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§ 16 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen



(1) 1Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt. 2Dies gilt auch für notwendige Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich solcher Fahrten nach Satz 1 sowie für notwendige Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. 3Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. 4Ein Fahrzeug, dem nach § 8 Absatz 1a ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Wechselkennzeichen weder vollständig noch in Teilen gleichzeitig geführt wird. 5§ 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(2) 1Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. 2Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06". 3Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. 4Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. 5Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. 6Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. 7Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.

(3) 1Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen, nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Diensten sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen von Untersuchungen, Prüfungen und Begutachtungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nach § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. 2Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „05". 3Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(5) 1Rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. 2Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. 3Fahrzeuge mit roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. 4Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.

(6) Die §§ 29 und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 16 FZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.07.2021Artikel 5 Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
aktuell vorher 01.10.2017Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 23.03.2017 BGBl. I S. 522
aktuell vorher 01.04.2015Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
aktuell vorher 01.11.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 19.10.2012 BGBl. I S. 2232
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 3 Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
aktuellvor 01.06.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 FZV Zuteilung von Kennzeichen (vom 01.01.2018)
... nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorliegen. § 16 Absatz 1 bleibt unberührt. (2) Die Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke ...
§ 9 FZV Besondere Kennzeichen (vom 01.01.2018)
... des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 10 Absatz 4. Die §§ 16 und 16a bleiben ...
§ 10 FZV Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen (vom 01.10.2017)
... schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 bleiben unberührt. (2) Kennzeichenschilder ...
§ 17 FZV Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer (vom 01.04.2015)
... (2) Für die Zuteilung und Verwendung der roten Oldtimerkennzeichen findet § 16 Absatz 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Fahrzeugscheinheft für ...
§ 19 FZV Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland (vom 01.01.2018)
... in einen anderen Staat verbracht werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung vorbehaltlich der §§ 16 und 16a, soweit dies von dem ausländischen Staat zugelassen ist, mit folgender Maßgabe ...
§ 23 FZV Versicherungsnachweis (vom 01.10.2017)
... Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende ...
§ 28 FZV Rote Versicherungskennzeichen
... im Sinne des § 16 Absatz 1 dürfen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 vorbehaltlich § 4 ...
§ 29a FZV Versicherungsplakette (vom 15.06.2019)
... und Einrichtungen aller Art am Fahrzeug nicht angebracht sind. (5) Fahrten im Sinne des § 16 Absatz 1 dürfen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 1 der ...
§ 30 FZV Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister (vom 15.06.2019)
... zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) die der Zulassungsbehörde nach § 16 Absatz 4 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, b) die nach Absatz 1 ...
§ 31 FZV Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister (vom 15.06.2019)
... zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) die der Zulassungsbehörde nach § 16 Absatz 4 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, b) die nach Absatz 1 ...
§ 48 FZV Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2021)
... Satz 6 Nummer 1, § 9 Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 oder § 10 Absatz 12 Satz 1, b) § 16 Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit § 10 Absatz 12 Satz 1, § 16a Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § ... Satz 6, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 8, oder Absatz 3 Satz 3, § 15i Absatz 5 Satz 4, § 16 Absatz 5 Satz 4 , § 16a Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 4, § 17 Absatz 2 Satz 5 oder § 19 Absatz ... kennzeichnet, 5. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 6 oder *) § 16 Absatz 2 Satz 4 , auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 5 Satz 3, § 20 Absatz 5 ... oder auf Verlangen nicht aushändigt, 6. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 6 oder § 29a Absatz 2 Nummer 1 ein dort genanntes Dokument nicht aufbewahrt oder auf Verlangen ... entgegen § 15i Absatz 5 Satz 2 einen Plakettenträger anbringt, 15. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt, ... oder nicht rechtzeitig fertigt, 16. (aufgehoben) 17. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt, 18. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 7 ein Kennzeichen und ein Fahrzeugscheinheft nicht rechtzeitig der Zulassungsbehörde ...
§ 50 FZV Übergangs- und Anwendungsbestimmungen (vom 03.07.2021)
... rote Kennzeichen zu beantragen. Ab Erhalt des Fahrzeugscheinheftes gilt für sie § 16 Absatz 3 Satz 3 . (10) § 9a und Anlage 3a sind mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr ...
Anlage 4 FZV (zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5 Satz 1, § 16a Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 3) Ausgestaltung der Kennzeichen (vom 03.07.2021)
Anlage 9 FZV (zu § 16 Absatz 2 Satz 1) Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen (vom 01.04.2015)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
Artikel 1 3. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... Satz 5 vorliegen." c) Folgender Satz wird angefügt: „Die §§ 16 und 16a bleiben unberührt." 6. § 10 wird wie folgt geändert: ... nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen." 12. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der ... geändert: a) Im Einleitungssatz werden die Wörter „vorbehaltlich des § 16 " durch die Wörter „vorbehaltlich der §§ 16 und 16a" ersetzt. ... „vorbehaltlich des § 16" durch die Wörter „vorbehaltlich der §§ 16 und 16a" ersetzt. b) Nummer 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:  ... 6 Nummer 1, § 9 Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 oder § 10 Absatz 12 Satz 1, b) § 16 Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit § 10 Absatz 12 Satz 1, § 16a Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § ... Satz 6, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 8, oder Absatz 3 Satz 3, § 15e Absatz 6 Satz 4, § 16 Absatz 5 Satz 4 , § 16a Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 4, § 17 Absatz 2 Satz 5 oder § 19 Absatz ... der Anlage wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst: „(zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5 Satz 1 , § 16a Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 3)".  ...
Artikel 3 3. FZVuaÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... 1 werden nach den Wörtern „roten Kennzeichen" die Wörter „nach den §§ 16 und 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie ...
Artikel 5 3. FZVuaÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... (FZV)" werden die Wörter „oder § 16a Absatz 5 i. V. m. § 16 Absatz 5 Satz 3 " durch die Wörter „§ 16a Absatz 3 Satz 4" ersetzt. 5. Nach ... für unzulässige Fahrten oder an einem anderen Fahrzeug verwendet § 16 Absatz 3 Satz 1 § 48 Nummer 18a 50 €". 9. In der ...

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2232
Artikel 1 FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" gestrichen. 10. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 durch ... 15 werden folgende Nummern 15a und 15b eingefügt: „15a. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 das Kurzzeitkennzeichen verwendet, 15b. entgegen § 16 ... 16 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 das Kurzzeitkennzeichen verwendet, 15b. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 das Kurzzeitkennzeichen einer anderen Person ...

Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Artikel 5 55. StVRÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... S. 51; L 334 vom 22.12.2015, S. 66; L 219 vom 22.8.2019, S. 25)" ersetzt. 5. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... zugeteilte rote Kennzeichen zu beantragen. Ab Erhalt des Fahrzeugscheinheftes gilt für sie § 16 Absatz 3 Satz 3 ." 10. Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert: a) ...

Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
Artikel 3 47. StVRÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... § 16 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel ...

Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756
Artikel 3 eKFVEV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... Einrichtungen aller Art am Fahrzeug nicht angebracht sind. (5) Fahrten im Sinne des § 16 Absatz 1 dürfen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 1 der ... § 29a Absatz 4" ersetzt. b) In Nummer 6 werden die Wörter „oder § 16 Absatz 2 Satz 6" durch ein Komma und die Wörter „§ 16 Absatz 2 Satz 6 oder § 29a ... Wörter „oder § 16 Absatz 2 Satz 6" durch ein Komma und die Wörter „ § 16 Absatz 2 Satz 6 oder § 29a Absatz 2 Nummer 1" ersetzt. 12. Folgende Anlage 13 wird ...

Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
V. v. 13.01.2012 BGBl. I S. 103; zuletzt geändert durch Artikel 4a V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
Artikel 1 FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist. § 16 Absatz 1 bleibt unberührt." 4. § 9 Absatz 2 wird wie folgt ...
Artikel 4 FZVuaÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... 1 Satz 1 § 4 Abs. 1 § 8 Abs. 1a Satz 6 § 9 Abs. 3 Satz 5 § 16 Abs. 2 Satz 7 § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 § 48 Nr. 1 50 Euro”. ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 382
Artikel 3 4. FZVuaÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... 182 werden in der Spalte „Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)" die Wörter „ § 16 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 16a Absatz 3 Satz 1" ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 7a 10. FeVuaÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... Betrieb gesetzt § 8 Absatz 1a Satz 6 § 9 Absatz 3 Satz 5 § 16 Absatz 2 Satz 8 § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 § 48 Nummer 1 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Artikel 1 2. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 16 wird durch folgende Angaben ersetzt: „§ 16 Prüfungsfahrten, ... a) Die Angabe zu § 16 wird durch folgende Angaben ersetzt: „§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen ... die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 6. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem ... werden die Wörter „Kurzzeitkennzeichen und" gestrichen. 7. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Probefahrten und ... § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 6 auszugestalten. Im Übrigen gilt § 16 Absatz 5 entsprechend." 8. In § 17 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ... 5 entsprechend." 8. In § 17 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Absatz 3 bis 5" durch die Angabe „§ 16 Absatz 2 bis 5" ersetzt. 9. ... 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Absatz 3 bis 5" durch die Angabe „§ 16 Absatz 2 bis 5" ersetzt. 9. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ... „§ 3 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. 11. § 30 ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 16 Absatz 5 Satz 3," die Angabe „§ 16a Absatz 5 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 ... 16 Absatz 5 Satz 3," die Angabe „§ 16a Absatz 5 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 3," eingefügt. bb) In Buchstabe c wird die Angabe ... 5 Satz 3," eingefügt. bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 8" durch die Angabe „§ 16a Absatz 3 Satz 5" ersetzt.  ... 16a Absatz 3 Satz 5" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 9 oder Absatz 5 Satz 4" durch die Angabe „§ 16 Absatz 5 Satz 4, ... Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 9 oder Absatz 5 Satz 4" durch die Angabe „§ 16 Absatz 5 Satz 4, § 16a Absatz 5 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 4, § 16a ... durch die Angabe „§ 16 Absatz 5 Satz 4, § 16a Absatz 5 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 4, § 16a Absatz 3 Satz 6" ersetzt. c) In Nummer 5 werden nach ... 11 Absatz 5" das Komma durch das Wort „oder" und die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1" durch ... 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 3 Satz ... § 16a Absatz 3 Satz 1" ersetzt. d) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 16 Absatz 3 Satz 6" durch die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 6" ersetzt.  ... In Nummer 6 wird die Angabe „§ 16 Absatz 3 Satz 6" durch die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 6" ersetzt. e) In Nummer 15 wird die Angabe „§ 16 Absatz ... 16 Absatz 2 Satz 6" ersetzt. e) In Nummer 15 wird die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3" durch die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 3" ... Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3" durch die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 3" ersetzt. f) In Nummer 15a wird die Angabe „§ 16 ... 16 Absatz 2 Satz 3" ersetzt. f) In Nummer 15a wird die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1" durch die Angabe „§ 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1" ... Absatz 2 Satz 2 Nummer 1" ersetzt. g) In Nummer 15b wird die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2" durch die Angabe „§ 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2" ... Absatz 2 Satz 2 Nummer 2" ersetzt. h) In Nummer 16 wird die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 7" durch die Angabe „§ 16a Absatz 3 Satz 4" ersetzt.  ... 16a Absatz 3 Satz 4" ersetzt. i) In Nummer 17 wird die Angabe „§ 16 Absatz 3 Satz 5" durch die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 5" ersetzt.  ... In Nummer 17 wird die Angabe „§ 16 Absatz 3 Satz 5" durch die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 5" ersetzt. j) In Nummer 18 wird die Angabe „§ 16 Absatz ... 16 Absatz 2 Satz 5" ersetzt. j) In Nummer 18 wird die Angabe „§ 16 Absatz 3 Satz 7" durch die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 7" ersetzt.  ... In Nummer 18 wird die Angabe „§ 16 Absatz 3 Satz 7" durch die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 7" ersetzt. 17. § 50 Absatz 3 wird wie folgt geändert: ... gestrichen. 18. In Anlage 4 wird in der Überschrift nach der Angabe „§ 16 Absatz 5," die Angabe „§ 16a Absatz 5," eingefügt. 19. In ... 22. Anlage 9 wird wie folgt gefasst: „Anlage 9 (zu § 16 Absatz 2 Satz 1) Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen Breite 74 ...
Artikel 3 2. FZVuaÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... Halbsatz 1, Absatz 6, 7, 8 Halbsatz 1, Absatz 9 Satz 1 auch i. V. m. § 16 Absatz 5 Satz 3 oder § 16a Absatz 5 i. V. m. § 16 Absatz 5 Satz 3  ... i. V. m. § 16 Absatz 5 Satz 3 oder § 16a Absatz 5 i. V. m. § 16 Absatz 5 Satz 3 § 17 Absatz 2 Satz 4 § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5  ... das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben § 16 Absatz 2 Satz 3, 7 § 48 Nummer 15, 18 10 € ... Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen § 16 Absatz 2 Satz 5, 6 § 48 Nummer 6, 17 25 €.  ... für Oldtimerfahrzeuge mit roten Kennzeichen nicht mitgeführt § 16 Absatz 2 Satz 4 § 17 Absatz 2 Satz 1 § 48 Nummer 5 10 € ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 174 - 185c BKatV (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der FZV (vom 01.11.2012)
... 1 Satz 1 § 4 Abs. 1 § 8 Abs. 1a Satz 6 § 9 Abs. 3 Satz 5 § 16 Abs. 2 Satz 8 § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 § 48 Nr. 1 50 Euro  ... Satz 1 bis 3, Abs. 7, 8 Halbsatz 1, Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1, auch i. V. m. § 16 Abs. 5 Satz 3 § 17 Abs. 2 Satz 4 § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 § 48 Nr. 1 ... rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben § 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3, 7 § 48 Nr. 15, 18 10 €  ... als Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verwendet § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, § 48 Nr. 15a 25 € ... einer anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, § 48 Nr. 15b 50 €  ... an nicht nur einem Fahrzeug verwendet § 16 Abs. 2 Satz 7 § 48 Nr. 16 50 €  ... Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen § 16 Abs. 3 Satz 5, 6 § 48 Nr. 6,17 25 €  ...