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Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute (Kreditzweitmarktgesetz - KrZwMG)


Abschnitt 3 Erbringung von Kreditdienstleistungen

Unterabschnitt 1 Erlaubnis; Organisationspflichten; Geschäftsleiter; Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; Inhaber bedeutender Beteiligungen

§ 14 Organisationspflichten



(1) 1Ein Kreditdienstleistungsinstitut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der vom Kreditdienstleistungsinstitut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet. 2Die Geschäftsleiter sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Kreditdienstleistungsinstituts verantwortlich; sie haben die erforderlichen Maßnahmen für die Ausarbeitung der entsprechenden institutsinternen Vorgaben zu ergreifen, sofern nicht das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan entscheidet. 3Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere die in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Organisationspflichten.

(2) 1Ein Kreditdienstleistungsinstitut muss spätestens bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis von der Geschäftsleitung beschlossene und schriftlich oder elektronisch niedergelegte Regelungen für die Unternehmensführung und Verfahren der internen Kontrolle zum Zweck der Achtung der Rechte der Kreditnehmer und des Schutzes personenbezogener Daten schaffen. 2Die Regelungen haben die mit der Verarbeitung der Daten der Kreditnehmer, der Kommunikation mit den Kreditnehmern oder Maßnahmen gegenüber den Kreditnehmern befassten Unternehmensbereiche zu identifizieren und bezogen auf die einzelnen dortigen Unternehmensabläufe Verhaltensmaßregeln für die dort Beschäftigten sowie für deren Unterweisung und Beaufsichtigung zu enthalten. 3Sie müssen Vorkehrungen enthalten, durch die die Geschäftsleiter über die Einhaltung der Verhaltensmaßregeln und deren Wirksamkeit regelmäßig unterrichtet werden. 4Die Verfahren der internen Kontrolle müssen eine regelmäßige Überprüfung der Unternehmensabläufe sowie der zum Schutz der Daten der Kreditnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und deren Wirksamkeit durch die Geschäftsleiter oder hierzu bestellte Personen, die an die Geschäftsleiter berichten, vorsehen. 5Für den Fall, dass Beeinträchtigungen der Rechte von Kreditnehmern oder Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten festgestellt werden, ist ein Verfahren zur Prüfung und Behebung der Ursachen dieser Beeinträchtigungen oder Verletzungen vorzusehen. 6Die Regelungen und Verfahren haben belastbar und angemessen zu sein und die Achtung der Rechte der Kreditnehmer und die Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Kreditvertrag oder die Ansprüche eines Kreditgebers hieraus sowie die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) zu garantieren.

(3) 1Ein Kreditdienstleistungsinstitut muss spätestens bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis von der Geschäftsleitung beschlossene und schriftlich oder elektronisch niedergelegte Grundsätze zum Zweck des Schutzes und der Sicherstellung einer angemessenen Behandlung der Kreditnehmer schaffen. 2Die Grundsätze haben die mit der Kommunikation mit den Kreditnehmern und Maßnahmen gegenüber den Kreditnehmern befassten Unternehmensbereiche zu identifizieren und bezogen auf die einzelnen dortigen Unternehmensabläufe sowie typische Fallgestaltungen die zu berücksichtigenden Umstände und Entscheidungsmaßstäbe zu enthalten sowie Verhaltensmaßregeln für die dort Beschäftigten und für deren Unterweisung und Beaufsichtigung vorzusehen. 3Die Grundsätze müssen angemessen sein, die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz und zur fairen und umsichtigen Behandlung der Kreditnehmer sicherstellen und gewährleisten, dass das Kreditdienstleistungsinstitut auch deren Finanzlage sowie die Notwendigkeit berücksichtigt, sie bei Bedarf an Schuldenberatungs- oder Sozialdienste zu verweisen.

(4) Ein Kreditdienstleistungsinstitut muss spätestens bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis spezielle interne Verfahren schaffen, durch die die Erfassung und Bearbeitung von Beschwerden der Kreditnehmer sichergestellt wird.

(5) Die Regelungen und Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 sind stets anzuwenden, wenn das Kreditdienstleistungsinstitut Kreditdienstleistungen erbringt.

(6) 1Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Kreditdienstleistungsinstitut oder seinen Geschäftsleitern im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach Absatz 1 zu erfüllen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Auslagerungsunternehmen, soweit ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse betroffen sind.


§ 15 Geschäftsleiter; Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans



(1) 1Ein Kreditdienstleistungsinstitut hat mindestens einen Geschäftsleiter zu bestellen. 2Geschäftsleiter haben für die Leitung eines Kreditdienstleistungsinstituts fachlich geeignet und zuverlässig zu sein. 3Ein fachlich nicht geeigneter oder unzuverlässiger Geschäftsleiter darf nicht bestellt werden. 4Stellt sich heraus, dass ein Geschäftsleiter nicht fachlich geeignet oder unzuverlässig ist, hat das Kreditdienstleistungsinstitut ihn unverzüglich abzuberufen, nachdem es davon Kenntnis erlangt hat. 5Ein Geschäftsleiter gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn

1.
er rechtskräftig verurteilt wurde aufgrund einschlägiger Straftaten, insbesondere

a)
Straftaten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder mit Finanzdienstleistungen, mit Geldwäsche, mit der Verletzung des Berufsgeheimnisses oder der körperlichen Unversehrtheit,

b)
Wucher,

c)
Betrug,

d)
Steuerstraftaten oder

e)
Straftaten im Zusammenhang mit anderen Verstößen gegen das Gesellschafts-, Insolvenz- oder Verbraucherschutzrecht;

solchen Straftaten stehen kleinere Vorfälle gleich, die sich kumulativ auf seinen guten Leumund auswirken,

2.
er in seinem bisherigen geschäftsbedingten Umgang mit Aufsichts- und Regulierungsbehörden nicht stets transparent, offen und kooperativ war oder

3.
über sein Vermögen im In- oder Ausland ein Insolvenzverfahren oder gleichartiges Verfahren eröffnet oder abgeschlossen wurde und seine Vermögensverhältnisse oder sein Verhalten im Zusammenhang mit diesem Verfahren gegenwärtig anhaltende Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen.

6Zudem gilt § 1b des Kreditwesengesetzes entsprechend. 7Der Bundesanstalt ist zum Nachweis der Zuverlässigkeit mindestens ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes oder eine entsprechende Unterlage aus dem Ausland vorzulegen. 8Auf Verlangen der Bundesanstalt oder nach Maßgabe der aufgrund des § 10 Absatz 9 oder des § 35 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen sind weitere Auskünfte zu erteilen und weitere Unterlagen zum Nachweis der Zuverlässigkeit vorzulegen.

(2) 1Die Geschäftsleiter müssen in ihrer Gesamtheit über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung verfügen, um das Unternehmen kompetent und verantwortungsvoll zu führen. 2Die Geschäftsleiter müssen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen.

(3) 1Für die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans gilt Absatz 1 entsprechend hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit und deren Nachweises. 2Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans müssen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen sowie sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung verfügen, um ihre Kontrollfunktion wahrzunehmen und die Unternehmensgeschäfte zu beurteilen und zu überwachen. 3Die Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze über die Wahl und Abberufung der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unberührt.

(4) 1Mindestens ein Geschäftsleiter muss die theoretische und praktische Sachkunde nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 und § 12 Absatz 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes aufweisen. 2Abweichend davon kann das Kreditdienstleistungsinstitut anstelle eines Geschäftsleiters eine natürliche Person, die diese Sachkunde aufweist, entsprechend § 12 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes benennen.


§ 16 Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung



(1) 1Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Kreditdienstleistungsinstitut müssen zuverlässig sein und den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditdienstleistungsinstituts zu stellen sind. 2§ 15 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 und 3 und Satz 6 gilt entsprechend für die Zuverlässigkeit eines Inhabers bedeutender Beteiligungen am Kreditdienstleistungsinstitut. 3Zudem ist § 2c des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Kreditdienstleistungsinstitut statt den in § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes genannten Aufsichtsanforderungen den Anforderungen dieses Gesetzes genügen muss.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die wesentlichen Unterlagen und Tatsachen zu treffen, die der interessierte Erwerber einer bedeutenden Beteiligung nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes der Anzeige beizufügen oder in der Anzeige anzugeben hat, soweit diese Unterlagen und Tatsachen zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich sind. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleistungsinstitute anzuhören.


Unterabschnitt 2 Entgegennahme und Halten von Mitteln

§ 17 Entgegennahme und Halten von Mitteln



(1) Kreditdienstleistungsinstitute dürfen finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegennehmen und halten, um diese Mittel an Kreditkäufer zu übertragen.

(2) 1Kreditdienstleistungsinstitute haben bei einem Kreditinstitut über ein gesondertes Treuhandkonto zu verfügen, auf dem unter Beachtung der Vereinbarungen mit dem Kreditkäufer alle von Kreditnehmern erhaltenen Mittel gutzuschreiben und bis zu ihrer Weiterleitung an den Kreditkäufer zu halten sind. 2Diese Mittel sind im Interesse der Kreditkäufer vor den Forderungen anderer Gläubiger des Kreditdienstleistungsinstituts zu schützen, insbesondere dahingehend, dass sie im Fall der Insolvenz nicht in die Insolvenzmasse des Kreditdienstleistungsinstituts fallen und dessen Gläubiger auf sie auch nicht im Wege der Einzelzwangsvollstreckung Zugriff haben.

(3) Die Zahlung eines Kreditnehmers an einen Kreditdienstleister, die erfolgt, um fällige Beträge im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag vollständig oder teilweise zurückzuzahlen, wird wie eine Zahlung an den Kreditkäufer behandelt.

(4) Kreditdienstleister haben bei dem Erhalt von Mitteln dem Kreditnehmer eine Quittung oder ein Befreiungsschreiben in Textform zu übermitteln, mit dem der Erhalt der Beträge bestätigt wird.

(5) Ist es dem Kreditdienstleistungsinstitut nach § 10 Absatz 5 untersagt, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden.

(6) Auslagerungsunternehmen ist es bei der Erbringung von Kreditdienstleistungen untersagt, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten.