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Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten (Marktüberwachungsgesetz - MüG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1723 (Nr. 32)
Geltung ab 16.07.2021; FNA: 7847-42 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 16.07.2021; FNA: 7847-42 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 4 Informations- und Meldeverfahren
§ 17 Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren
§ 17 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben einander zu unterstützen und sich gegenseitig über Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren.
(2) 1Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme nach Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/10, durch die die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt oder die Rücknahme oder der Rückruf eines Produkts angeordnet wird, so unterrichtet sie hiervon die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über die für das Verfahren festgelegten Meldewege und begründet die Maßnahme. 2Dabei gibt sie auch an, ob der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder ob die Auswirkungen dieser Maßnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen. 3Ist das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen und folgt dieser die Kennnummer der notifizierten Stelle, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde die notifizierte Stelle sowie die Befugnis erteilende Behörde über die von ihr getroffene Maßnahme.
(3) 1Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. 2Sie leitet diese Meldungen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu, wenn die Marktüberwachungsbehörde angegeben hat, dass der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder dass die Auswirkungen dieser Maßnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen.
(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie die zuständigen Bundesministerien über Meldungen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
§ 18 Gemeinschaftliches System zum raschen Austausch von Informationen (RAPEX) gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit
§ 18 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Trifft eine Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme nach § 8 Absatz 2 Satz 3 oder beabsichtigt sie dies, so unterrichtet sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über die für das Verfahren festgelegten Meldewege über diese Maßnahme. 2Dabei gibt sie auch an, ob der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder ob die Auswirkungen dieser Maßnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen. 3Außerdem informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über Änderungen einer solchen Maßnahme oder ihre Rücknahme.
(2) 1Ist ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt worden, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ferner über alle Maßnahmen, die ein Wirtschaftsakteur freiwillig getroffen und der Marktüberwachungsbehörde mitgeteilt hat. 2§ 8 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Bei der Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 werden alle verfügbaren Informationen übermittelt, insbesondere die erforderlichen Daten für die Identifizierung des Produkts, zur Herkunft und Lieferkette des Produkts, zu den mit dem Produkt verbundenen Gefahren, zur Art und Dauer der getroffenen Maßnahme sowie zu den von den Wirtschaftsakteuren freiwillig getroffenen Maßnahmen. 2Hierzu sind die festgelegten Meldewege vorrangig zu nutzen.
(4) 1Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. 2Sie leitet diese Meldungen unverzüglich der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu, wenn die Marktüberwachungsbehörde angegeben hat, dass der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder dass die Auswirkungen dieser Maßnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen. 3Für die Meldungen wird das gemeinschaftliche System zum raschen Austausch von Informationen (RAPEX) nach Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.6.2009, S. 14) geändert worden ist, angewendet. 4Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie die zuständigen Bundesministerien über Meldungen, die ihr über das System zugehen.
§ 19 Veröffentlichung von Informationen
§ 19 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin macht Anordnungen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b, c, d und g der Verordnung (EU) 2019/1020, nach § 8 Absatz 2 Satz 3 und entsprechende Maßnahmen nach unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union, die unanfechtbar geworden sind oder deren sofortiger Vollzug angeordnet worden ist, öffentlich bekannt. 2Personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie zur Identifizierung des Produkts erforderlich sind. 3Liegen die Voraussetzungen für die Veröffentlichung personenbezogener Daten nicht mehr vor und sind personenbezogene Daten bereits elektronisch veröffentlicht worden, so sind diese Daten unverzüglich zu löschen.
(2) 1Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben die Öffentlichkeit, vorzugsweise auf elektronischem Weg, über sonstige ihnen zur Verfügung stehende Erkenntnisse zu Produkten, die mit Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von Personen verbunden sind, zu informieren. 2Dies betrifft insbesondere Informationen zur Identifizierung der Produkte, über die Art der Risiken und die getroffenen Maßnahmen. 3Würden durch die Veröffentlichung der Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder wettbewerbsrelevante Informationen, die dem Wesen nach Betriebsgeheimnissen gleichkommen, offenbart, so sind vor der Veröffentlichung die betroffenen Personen anzuhören. 4Die Veröffentlichung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie zur Abwehr von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Personen erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen.
(3) 1Vor der Veröffentlichung ist die betroffene Person anzuhören. 2Liegen die Voraussetzungen für die Veröffentlichung personenbezogener Daten nicht mehr vor und sind personenbezogene Daten bereits elektronisch veröffentlicht worden, so sind sie unverzüglich zu löschen. 3Informationen nach Absatz 2 dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit
- 1.
- dadurch die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht werden kann,
- 2.
- es sich um Daten handelt, die Gegenstand eines laufenden Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens sind, oder
- 3.
- der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere der Urheberrechte, den Informationsanspruch überwiegt.
(4) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin können die Öffentlichkeit auf eine bereits durch die betroffene Person selbst erfolgte Information der Öffentlichkeit oder auf eine von ihr veranlasste Rücknahme oder Rückrufaktion hinweisen.
(5) Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Informationen, die die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Öffentlichkeit gegeben haben, falsch sind oder dass die zugrundeliegenden Umstände unrichtig wiedergegeben wurden, informieren sie darüber unverzüglich die Öffentlichkeit in der gleichen Art und Weise, in der sie die betreffenden Informationen zuvor bekannt gegeben haben, sofern
- 1.
- dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist oder
- 2.
- die betroffene Person dies beantragt.
(6) Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit betreibt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ein zentrales Portal, in dem sie regelmäßig die ihr bekannt gewordenen Informationen veröffentlicht und auf dezentrale Veröffentlichungen der Marktüberwachungsbehörden und auf andere Informationsportale verweist.
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