§ 16 Beauftragung Dritter
(1) Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag mit Zustimmung der Entsorgungsträger im Sinne der §§
15,
17 und
18 deren Pflichten auf einen Dritten ganz oder teilweise übertragen, wenn
- 1.
- der Dritte sach- und fachkundig und zuverlässig ist,
- 2.
- die Erfüllung der übertragenen Pflichten sichergestellt ist und
- 3.
- keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Die Pflichtenübertragung der privaten Entsorgungsträger auf Dritte bedarf der Zustimmung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des §
15. Ist der Antragsteller Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des §
52 Abs. 1 oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des §
55a, so hat die zuständige Behörde dies bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
(3) Zur Darlegung der Voraussetzungen nach Absatz 2 hat der Dritte insbesondere ein Abfallwirtschaftskonzept vorzulegen. Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten
- 1.
- Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden oder zu beseitigenden Abfälle,
- 2.
- Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Verwertung oder zur Beseitigung der Abfälle,
- 3.
- Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege für die nächsten fünf Jahre einschließlich der Angaben zur notwendigen Standort- und Anlagenplanung sowie ihrer zeitlichen Abfolge,
- 4.
- gesonderte Darstellung der unter Nr. 1 genannten Abfälle bei der Verwertung oder Beseitigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Bei der Erstellung des Abfallwirtschaftskonzepts sind die Vorgaben der Abfallwirtschaftsplanung nach §
29 zu berücksichtigen. Das Abfallwirtschaftskonzept ist erstmalig für fünf Jahre zu erstellen und alle fünf Jahre fortzuschreiben, soweit die zuständige Behörde nichts anderes bestimmt. Nach Ablauf eines Jahres nach der Übertragung der Pflichten ist darüber hinaus jährlich eine Abfallbilanz zu erstellen und vorzulegen, welche Angaben zu Art, Menge, Anfall und Verbleib der in Satz 2 Nr. 1 und 4 genannten Abfälle enthält; die zuständige Behörde kann abweichende Bilanzierungsfristen zulassen. Im Falle einer Beseitigung von Abfällen im Bilanzzeitraum ist die mangelnde Verwertbarkeit dieser Abfälle gesondert zu begründen.
(4) Die Übertragung ist zu befristen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt eines Widerrufs verbunden werden.
interne Verweise§ 13 KrW-/AbfG Überlassungspflichten (vom 01.02.2007) ... Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Verwertung und Beseitigung nach § 16 , 17 oder 18 übertragen worden sind. (3) Die Überlassungspflicht besteht ... Soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Entsorgung nach § 16 , 17 oder 18 übertragen worden sind, unterliegen diese nicht der Andienungs- oder ...
§ 17 KrW-/AbfG Wahrnehmung von Aufgaben durch Verbände ... Erfüllung ihrer Verwertungs- und Beseitigungspflichten beauftragt werden können. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Die öffentlich-rechtlichen ... keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. § 16 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Die zuständige Behörde kann den Verband ...
§ 29 KrW-/AbfG Abfallwirtschaftsplanung (vom 30.06.2009) ... des § 15, die Dritten sowie die privaten Entsorgungsträger im Sinne der §§ 16 bis 18, denen Pflichten der Erzeuger oder Besitzer zur Entsorgung von Abfällen ...
§ 38 KrW-/AbfG Abfallberatungspflicht ... der Wirtschaft. Die Verpflichteten können mit dieser Aufgabe Dritte nach § 16 Abs. 1 beauftragen. (2) Die zuständige Behörde hat den zur Beseitigung nach ...
Zitat in folgenden NormenAltholzverordnung (AltholzV)
Artikel 1 V. v. 15.08.2002 BGBl. I S. 3302; zuletzt geändert durch Artikel 120 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 1 AltholzV Anwendungsbereich (vom 01.06.2012) ... Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom ...
Bioabfallverordnung (BioAbfV)
neugefasst durch B. v. 04.04.2013 BGBl. I S. 658; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
§ 1 BioAbfV Anwendungsbereich (vom 01.05.2023) ... und Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2 , § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. ...
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Artikel 1 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 72 KrWG Übergangsvorschrift (vom 03.07.2021) ... Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2 , § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. ... kann bestehende Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 und der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das ...
Nachweisverordnung (NachwV)
Artikel 1 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 531
Artikel 1 5. VerpackVÄndV ... b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gilt entsprechend." ...
Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012) ... ersetzt. 3. In § 11 Satz 3 werden die Wörter „§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ...
Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619, 2007 I S. 2316
Zitate in aufgehobenen TitelnBatterieverordnung (BattV)
neugefasst durch B. v. 02.07.2001 BGBl. I S. 1486; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582
§ 15 BattV Beauftragung Dritter ... zur Erfüllung der in dieser Verordnung bestimmten Pflichten Dritter bedienen, gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und ...
Nachweisverordnung (NachwV)
neugefasst durch B. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2374, aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
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