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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1051; aufgehoben durch § 37 V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366
Geltung ab 14.03.2002; FNA: 2030-7-17-2 Beamte
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Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung

§ 16 Lehrgang "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen"



Im Ausbildungsabschnitt "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" erwerben die Baureferendarinnen und Baureferendare Kenntnisse über die Grundzüge des Staats-, Verwaltungs- und Privatrechts sowie über sonstige gesetzliche Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer späteren Aufgaben notwendig ist. Durch Übungen soll das Verständnis für die Anwendung gesetzlicher Vorschriften und Verwaltungsvorschriften vertieft werden. Leistungsnachweise können gefordert werden. Der Lehrgang ist nach der häuslichen Prüfungsarbeit und vor den schriftlichen Aufsichtsarbeiten abzuleisten. Einzelheiten regelt der Lehrplan.


§ 17 Lehrgang "Wehr- und Systemtechnik, Wirtschaftlichkeit in der Rüstung"



Im Ausbildungsabschnitt "Wehr- und Systemtechnik, Wirtschaftlichkeit in der Rüstung" werden den Baureferendarinnen und Baureferendaren die fachgebietsübergreifenden Kenntnisse aus den Gebieten "Verteidigung, Wehr- und Systemtechnik" sowie "Wirtschaftlichkeit, rechnerunterstütztes Projektmanagement" sowie Grundlagenkenntnisse für "Führungs- und Lenkungsaufgaben" vermittelt. Im Rahmen der Ausbildung auf dem Gebiet "Verteidigung, Wehr- und Systemtechnik" sind auch Kenntnisse über die Bedeutung und die Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses sowie sonstige europaspezifische Kenntnisse zu vermitteln. Die Baureferendarinnen und Baureferendare werden befähigt, die allgemeinen fachgebietsübergreifenden Aufgaben ihrer Laufbahn, des Projektmanagements sowie Führungsfunktionen in der Wehrverwaltung, insbesondere im Rüstungsbereich wahrzunehmen. Leistungsnachweise können gefordert werden. Einzelheiten regelt der Lehrplan.


§ 18 Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik"



(1) Im Ausbildungsabschnitt "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" werden den Baureferendarinnen und Baureferendaren die spezifischen Kenntnisse ihres Fachgebietes vermittelt:

1.
Fachgebiet Kraftfahr- und Gerätewesen:

a)
Rad- und Kettenfahrzeuge, Geräte,

b)
Baugruppen von Fahrzeugen und Geräten,

c)
Betrieb, Ausrüstung und Sonderfragen,

2.
Fachgebiet Luft- und Raumfahrtwesen:

a)
Waffensysteme Luft, bemannte und unbemannte Flugzeuge und Drehflügler, Lenkflugkörper,

b)
Flugantriebe,

c)
Bord- und Bodenausrüstung, Betriebs- und Sonderfragen,

3.
Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:

a)
Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen,

b)
Schiffstechnische Anlagen auf Marineschiffen,

c)
Waffen- und Führungsanlagen auf Überwasserkampfschiffen und U-Booten, Besonderheiten des Marineschiffbaus,

4.
Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik:

a)
Informationsgewinnung,

b)
Informationsübertragung,

c)
Informationsverarbeitung,

5.
Fachgebiet Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:

a)
besondere wehrtechnische Anforderungen an die elektrische Energietechnik,

b)
Energiebereitstellung, -umformung, -speicherung, -verteilung für Waffensysteme,

c)
Systemintegration und Energiemanagement,

6.
Fachgebiet Waffen- und Munitionswesen:

a)
Waffen,

b)
Munition,

c)
Lenkflugkörper- und Raketensysteme.

Einzelheiten regelt der Lehrplan.

(2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare werden befähigt, die Besonderheiten der Wehrtechnik sowie Fachwissen, das an Universitäten oder Technischen Hochschulen nicht gelehrt wird, in ihrem Fachgebiet zu erwerben und anzuwenden. Leistungsnachweise können gefordert werden.

(3) Die theoretische Kenntnisvermittlung im jeweiligen Lehrgang wird durch eine einwöchige praxisorientierte Einweisung bei einer Dienststelle im Geschäftsbereich der Einstellungsbehörde ergänzt und vertieft.