(1) Erhebungsmerkmale nach
§ 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach
- 1.
- Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 2.
- Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 3.
- Renten wegen Erwerbsminderung,
- 4.
- Versorgungsbezüge,
- 5.
- Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,
- 6.
- Renten aus privater Vorsorge,
- 7.
- Vermögenseinkünfte,
- 8.
- Einkünfte nach dem Vierzehnten Buch,
- 9.
- Erwerbseinkommen,
- 10.
- übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners,
- 11.
- öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder,
- 12.
- Einkünfte nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,
- 13.
- sonstige Einkünfte.