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Artikel 14 - Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)

G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81; Geltung ab 01.01.2011, abweichend siehe Artikel 24
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Artikel 14 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 BEEG § 1, § 2, § 8, § 10

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250.000 Euro erzielt hat. Ist auch eine andere Person nach den Absätzen 1, 3 oder 4 berechtigt, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider berechtigter Personen mehr als 500.000 Euro beträgt."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „positiven" die Wörter „im Inland zu versteuernden" eingefügt und die Wörter „im Sinne von" durch das Wort „nach" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent."

c)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „dieses Einkommen" durch die Wörter „die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt."

3.
Der § 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid der berechtigten Person oder einer anderen nach § 1 Absatz 1, 3 oder 4 anspruchsberechtigten Person für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nicht vorliegt und nach den Angaben im Antrag die Beträge nach § 1 Absatz 8 voraussichtlich nicht überschritten werden, wird Elterngeld unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag die Beträge nach § 1 Absatz 8 überschritten werden."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Gleiche gilt in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid der berechtigten Person oder einer anderen nach § 1 Absatz 1, 3 oder 4 anspruchsberechtigten Person für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nicht vorliegt und in denen noch nicht angegeben werden kann, ob die Beträge nach § 1 Absatz 8 überschritten werden."

4.
Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleibt das Elterngeld in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte."



 

Zitierungen von Artikel 14 HBeglG 2011

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 HBeglG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HBeglG 2011 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
B. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 33
Bekanntmachung BEEGNB *)
... I S. 2298) aufgehoben worden ist, 6. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885), 7. den am 5. November 2011 in ...

Steuervereinfachungsgesetz 2011
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Artikel 16 StVereinfG 2011 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird folgender ...