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Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin (BergbauTechnAusbV k.a.Abk.)
V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1240 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 683
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-51 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-51 Berufliche Bildung
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§ 16 Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung „Tiefbohrtechnik"
Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung „Tiefbohrtechnik" findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Bohrtechnische Prozesse,
- 2.
- Bohrtechnik und Bergrecht,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin V. v. 5. Mai 2015 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. August 2015
§ 17 Prüfungsbereich „Bohrtechnische Prozesse"
(1) Im Prüfungsbereich „Bohrtechnische Prozesse" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- bohrtechnische Prozesse zu analysieren, zu bewerten und unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen durchzuführen,
- 2.
- bohrtechnische Prozesse zu dokumentieren,
- 3.
- Störungen im Bohrprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten.
(2) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 bis 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin V. v. 5. Mai 2015 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. August 2015
§ 18 Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht"
(1) Im Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht" soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- bohrtechnische und bergbaulogistische Prozesse unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen zu analysieren und zu bewerten,
- 2.
- Prozesse zu dokumentieren,
- 3.
- Störungen im Bohrprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten,
- 4.
- bohrtechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,
- 5.
- technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen,
- 6.
- technische Unterlagen anzuwenden,
- 7.
- Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten,
- 8.
- Transport- und Fördermittel auszuwählen,
- 9.
- bei bohrtechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren,
- 10.
- Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und
- 11.
- Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin V. v. 5. Mai 2015 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. August 2015
§ 19 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin V. v. 5. Mai 2015 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. August 2015
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