauen in die Genauigkeit und Robustheit der Schätzungen haben kann.
(5) Für angekaufte Forderungen müssen die Schätzungen alle für das ankaufende Institut hinsichtlich der Qualität der zugrunde liegenden Forderungen verfügbaren relevanten Informationen widerspiegeln, einschließlich der vom Verkäufer, vom ankaufenden Institut oder von externen Quellen bereitgestellten Daten für ähnliche Pools von angekauften Forderungen. Das ankaufende Institut muss alle vom Verkäufer stammenden Daten, auf die es angewiesen ist, evaluieren.
(6) Das Institut muss bei seinen Schätzungen eine Sicherheitsspanne vorsehen, die in Beziehung zu dem erwarteten Bereich für Schätzfehler steht. Wenn die Qualität der Methoden oder die Qualität oder Quantität der Daten weniger zufrieden stellend ist und der erwartete Fehlerbereich größer ist, muss die Sicherheitsspanne größer sein.
(7) Falls das Institut für die Berechnung der Risikogewichte und für interne Zwecke unterschiedliche Schätzungen verwendet, ist dies zu dokumentieren und die Angemessenheit der Schätzungen und ihrer Verwendung gegenüber der Bundesanstalt nachzuweisen.
(8) Wenn das Institut gegenüber der Bundesanstalt nachweisen kann, dass für Daten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben wurden, geeignete Anpassungen vorgenommen wurden, um weitgehende Äquivalenz zu den Definitionen für Ausfall nach § 125 oder Verlust nach § 126 zu erreichen, darf das Institut diese mit Zustimmung der Bundesanstalt auch bei nicht vollständiger Einhaltung der Datenstandards nach den §§ 125 und 126 nutzen.
(9) Wenn das Institut Daten verwendet, die institutsübergreifend in einen Pool eingebracht worden sind, muss es nachweisen, dass
- 1.
- die Ratingsysteme und die Kriterien zur Risikoeinstufung der anderen an dem Pool beteiligten Institute seinen eigenen ähnlich sind,
- 2.
- die Gesamtheit der in den Pool eingebrachten Daten repräsentativ für das Portfolio ist, für das die zusammengelegten Daten verwendet werden, und
- 3.
- die eingebrachten Daten im Zeitablauf konsistent vom Institut für seine ständigen Schätzungen verwendet werden.
(10) Verwendet das Institut Daten, die institutsübergreifend in einen Pool eingebracht worden sind, bleibt es weiterhin für die Integrität seiner Ratingsysteme verantwortlich. Das Institut muss gegenüber der Bundesanstalt nachweisen, dass es über hinreichendes institutsinternes Verständnis seiner Ratingsysteme verfügt, einschließlich der effektiven Fähigkeit, den Prozess der Risikoeinstufung zu überwachen und zu überprüfen.
Titel 3 Spezifische Anforderungen für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit
§ 129 Anforderungen für alle IRBA-Positionen
§ 129 wird in 17 Vorschriften zitiert
Die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit für eine IRBA-Position ist als Schätzung der Wahrscheinlichkeit des Ausfalls einer Gegenpartei innerhalb des Zeitraums von einem Jahr zu ermitteln. Hierbei ist die Definition für Ausfall nach § 125 zugrunde zu legen. Im Falle von unmittelbar für einzelne Schuldner von IRBA-Positionen geschätzten Ausfallwahrscheinlichkeiten gilt § 109. Die Jahresausfallrate für eine Gesamtheit von Schuldnern ist das Verhältnis der Anzahl der innerhalb eines Jahres aufgetretenen Ausfälle von Schuldnern zur Gesamtzahl der Schuldner.
§ 130 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen
§ 130 wird in 14 Vorschriften zitiert
(1) Das Institut muss für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen sowie für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungspositionen die Ausfallwahrscheinlichkeit je Ratingstufe für Schuldner aus dem Langzeitdurchschnitt der realisierten Jahresausfallraten nach § 129 Satz 4 schätzen.
(2) Für angekaufte Forderungen, die als Adressenausfallrisikopositionen nicht der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnen sind, kann das Institut die erwartete Verlustrate je Ratingstufe für Schuldner aus dem Langzeitdurchschnitt der realisierten Jahresverlustraten schätzen.
(3) Wenn das Institut für angekaufte Forderungen, die als Adressenausfallrisikopositionen nicht der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnen sind, die auf dem Langzeitdurchschnitt basierenden Schätzungen für Ausfallwahrscheinlichkeiten oder für Verlustquoten bei Ausfall aus einer Schätzung der erwarteten Verlustrate und einer geeigneten Schätzung der Verlustquote bei Ausfall oder der Ausfallwahrscheinlichkeit ableitet, muss das Verfahren zur Schätzung der Gesamtverluste die in den Mindestanforderungen für den IRBA enthaltenen allgemeinen Anforderungen für die Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeit und Verlustquote bei Ausfall erfüllen. Das Ergebnis muss konsistent zum Begriff der Verlustquote bei Ausfall nach § 132 Abs. 2 sein.
(4) Das Institut darf Verfahren zur Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeiten nur zusammen mit unterstützenden Analysen verwenden. Das Institut muss den Einfluss wertender Überlegungen bei der Zusammenführung der Ergebnisse verschiedener Verfahren und bei Anpassungen, die aufgrund von Beschränkungen von Verfahren und eingeschränkten Informationen vorgenommen werden, berücksichtigen.
(5) Soweit das Institut für die Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeiten Daten über die interne Erfahrung mit Ausfällen zugrunde legt, muss es in seinen Analysen nach Absatz 4 nachweisen, dass die Schätzungen die Vertragsabschlussstandards und jegliche Unterschiede zwischen dem Ratingsystem, das die Daten erzeugt hat, und dem derzeitigen Ratingsystem widerspiegeln. Wenn sich die Vertragsabschlussstandards oder die Ratingsysteme verändert haben, muss das Institut in seinen Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit eine größere Sicherheitsspanne beifügen.
(6) Soweit das Institut seine internen Ratingstufen zunächst der von einer Ratingagentur oder einer vergleichbaren Organisation verwendeten Risikoeinstufungsskala zuordnet oder sie auf diese abbildet, um dann die für die Ratingstufen dieser externen Organisation beobachteten Ausfallraten den internen Ratingstufen des Instituts zuzuordnen, sind die folgenden Bedingungen einzuhalten:
- 1.
- Die Zuordnung bzw. Abbildung der Ratingstufen muss auf einem Vergleich der institutsinternen Risikoeinstufungsmerkmale mit den von der externen Organisation verwendeten Merkmalen sowie auf einem Vergleich der internen und externen Risikoeinstufungen für jeden sowohl durch das Institut als auch durch die Ratingagentur beurteilten Schuldner beruhen.
- 2.
- Die Abbildungsmethode und die zugrunde liegenden Daten dürfen keine systematischen Fehler oder Inkonsistenzen aufweisen.
- 3.
- Die Merkmale der externen Organisation, die den zur Quantifizierung verwendeten Daten zugrunde liegen, müssen ausschließlich auf das Ausfallrisiko bezogen sein und dürfen keine geschäftspezifischen Merkmale widerspiegeln.
- 4.
- Die Analyse des Instituts muss einen Vergleich der von der externen Organisation verwendeten Ausfalldefinition mit der institutsinternen Umsetzung der Ausfalldefinition nach § 125 einschließen.
- 5.
- Das Institut muss die Grundlage für die Zuordnung dokumentieren.
(7) Soweit das Institut statistische Ausfallprognosemodelle verwendet, darf es Ausfallwahrscheinlichkeiten als einfachen Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeitsschätzungen für die einzelnen Schuldner in einer bestimmten Ratingstufe schätzen; § 118 gilt entsprechend.
(8) Unabhängig davon, ob das Institut externe, interne oder auf einem Datenpool basierende Datenquellen beziehungsweise eine Kombination dieser drei Arten von Datenquellen für seine Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit verwendet, muss für Risikopositionen, für die das Institut eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall verwenden muss, die Länge des verwendeten zugrunde liegenden historischen Beobachtungszeitraums für mindestens eine Datenquelle mindestens fünf Jahre betragen. Für Risikopositionen, für die das Institut keine eigenen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall verwenden darf, beträgt der in Satz 1 benannte Beobachtungszeitraum zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung eines Ratingsystems zur Ermittlung von Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit für den IRBA zwei Jahre und verlängert sich ab diesem Zeitpunkt nach jeweils einem Jahr um ein weiteres Jahr, bis er die Länge von fünf Jahren erreicht hat. Wenn der für irgendeine der Datenquellen verfügbare Beobachtungszeitraum eine längere Zeitspanne umfasst und diese Daten relevant sind, ist diese längere Zeitspanne zu verwenden. Dieser Absatz gilt auch für die Ermittlung der Risikogewichte für Beteiligungspositionen mittels Ausfallwahrscheinlichkeit und Verlustquote bei Ausfall.
§ 131 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft
§ 131 wird in 13 Vorschriften zitiert
(1) Das Institut muss für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft die Ausfallwahrscheinlichkeit je Ratingstufe für Schuldner oder Risikopool basierend auf dem Langzeitdurchschnitt der realisierten Jahresausfallraten nach § 129 Satz 4 schätzen.
(2) Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit dürfen für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft abweichend von Absatz 1 auch aus realisierten Verlusten und geeigneten Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall abgeleitet werden.
(3) Das Institut muss die internen Daten für die Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools als die primäre Informationsquelle für das Schätzen der Risikoparameter verwenden. Das Institut darf für die Quantifizierung der Schätzungen der Risikoparameter externe Daten, einschließlich aus einem Datenpool stammender Daten, oder statistische Modelle verwenden, vorausgesetzt, es kann einen engen Zusammenhang nachweisen
- 1.
- zwischen dem Verfahren des Instituts zur Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools und dem von der externen Datenquelle angewandten Verfahren und
- 2.
- zwischen dem internen Risikoprofil des Instituts und der Zusammensetzung der externen Daten.
(4) Falls das Institut für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft Langzeitdurchschnittsschätzungen für Ausfallwahrscheinlichkeit und Verlustquote bei Ausfall aus einer Schätzung des Gesamtverlusts und einer geeigneten Schätzung der Verlustquote bei Ausfall bzw. der Ausfallwahrscheinlichkeit ableitet, muss das Verfahren zur Schätzung des Gesamtverlusts die allgemeinen Anforderungen an die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit und der Verlustquote bei Ausfall, wie in diesem Abschnitt festgelegt, erfüllen, und das Ergebnis muss zu dem Begriff der Verlustquote bei Ausfall nach § 132 Abs. 2 konsistent sein.
(5) Unabhängig davon, ob das Institut externe, interne oder auf einem Datenpool basierende Datenquellen beziehungsweise eine Kombination dieser drei Arten von Datenquellen für seine Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit verwendet, muss für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung eines Ratingsystems zur Ermittlung solcher Schätzungen für den IRBA die Länge des verwendeten zugrunde liegenden historischen Beobachtungszeitraums für mindestens eine Datenquelle mindestens zwei Jahre betragen. Ab dem in Satz 1 benannten Zeitpunkt verlängert sich der in Satz 1 benannte Zeitraum nach jeweils einem Jahr um ein weiteres Jahr, bis er die Länge von fünf Jahren erreicht hat. Wenn der für irgendeine der Datenquellen verfügbare Beobachtungszeitraum eine längere Zeitspanne umfasst und diese Daten relevant sind, ist diese längere Zeitspanne zu verwenden. Das Institut braucht historischen Daten nicht das gleiche Gewicht beizumessen, wenn es nachweist, dass die aktuelleren Daten eine bessere Prognosekraft für Ausfallwahrscheinlichkeiten besitzen.
(6) Das Institut muss erwartete Schwankungen von Risikoparametern über die Laufzeit von IRBA-Positionen identifizieren und analysieren.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/s1.htm?a=128-131&ag=7511