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Änderung § 1626a BGB vom 18.08.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1626a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2010 geltenden Fassung
§ 1626a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2010 geltenden Fassung
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen


(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder

(Text neue Fassung)

1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen) *), oder

2. einander heiraten.

(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Absatz 1 Nr. 1 ist gemäß Entscheidung des BVerfG, B. v. 9. August 2010 (BGBl. I S. 1173), mit dem Grundgesetz unvereinbar und bis zur Neuregelung nur mit der in Nummer 2 der Bekanntmachung bestimmten Maßgabe anwendbar.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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