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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.04.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile (EG-TypV)
Artikel 1 V. v. 09.12.1994 BGBl. I S. 3755; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 31.12.1994; FNA: 9231-1-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 31.12.1994; FNA: 9231-1-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Abschnitt 2 Anerkennung und Akkreditierung von Stellen zur Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
§ 13 Änderung der Anerkennung
§ 13 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die anerkannte Stelle hat der Anerkennungsstelle jede Änderung der Angaben, die in den Antragsunterlagen nach § 12 Abs. 1 enthalten sind, unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Anerkennung kann durch Nachtrag geändert werden. Für das Nachtragsverfahren gilt § 12.
§ 14 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
§ 14 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Anerkennung erlischt mit Ablauf einer etwa festgesetzten Frist oder bei Einstellung des Betriebs der anerkannten Stelle.
(2) Die Anerkennung kann insbesondere widerrufen werden, wenn die nach § 12 Abs. 2 zu fordernden Kriterien nicht erfüllt sind, wenn Nebenbestimmungen nicht eingehalten werden oder wenn die Prüfaufgaben nicht ordnungsgemäß wahrgenommen werden. § 12 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Anerkennung kann insbesondere zurückgenommen werden, wenn die nach § 12 Abs. 2 zu fordernden Kriterien zum Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbescheides nicht erfüllt waren. § 12 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(4) § 12 Abs. 5 ist anzuwenden.
§ 15 Widerspruchsverfahren
§ 15 wird in 4 Vorschriften zitiert
Gegen die Entscheidung der Anerkennungsstelle ist der Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt als Widerspruchsbehörde. Beteiligt ist ein bei ihr errichteter Widerspruchsausschuß, dem auch zwei Vertreter der zuständigen obersten Landesbehörden angehören. § 12 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
§ 16 Überwachung der anerkannten Stellen
§ 16 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die Anerkennungsstelle kann jederzeit die Erfüllung der Anerkennungskriterien, die Einhaltung der Nebenbestimmungen und die Beachtung der mit der Anerkennung verbundenen Pflichten überprüfen oder überprüfen lassen. Die mit der Überprüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der anerkannten Stelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Der Inhaber der Anerkennung hat die Maßnahmen zu ermöglichen.
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