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Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz - MedCanG)


Kapitel 3 Erlaubnis und Genehmigung; Binnenhandel

Abschnitt 2 Genehmigung zur Einfuhr und Ausfuhr; Durchfuhr

§ 14 Geltung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung



Auf das Verfahren über die Erteilung einer Genehmigung nach § 12 und die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken finden die Vorschriften der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 15 Absatz 1 Nummer 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung auch auf Cannabis zu medizinischen Zwecken in Form von getrockneten Blüten Anwendung findet.


Abschnitt 3 Abgabe und Erwerb

§ 15 Abgabe und Erwerb



Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken darf nur von befugten Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken abgegeben und erworben werden.


Abschnitt 4 Aufzeichnungen und Meldungen

§ 16 Aufzeichnungen und Meldungen



(1) 1Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt ist, sind verpflichtet, fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, getrennt für jede Betriebsstätte und für jede Art an Cannabis zu medizinischen oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken. 2Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:

1.
das Datum,

2.
die zugegangene oder die abgegangene Menge und den sich daraus ergebenden Bestand,

3.
im Fall der Ein- oder Ausfuhr Name und Anschrift des im Ausland ansässigen Ausführenden oder des im Ausland ansässigen Einführenden sowie gegebenenfalls Name und Anschrift der jeweiligen Firma,

4.
im Fall des Anbaus die Anbaufläche nach Lage und Größe sowie das Datum der Aussaat,

5.
im Fall des Herstellens zusätzlich die Angabe des eingesetzten Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken und die Produktausbeute.

(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind drei Jahre aufzubewahren.

(3) 1Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt ist, sind verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte getrennt für jede Betriebsstätte die jeweilige Menge an Cannabis zu medizinischen Zwecken und die jeweilige Menge an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zu melden, die

1.
beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der Anbaufläche nach Lage und Größe,

2.
zur Herstellung von Dronabinol eingesetzt wurde, sowie die hergestellten Mengen Dronabinol, aufgeschlüsselt nach dem Herstellungsweg,

3.
zur Herstellung von Zubereitungen verwendet wurde, sowie die summierten Mengen Tetrahydrocannabinol, die in den hergestellten Zubereitungen enthalten sind, und

4.
am Ende des jeweiligen Kalenderjahres als Bestand vorhanden war.

2Die Meldungen sind dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils bis zum 31. Januar für das vergangene Kalenderjahr elektronisch zu übermitteln. 3Dabei sind die Formvorgaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu beachten.

(4) Die in den Aufzeichnungen nach Absatz 1 und den Meldungen nach Absatz 3 anzugebenden Mengen sind

1.
bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge und

2.
bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.


Kapitel 4 Überwachung; Berichtspflicht

Abschnitt 1 Überwachung

§ 17 Zuständige Behörden



(1) 1Der Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken unterliegt der Überwachung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und die von diesem beauftragten Personen. 2Abweichend von Satz 1 unterliegt der Verkehr durch Ärztinnen und Ärzte und Apotheken der Überwachung durch die zuständigen Behörden der Länder. 3Den zuständigen Behörden und den von diesen mit der Überwachung beauftragten Personen stehen die in den §§ 18 und 19 geregelten Befugnisse zu.

(2) 1Der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegt der Kontrolle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. 2Dieses nimmt die Aufgaben einer staatlichen Stelle nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe wahr.


§ 18 Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken



(1) 1Die zuständige Behörde und die von dieser mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,

1.
Unterlagen über den Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken einzusehen und hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen, soweit die Unterlagen für die Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken von Bedeutung sein können,

2.
von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle Auskünfte zu verlangen, die zur Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erforderlich sind,

3.
geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile und Einrichtungen, in denen der Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erfolgt, zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, um die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes zu prüfen,

4.
soweit es zur Verhütung dringender Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken geboten ist, vorläufig

a)
die weitere Teilnahme am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken ganz oder teilweise zu untersagen und

b)
die Bestände an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken unter amtlichen Verschluss zu nehmen.

2Über eine vorläufige Anordnung nach Satz 1 Nummer 4 hat die zuständige Behörde innerhalb von einem Monat nach Erlass der vorläufigen Anordnung endgültig zu entscheiden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken und von Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken mit.

(3) Bei Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, die sich bei der Zollabfertigung ergeben, unterrichten die nach Absatz 2 mitwirkenden Behörden unverzüglich das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.


§ 19 Probenahme



(1) 1Soweit es zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes über den Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist, sind die zuständigen Behörden und die von diesen mit der Überwachung beauftragten Personen befugt, gegen Empfangsbestätigung Proben des Cannabis zu medizinischen Zwecken und des Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken nach ihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. 2Sofern nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie das als Probe entnommene zurückzulassen.

(2) 1Zurückzulassende Teile der Proben oder zurückzulassende Stücke sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. 2Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gilt.

(3) Für entnommene Proben ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, sofern nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.


§ 20 Duldungs- und Mitwirkungspflicht



(1) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken sind verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 18 und 19 zu dulden und die zuständigen Behörden und die von diesen mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2) 1Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken haben der zuständigen Behörde und den von dieser beauftragten Personen auf Verlangen Auskünfte, die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 18 erforderlich sind, zu erteilen. 2Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 3Sie ist über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.


§ 21 Sicherungsanordnung



(1) Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken ist durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch unbefugte Personen zu schützen.

(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann im Einzelfall Maßnahmen zur Sicherung vor dem Zugriff durch unbefugte Personen gegenüber befugten Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken anordnen, soweit diese das Cannabis zu medizinischen Zwecken oder das Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken nicht ausreichend gegen den Zugriff unbefugter Personen gesichert haben und soweit es zur Verhinderung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.