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Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (8. VStÄndG k.a.Abk.)

G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 (Nr. 39); 2023 I Nr. 109
Geltung ab 13.02.2023, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 15 Änderung des Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Oktober 2022 7. VStÄndG Artikel 1, Artikel 2, Artikel 5, Artikel 12, mWv. 1. Januar 2022 SchaumwZwStG § 32

Das Siebte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 20 wird § 23b Absatz 2 Satz 4 wie folgt gefasst:

„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird."

b)
Nummer 24 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden die Nummern 5 bis 9 und in Nummer 8 wird das Wort „Zollkodex" durch das Wort „Unionszollkodex" ersetzt."

2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 19 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „abweichendes Verfahren" durch die Wörter „abweichendes vereinfachtes Verfahren" ersetzt.

b)
Nummer 27 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9."

c)
Nummer 29 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3."

bb)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
In Nummer 3 werden die Wörter „die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 16 und 17 und 21 Absatz 7" durch die Wörter „die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 20 bis 20c und 21 Absatz 4" ersetzt."

3.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 17 wird § 24b Absatz 2 Satz 4 wie folgt gefasst:

„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird."

b)
Nummer 28 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9."

4.
In Artikel 12 Absatz 4 werden die Wörter „und 29 Buchstabe a" durch die Wörter „und 29 Buchstabe a, b und c" ersetzt.


Artikel 16 Änderung der Siebten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Oktober 2022 7. VerbrStÄndV Artikel 2, Artikel 5

Die Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 54 werden die Wörter „Die §§ 1 bis 11 bis 32" durch die Wörter „Die §§ 1 bis 11, 12 bis 32" ersetzt.

b)
In Nummer 62 werden in § 50 Absatz 1 Satz 2 die Wörter „nach § 46 Absatz 2 des Gesetzes" durch die Wörter „nach § 46 Absatz 3 des Gesetzes" ersetzt.

c)
In Nummer 67 werden in § 53 Absatz 1 Nummer 7 in dem Halbsatz nach Buchstabe c die Wörter „oder Wein" gestrichen.

2.
In Artikel 5 Nummer 35 Buchstabe e werden in dem neuen Absatz 4a Satz 1 die Wörter „des § 12 Absatz 1 des Gesetzes" durch die Wörter „des § 16 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt.


Artikel 17 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes


Artikel 17 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Oktober 2022 StFG § 16, § 23

Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen von Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gelten als Unternehmen der Realwirtschaft auch die in § 23 Absatz 2 genannten Unternehmen."

b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

2.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung aufgrund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau zugewiesenen Geschäfte zur Sicherung der Liquidität von Unternehmen der Energiewirtschaft, insbesondere zur Sicherung der Energieversorgung oder zum Erhalt der dazu notwendigen Infrastruktur, gewähren."