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§ 17 - Beurkundungsgesetz (BeurkG)
G. v. 28.08.1969 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 303-13 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 303-13 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 17 Grundsatz
(1) 1Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. 2Dabei soll er darauf achten, daß Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.
(2) 1Bestehen Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, so sollen die Bedenken mit den Beteiligten erörtert werden. 2Zweifelt der Notar an der Wirksamkeit des Geschäfts und bestehen die Beteiligten auf der Beurkundung, so soll er die Belehrung und die dazu abgegebenen Erklärungen der Beteiligten in der Niederschrift vermerken.
(2a) 1Der Notar soll das Beurkundungsverfahren so gestalten, daß die Einhaltung der Amtspflichten nach den Absätzen 1 und 2 gewährleistet ist. 2Bei Verbraucherverträgen soll der Notar darauf hinwirken, dass
- 1.
- die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich oder durch eine Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden und
- 2.
- 1der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen; bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen, soll dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts vom beurkundenden Notar oder einem Notar, mit dem sich der beurkundende Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat, zur Verfügung gestellt werden. 2Dies soll im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen. 3Wird diese Frist unterschritten, sollen die Gründe hierfür in der Niederschrift angegeben werden.
(3) 1Kommt ausländisches Recht zur Anwendung oder bestehen darüber Zweifel, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken. 2Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer Rechtsordnungen ist er nicht verpflichtet.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021
Frühere Fassungen von § 17 BeurkG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 10 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
aktuell vorher | 01.10.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2378 |
aktuell | vor 01.10.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 BeurkG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BeurkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeurkG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13a BeurkG Eingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht
... Notar, so soll er diese dem Beteiligten auf Verlangen übermitteln. Unbeschadet des § 17 soll der Notar die Beteiligten auch über die Bedeutung des Verweisens auf die andere ...
§ 14 BeurkG Eingeschränkte Vorlesungspflicht
... Schriftstück aus mehreren Seiten, soll jede Seite von ihnen unterzeichnet werden. § 17 bleibt unberührt. (3) In der Niederschrift muß festgestellt werden, ...
§ 30 BeurkG Übergabe einer Schrift
... nehmen, sofern er der Sprache, in der die Schrift verfaßt ist, hinreichend kundig ist; § 17 ist anzuwenden. Die Schrift soll der Niederschrift beigefügt werden; einer ...
Zitat in folgenden Normen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 2249 BGB Nottestament vor dem Bürgermeister (vom 01.01.2009)
... 5 Abs. 1, §§ 6 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3, §§ 16, 17 , 23, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2, §§ 27, 28, 30, 32, 34, 35 des Beurkundungsgesetzes; ...
Bundesberggesetz (BBergG)
G. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 36 BBergG Verfahren (vom 09.06.2017)
... zu beurkunden. Auf die Beurkundung sind die §§ 3 bis 13 und 16 bis 26 des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift über die ...
Bundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 50 BNotO Amtsenthebung (vom 01.08.2021)
... § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder b) Amtspflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes verstößt. (2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu ...
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Anlage DiRUG zu Artikel 4 Nummer 17 Inhaltsübersicht
... Gemischte Beurkundung Unterabschnitt 4 Prüfungs- und Belehrungspflichten § 17 Grundsatz § 18 Genehmigungserfordernisse § 19 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 10 NotBRMoG Änderung des Beurkundungsgesetzes
... des Satzes 1 Nummer 2 und 3 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht anwendbar." 3. In § 17 Absatz 2a Satz 1 wird das Wort „Pflichten" durch das Wort „Amtspflichten" ersetzt. ...
Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2378
Artikel 1 BeurkGuaÄndG Änderung des Beurkundungsgesetzes
... 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das ...
Artikel 2 BeurkGuaÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder b) Pflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes ...
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