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Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen (BinSchGG k.a.Abk.)

G. v. 27.09.1952 BGBl. I S. 641; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-5 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Zweiter Abschnitt Besondere Verfahrensvorschriften für Rheinschiffahrtssachen

§ 15



(1) Bei der Verhandlung und Entscheidung von Rheinschiffahrtssachen führt das Amtsgericht an Stelle der Bezeichnung "Schiffahrtsgericht" die Bezeichnung "Rheinschiffahrtsgericht", das Oberlandesgericht an Stelle der Bezeichnung "Schiffahrtsobergericht" die Bezeichnung "Rheinschiffahrtsobergericht".

(2) Die Anträge und die Verfügungen der Staatsanwaltschaft in Rheinschiffahrtssachen und die Anträge der Parteien in Rheinschiffahrtssachen sollen als solche gekennzeichnet werden.


§ 16



Die Entscheidung einer Binnenschiffahrtssache, die nicht Rheinschiffahrtssache ist, darf nicht mit der Entscheidung einer Rheinschiffahrtssache verbunden werden.


§ 17



Die Berufung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen an das Rheinschiffahrtsobergericht unterliegen nicht der in Artikel 37 Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vorgesehenen Beschränkung.


§ 18



In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Bußgeldsachen, die Rheinschiffahrtssachen sind, ist unter der in Artikel 37 Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vorgesehenen Beschränkung statt der Berufung oder der Rechtsbeschwerde an das Rheinschiffahrtsobergericht auch die Anrufung der Zentralkommission in Straßburg zulässig.

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