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Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Zweiter Abschnitt Schadenstatbestände

Erster Titel Schaden an Leben

§ 15



(1) Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben besteht, wenn der Verfolgte getötet oder in den Tod getrieben worden und sein Tod während der Verfolgung oder innerhalb von acht Monaten nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, eingetreten ist. Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen Tod und Verfolgung wahrscheinlich ist.

(2) Ist der Verfolgte während der Deportation oder während einer Freiheitsentziehung im Sinne dieses Gesetzes oder innerhalb von acht Monaten nach Beendigung der Deportation oder der Freiheitsentziehung verstorben, so wird vermutet, daß die in Absatz 1 Satz 1 für den Anspruch genannten Voraussetzungen vorliegen.


§ 16



Als Entschädigung werden geleistet

1.
Rente,

2.
Abfindung im Falle der Wiederverheiratung,

3.
Kapitalentschädigung.


§ 17



(1) Die Rente steht folgenden Hinterbliebenen zu:

1.
der Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung oder bis zu ihrem Tode;

2.
dem Witwer bis zu seiner Wiederverheiratung oder bis zu seinem Tode, wenn die Verfolgte nach dem 31. Dezember 1985 gestorben ist. Ist die Verfolgte vor dem 1. Januar 1986 gestorben, steht dem Witwer die Rente nur zu, sofern ihn die Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zu Tode geführt hat, unterhalten hat oder, wenn sie noch lebte, unterhalten würde;

3.
den Kindern für die Zeit, in der für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können;

4.
den elternlosen Enkeln unter den Voraussetzungen der Nummer 3, sofern sie der Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zum Tode geführt hat, unterhalten hat, oder, wenn er noch lebte, unterhalten würde;

5.
den Verwandten der aufsteigenden Linie für die Dauer der Bedürftigkeit;

6.
den Adoptiveltern unter den Voraussetzungen der Nummer 5.

(2) Der Witwe oder dem Witwer werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 gleichgestellt

1.
der schuldlos geschiedene Ehegatte;

2.
der einem schuldlos geschiedenen Ehegatten gleichgestellte frühere Ehegatte, dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist;

3.
Personen, deren Verbindung mit dem Verfolgten auf Grund des Bundesgesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Länder die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt worden sind;

4.
die Frau, deren Ehe mit dem Verfolgten nachträglich durch eine Anordnung auf Grund des Bundesgesetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung geschlossen worden ist.

(3) Absatz 2 Nr. 1 und 2 findet keine Anwendung auf einen Ehegatten, der sich aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 entsprechen, von dem verfolgten Ehegatten abgewandt hat.


§ 18



(1) Die Rente wird nach Maßgabe der Versorgungsbezüge festgesetzt, die den Hinterbliebenen eines mit dem Verfolgten nach seiner wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Bundesbeamten einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern im Falle seines durch Dienstunfall herbeigeführten Todes nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten gewährt würden. Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor seinem Tode zu beurteilen; eine Minderung seines Einkommens durch vorausgegangene Verfolgung bleibt außer Betracht. Neben der wirtschaftlichen Stellung ist auch die soziale Stellung des Verfolgten zu berücksichtigen, wenn dies zu einer günstigeren Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe führt.

(2) Die Rente ist in einem Hundertsatz von weniger als 100 vom Hundert der Versorgungsbezüge nach Absatz 1 festzusetzen, wenn die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen dies rechtfertigt. Bei der Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse sind auch die Beträge zu berücksichtigen, die der Hinterbliebene zu erwerben unterläßt, obwohl ihm der Erwerb zuzumuten ist.

(3) Bei der Berechnung der Rente ist die jeweilige Höhe der gesetzlichen Versorgungsbezüge vergleichbarer Beamtengruppen im Sinne des Absatzes 1 zugrunde zu legen.


§ 19



Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt für

 bis
31. März 1957
vom
1. April 1957
bis
31. Mai 1960
vom
1. Juni 1960
bis
31. Dezember
1960
vom
1. Januar 1961
bis
30. Juni 1962
vom
1. Juli 1962
bis
30. September
1964
ab
1. Oktober 1964
die Witwe 200 DM 220 DM 236 DM 255 DM 270 DM 292 DM
den Witwer 200 DM 220 DM 236 DM 255 DM 270 DM 292 DM
die Vollwaise 100 DM 110 DM 118 DM 128 DM 136 DM 147 DM
die erste und zweite
Halbwaise,
      
wenn keine Rente für die
Witwe oder den Witwer
gezahlt wird, je
75 DM 83 DM 89 DM 97 DM 103 DM 111 DM
wenn eine Rente für die
Witwe oder den Witwer
gezahlt wird, je
55 DM 61 DM 66 DM 72 DM 76 DM 82 DM
die dritte und jede folgende
Halbwaise, je
50 DM 55 DM 59 DM 64 DM 68 DM 73 DM
den elternlosen Enkel 100 DM 110 DM 118 DM 128 DM 136 DM 147 DM
die Eltern oder die Adoptiv-
eltern zusammen
150 DM 165 DM 177 DM 192 DM 204 DM 220 DM
einen überlebenden Eltern-
teil oder Adoptivelternteil
100 DM 110 DM 118 DM 128 DM 136 DM 147 DM.



§ 20



(1) Die Renten nach § 18 dürfen zusammen das Unfallruhegehalt des vergleichbaren Bundesbeamten nicht übersteigen. Ergibt sich bei der Zusammenrechnung der Renten mehrerer Hinterbliebenen ein höherer Betrag als das Unfallruhegehalt, so werden die einzelnen Renten in dem Verhältnis gekürzt, in dem sie ihrer Höhe nach zueinander stehen. § 19 bleibt unberührt.

(2) Wird die Rente eines Hinterbliebenen wegen der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 3 nicht gekürzt, so kann die Rente eines anderen Hinterbliebenen über den nach Absatz 1 Satz 2 sich ergebenden Betrag hinaus nicht gekürzt werden.

(3) Sind in der Person eines Hinterbliebenen die Voraussetzungen mehrerer Rentenansprüche nach § 17 erfüllt, so wird bei Renten in gleicher Höhe nur eine und bei Renten in verschiedener Höhe die höchste Rente gezahlt.


§ 21



(1) Haben sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde gelegt waren, nachträglich so geändert, daß die auf Grund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente insgesamt um mindestens 10 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht, so ist die Rente neu festzusetzen.

(2) Hat der Hinterbliebene das 68. Lebensjahr vollendet, so ist seine Rente nur dann neu festzusetzen, wenn die auf Grund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente jeweils um mindestens 30 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht.


§ 22



(weggefallen)


§ 23



Im Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe oder der Witwer eine Abfindung in Höhe des vierundzwanzigfachen Betrages der für den letzten Kalendermonat vor der Wiederverheiratung bezogenen Rente. Wird die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt die Rente mit Wirkung vom Ersten des Monats wieder auf, der dem Monat folgt, in dem die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, jedoch frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach der Wiederverheiratung. Leistungen, die der Witwe oder dem Witwer auf Grund eines neuen, infolge der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe erworbenen Versorgungs- oder Unterhaltsanspruchs zustehen, sind auf die Rente anzurechnen.


§ 24



Für die Zeit vor dem 1. November 1953 steht den Hinterbliebenen (§ 17) vom Tode des Verfolgten an eine Kapitalentschädigung zu.


§ 25



(1) Der Berechnung der Kapitalentschädigung ist der Betrag der nach §§ 18 bis 20 errechneten Rente zugrunde zu legen, der auf den Monat November 1953 entfällt.

(2) Besteht für den Monat November 1953 kein Anspruch auf Rente, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Berechnung der Kapitalentschädigung der Betrag zugrunde zu legen ist, der auf den letzten Kalendermonat entfällt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt waren.

(3) Für die Zeit vor dem 1. Juli 1948 trägt der nach Absatz 1 und 2 zugrunde zu legende Monatsbetrag zwei Zehnteile des in Deutscher Mark berechneten Monatsbetrages.


§ 26



(1) Der Anspruch auf die laufende Rente ist weder übertragbar noch vererblich; dies gilt auch für den Anspruch der Witwe oder des Witwers auf Abfindung im Falle der Wiederverheiratung.

(2) Der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge und auf die Kapitalentschädigung ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Hinterbliebene von seinem Ehegatten oder seinen oder des Verfolgten Kindern, Enkeln oder Eltern beerbt wird. § 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.