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§ 13 - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

Artikel 22 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1179 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 53-10 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 13 Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst



1Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag eines Reservistendienstes auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag von 35 Euro je Tag, höchstens jedoch 1.470 Euro je Kalenderjahr. 2Eine Verpflichtung ist nur wirksam, wenn

1.
die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem

15.
Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) eingeht und

2.
im Kalenderjahr nicht bereits Leistungen nach § 12 gewährt worden sind.

 
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Zitierungen von § 13 USG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 USG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in USG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 USG Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
... Wehrpflichtgesetzes. (4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17 nicht ...
§ 2 USG Teilzeit (vom 01.01.2020)
... 5 bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt. Die Leistungen nach den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 3 werden anteilig zur vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt. ... vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt. Die Tage nach den §§ 12 und 13 werden bei Teilzeit anteilig ...
§ 12 USG Zuschlag für längeren Dienst
... Die Leistung ist ausgeschlossen, soweit eine Verpflichtungsvereinbarung nach § 13 abgeschlossen ...
 
Zitat in folgenden Normen

WDO-Bezügeverordnung (WDOBezV)
V. v. 17.08.2020 BGBl. I S. 1964
§ 1 WDOBezV Dienstbezüge und Wehrsold
...  c) der Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst nach § 13 des Unterhaltssicherungsgesetzes , d) das Dienstgeld nach § 14 des Unterhaltssicherungsgesetzes, e) der ...