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Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfondsgesetz - RStruktFG)

Artikel 3 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900, 1921 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 31.12.2010; FNA: 660-8 Bundesbürgschaften
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§ 12h Kreditaufnahme zwischen Finanzierungsmechanismen der EU-Mitgliedstaaten



(1) Der Restrukturierungsfonds kann bei allen Finanzierungsmechanismen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Kredite aufnehmen, soweit

1.
die erhobenen Jahresbeiträge gemäß § 12b nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme des Restrukturierungsfonds entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Aufwendungen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 3a zu decken,

2.
Sonderbeiträge nach § 12c nicht unmittelbar verfügbar sind und

3.
eine Kreditaufnahme nicht zu angemessenen Bedingungen unmittelbar möglich ist.

(2) Der Restrukturierungsfonds ist befugt, Finanzierungsmechanismen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Antrag Kredite zu gewähren, soweit

1.
die Beiträge, die auf Grundlage der jeweiligen zur Umsetzung des Artikels 103 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen nationalen Vorschriften erhoben wurden, nicht ausreichen, um die durch die Inanspruchnahme des betreffenden Finanzierungsmechanismus entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Aufwendungen zu decken,

2.
die außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge, die auf Grundlage der jeweiligen zur Umsetzung des Artikels 104 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen nationalen Vorschriften erhobenen wurden, nicht unmittelbar verfügbar sind und

3.
alternative Finanzierungsmöglichkeiten im Sinne des Artikels 105 der Richtlinie 2014/59/EU nicht zu angemessenen Bedingungen unmittelbar verfügbar sind.

(3) Soweit nicht anders vereinbart, beläuft sich die Höhe des Kredits eines einzelnen kreditgewährenden Finanzierungsmechanismus auf den Anteil des Gesamtkreditbetrags, der dem Verhältnis des Betrags der gedeckten Einlagen in dem Mitgliedstaat des betreffenden Finanzierungsmechanismus zu der aggregierten Höhe der gedeckten Einlagen in den Mitgliedstaaten der teilnehmenden Finanzierungsmechanismen entspricht.

(4) 1Der Zinssatz, die Rückzahlungsfrist und andere Bedingungen des Kredits werden zwischen dem kreditnehmenden Finanzierungsmechanismus und den kreditgewährenden Finanzierungsmechanismen vereinbart. 2Soweit nicht anders vereinbart, sind für die Kredite der einzelnen teilnehmenden Finanzierungsmechanismen derselbe Zinssatz, dieselbe Rückzahlungsfrist und dieselben sonstigen Bedingungen vorzusehen.

(5) Der ausstehende Betrag eines Kredits an einen Finanzierungsmechanismus eines anderen Mitgliedstaates wird als Vermögenswert des Restrukturierungsfonds behandelt und auf seine Zielausstattung angerechnet.

(6) 1Für eine Kreditvergabe nach Absatz 2 stehen lediglich die von den Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und den Unionszweigstellen eingezahlten Beträge zur Verfügung. 2Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 werden nicht für eine Kreditgewährung gemäß Absatz 2 herangezogen.




§ 12i Gegenseitige Unterstützung der Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung



(1) Sind Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht oder Unionszweigstellen Teil einer Gruppenabwicklung im Sinne der §§ 161 bis 165 oder des § 166 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, so trägt der Restrukturierungsfonds hinsichtlich dieser Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht oder Unionszweigstellen zur Finanzierung der Gruppenabwicklung bei.

(2) 1Für die Zwecke des Absatzes 1 schlägt die Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes einen Finanzierungsplan als Teil des Gruppenabwicklungskonzepts gemäß § 164 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vor. 2Der Finanzierungsplan wird nach dem Entscheidungsfindungsverfahren gemäß den §§ 161 bis 165 oder § 166 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vereinbart.

(3) 1Der Finanzierungsplan umfasst Folgendes:

1.
eine Bewertung gemäß § 69 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf die betroffenen Unternehmen der Gruppe;

2.
die Fehlbeträge, die für jedes betroffene Unternehmen der Gruppe zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente zu erfassen sind;

3.
für jedes betroffene Unternehmen der Gruppe die Verluste, die jede Kategorie von Anteilsinhabern und Gläubigern erleiden würde;

4.
die Beiträge, die Entschädigungseinrichtungen gemäß § 145 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu leisten hätten;

5.
die Gesamtfinanzierungsanforderung an die Finanzierungsmechanismen sowie Zweck und Form der Finanzierungsanforderung;

6.
die Grundlage für die Berechnung des Betrags, den jeder der Finanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung einbringen muss, um die Gesamtfinanzierungsanforderung gemäß Nummer 5 aufzubauen;

7.
den Betrag, den jeder der Finanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung beitragen muss, und die Form der Beiträge;

8.
den Betrag der Kredite, den die Finanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, in Anspruch nehmen können;

9.
einen Zeitrahmen für die Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, der gegebenenfalls verlängert werden kann.

2Die Grundlage für die Berechnung des Beitrags jedes Finanzierungsmechanismus gemäß Nummer 6 muss im Einklang mit den Grundsätzen des Gruppenabwicklungsplans gemäß § 46 Absatz 3 Nummer 8 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes stehen, es sei denn, im Finanzierungsplan wurde etwas anderes vereinbart.

(4) Sofern im Finanzierungsplan nichts anderes vereinbart wird, wird bei der Grundlage für die Berechnung des Beitrags jedes Finanzierungsmechanismus insbesondere Folgendes berücksichtigt:

1.
der Anteil der risikogewichteten Vermögenswerte der Gruppe, der von den in Abwicklung befindlichen Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Finanzierungsmechanismus ansässig sind, gehalten wird;

2.
der Anteil der die Gruppenabwicklung erforderlich machenden Fehlbeträge, die in den in Abwicklung befindlichen Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen entstanden sind, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Finanzierungsmechanismus ansässig sind, und

3.
in Bezug auf Mittel der Finanzierungsmechanismen des Mitgliedstaates, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet: der Anteil dieser Mittel, die im Rahmen des Finanzierungsplans voraussichtlich so verwendet werden, dass sie direkt den in Abwicklung befindlichen Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen zugutekommen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind.

(5) Die Abwicklungsbehörde legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Voraus Regeln und Verfahren fest, um sicherzustellen, dass der Restrukturierungsfonds seinen Beitrag zur Finanzierung der Gruppenabwicklung unverzüglich unbeschadet Absatz 2 leisten kann.

(6) Der Restrukturierungfonds kann Garantien für die Kredite gewähren, die die Finanzierungsmechanismen des Mitgliedstaates, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet, für die Finanzierung der Gruppenabwicklung aufgenommen hat.

(7) Erträge oder sonstige Vorteile, die sich aus der Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen des Mitgliedstaates ergeben, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet, kommen den nationalen Finanzierungsmechanismen entsprechend ihren Beiträgen an der Finanzierung der Abwicklung zugute.




§ 12j Brückenfinanzierung der deutschen Kammer durch Mittel des Restrukturierungsfonds; vorübergehende Finanzierung von Maßnahmen; Verordnungsermächtigung



(1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens kann der Restrukturierungsfonds zur Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen im Hinblick auf beitragspflichtige Institute die für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesammelten und verfügbaren Mittel für die deutsche Kammer als Darlehen zur Verfügung stellen.

(1a) 1Während des Übergangszeitraums nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens kann der Restrukturierungsfonds die für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesammelten und verfügbaren Mittel vorübergehend zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 3a zur Verfügung stellen. 2Die vorübergehend zur Verfügung gestellten Mittel gelten als Darlehen und sind zuzüglich eines Zinssatzes in angemessener Höhe, der von der Abwicklungsbehörde festzulegen ist, aus Sonderbeiträgen gemäß § 12c zurückzuführen. 3Der Restrukturierungsfonds hat die zurückgeführten Mittel den für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesammelten Mitteln wieder zuzurechnen.

(1b) 1Während des Übergangszeitraums nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, für den Restrukturierungsfonds Kredite in Höhe von bis zu 15 Milliarden Euro zur Darlehensvergabe für die deutsche Kammer zur Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen im Hinblick auf beitragspflichtige Institute aufzunehmen, wenn eine rechtzeitige Deckung des Mittelbedarfs auch durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht möglich ist oder die vorhandenen Mittel nicht ausreichen. 2Dem Kreditrahmen wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu. 3Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.

(1c) Die Entscheidung der Abwicklungsbehörde über die Bereitstellung von Mitteln nach den Absätzen 1 bis 1b bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) 1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1.
die Verzinsung und die sonstigen Bedingungen eines Darlehens nach den Absätzen 1 bis 1b;

2.
sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen eines Darlehens nach den Absätzen 1 bis 1b dienen.

2Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.

(3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.