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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 4 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)

Abschnitt 5 Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA

Unterabschnitt 2 Risikoquantifizierung

Titel 6 Mindestanforderungen für die Einschätzung der Auswirkungen von Garantien und Kreditderivaten

§ 139 Berücksichtigungsfähige Garantiegeber und Garantien



(1) Das Institut muss klar spezifizierte Kriterien für die Arten von Garantiegebern haben, die es für die Berechnung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte anerkennt.

(2) Für anerkannte Garantiegeber gelten dieselben Regeln für die Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools, die Zuordnung von IRBA-Positionen und die Integrität der Zuordnung, die in den §§ 112 bis 117 für Schuldner festgelegt sind.

(3) Die Garantieverpflichtung

1.
muss in schriftlicher Form erfolgen,

2.
darf seitens des Garantiegebers nicht kündbar sein,

3.
muss so lange wirksam sein, bis die Schuld in den Grenzen des Betrags und der Laufzeit der Garantie vollständig erfüllt ist, und

4.
muss gegenüber dem Garantiegeber in der Rechtsordnung rechtlich durchsetzbar sein, in der der Garantiegeber über der Vollstreckung zugängliche Vermögenswerte verfügt.

Garantien, die Bedingungen enthalten, die den Garantiegeber von der Leistungpflicht befreien, können nur mit Zustimmung der Bundesanstalt anerkannt werden. Das Institut muss nachweisen, dass die Zuordnungskriterien jede mögliche Reduzierung des risikomindernden Effekts angemessen berücksichtigen.


§ 140 Anpassungskriterien



(1) Das Institut muss über klar spezifizierte Kriterien für die Anpassung von Ratingstufen, von Risikopools oder von Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall sowie, im Fall von IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft und nach den Anforderungen für das Mengengeschäft behandelbare angekaufte Forderungen, für die Anpassung des Verfahrens zur Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools verfügen, um die Auswirkung von Garantien bei der Berechnung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte berücksichtigen zu können. Diese Kriterien müssen den Mindestanforderungen für die Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools, die Zuordnung von IRBA-Positionen und die Integrität der Zuordnung nach den §§ 112 bis 117 entsprechen.

(2) Die Kriterien nach Absatz 1 müssen plausibel sein und der Intuition entsprechen. Sie müssen

1.
die Fähigkeit und Bereitschaft des Garantiegebers, seine Verpflichtungen aus der Garantie zu erfüllen,

2.
die wahrscheinlichen Zeitpunkte der Zahlungen des Garantiegebers,

3.
den Grad der Korrelation der Fähigkeit des Garantiegebers, seine Verpflichtungen aus der Garantie zu erfüllen, mit der Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners und

4.
das verbleibende Restrisiko gegenüber dem Schuldner

berücksichtigen.


§ 141 Kreditderivate



(1) Die Mindestanforderungen für Garantien nach § 139 gelten auch für auf einzelne Adressen bezogene Kreditderivate. Hinsichtlich einer Inkongruenz zwischen der zugrunde liegenden Verpflichtung und der Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats oder der Verpflichtung, die zur Bestimmung des Eintritts des Kreditereignisses dient, gelten die Anforderungen für Positionen, für die ein Kreditderivat berücksichtigungsfähig ist, nach § 167. Für IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft und nach den für das Mengengeschäft geltenden Anforderungen für die Risikoparameterschätzung behandelbare angekaufte Forderungen gelten die Anforderungen für Positionen, für die ein Kreditderivat berücksichtigungsfähig ist, nach § 167 für das Verfahren der Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools.

(2) Die Kriterien müssen die Auszahlungsstruktur des Kreditderivats berücksichtigen und deren Auswirkung auf die Höhe der zurückerlangten Beträge und deren zeitliches Eintreten konservativ einschätzen. Das Institut muss das Ausmaß, in dem andere Arten von Restrisiken verbleiben, berücksichtigen.