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Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)

G. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 78; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Geltung ab 15.01.2005; FNA: 96-14 Luftverkehr
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Abschnitt 3 Unterstützung und Amtshilfe durch die Streitkräfte

§ 13 Entscheidung der Bundesregierung



(1) Liegen auf Grund eines erheblichen Luftzwischenfalls Tatsachen vor, die im Rahmen der Gefahrenabwehr die Annahme begründen, dass ein besonders schwerer Unglücksfall nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 des Grundgesetzes bevorsteht, können die Streitkräfte, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, zur Unterstützung der Polizeikräfte der Länder im Luftraum zur Verhinderung dieses Unglücksfalles eingesetzt werden.

(2) 1Die Entscheidung über einen Einsatz nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes trifft auf Anforderung des betroffenen Landes der Bundesminister der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung berechtigte Mitglied der Bundesregierung im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern. 2Ist sofortiges Handeln geboten, ist das Bundesministerium des Innern unverzüglich zu unterrichten.

(3) 1Die Entscheidung über einen Einsatz nach Artikel 35 Abs. 3 des Grundgesetzes trifft die Bundesregierung im Benehmen mit den betroffenen Ländern. 2Ist sofortiges Handeln geboten, ist kein Benehmen erforderlich; die Bundesregierung hat dann die betroffenen Länder von der Entscheidung der Bundesregierung unverzüglich zu unterrichten.

(4) 1Das Nähere wird zwischen Bund und Ländern geregelt. 2Die Unterstützung durch die Streitkräfte richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.




§ 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis



(1) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte im Luftraum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben.

(2) 1Von mehreren möglichen Maßnahmen ist diejenige auszuwählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. 2Die Maßnahme darf nur so lange und so weit durchgeführt werden, wie ihr Zweck es erfordert. 3Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Der Bundesminister der Verteidigung kann den Inspekteur der Luftwaffe generell ermächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen.




§ 15 Sonstige Maßnahmen



(1) 1Die Maßnahmen nach § 14 Absatz 1 dürfen erst nach Überprüfung sowie erfolglosen Versuchen zur Warnung und Umleitung getroffen werden. 2Zu diesem Zweck können die Streitkräfte auf Ersuchen der Flugsicherungsorganisation im Luftraum Luftfahrzeuge überprüfen, umleiten oder warnen. 3Ein generelles Ersuchen ist zulässig. 4Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden werden in diesem Fall durch vorherige Vereinbarung festgelegt.

(2) 1Der Bundesminister der Verteidigung kann den Inspekteur der Luftwaffe generell ermächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen. 2Der Inspekteur der Luftwaffe hat den Bundesminister der Verteidigung unverzüglich über Situationen zu informieren, die zu Maßnahmen nach § 14 Absatz 1 führen könnten.

(3) Die sonstigen Vorschriften und Grundsätze der Amtshilfe bleiben unberührt.