(2) Die in Absatz 1 genannten Radarpatente und Bescheinigungen bleiben bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 zur Durchführung von Radarfahrten gültig.
(3)
1Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der
Binnenschifferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes wird ein Radarpatent nach Absatz 1 Satz 1 zugleich in eine besondere Berechtigung für Radar nach dieser Verordnung umgetauscht.
2Radarbescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 können bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gegen eine besondere Berechtigung für Radar umgetauscht werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig.
(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der
Binnenschifferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes wird der Nachweis zugleich in eine besondere Berechtigung für das Befahren der entsprechenden Risikostrecke umgetauscht.
(2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig.
(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 oder D1 nach der
Binnenschifferpatentverordnung oder eines Großen oder Kleinen Rheinpatentes wird zugleich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen erteilt.
(4) Eine Fahrerlaubnis der Klasse F nach der
Binnenschifferpatentverordnung berechtigt bis zum Ablauf des 17. Januar 2042 auch dann zum Befahren der im Fährführerschein eingetragenen Fährstelle, wenn diese sich an einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter befindet.