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Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung - MKSV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2666, 3526
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-35 Tierseuchenbekämpfung
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Teil 2 Schutzmaßregeln

Abschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln

Unterabschnitt 2 Nach amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche

§ 17 Maßregeln vom Beginn bis zum 30. Tag nach Beendigung der Notimpfung



(1) In der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zum Ablauf des 30. Tages, gerechnet von dem von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Tag der Beendigung der Notimpfung an, gilt für das Impfgebiet Folgendes:

1.
Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden.

2.
Frisches Fleisch, das von geimpften Tieren empfänglicher Arten erschlachtet worden ist, darf nur in den Verkehr gebracht werden, sofern es nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet worden ist und sichergestellt ist, dass das frische Fleisch

a)
nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb behandelt wird,

b)
zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen transportiert wird und

c)
getrennt von frischem Fleisch gelagert und transportiert wird, das nicht nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet ist.

3.
Nummer 2 gilt für frisches Fleisch, das in einer Schlachtstätte nach Absatz 2 Nr. 2 unter den dort genannten Voraussetzungen erschlachtet worden ist, entsprechend.

4.
Rohmilch, die von geimpften Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, darf, vorbehaltlich der Nummern 5 und 6, nur an einen im Impfgebiet gelegenen tierärztlich überwachten Verarbeitungsbetrieb abgegeben werden und nur, sofern sichergestellt ist, dass

a)
die Rohmilch

aa)
nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie 2003/85/EG behandelt wird,

bb)
während der Verarbeitung identifizierbar ist und von Milch, die nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden soll, getrennt gelagert und transportiert wird,

b)
in dem Verarbeitungsbetrieb außer dieser Rohmilch nur Milch von Tieren verarbeitet wird, die in außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieben gewonnen worden ist,

c)
die Rohmilch, die von Tieren in außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieben gewonnen wird, in Fahrzeugen in das Impfgebiet transportiert wird, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert worden sind, und

d)
während des Transports der Rohmilch nach Buchstabe c keine Betriebe im Impfgebiet angefahren werden, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden.

5.
Rohmilch darf abweichend von Nummer 4 an einen außerhalb des Impfgebiets gelegenen Verarbeitungsbetrieb nur abgegeben werden, sofern im Impfgebiet kein Verarbeitungsbetrieb liegt und die zuständige Behörde die Abgabe nach Absatz 3 genehmigt hat.

6.
Die Rohmilch darf ferner abweichend von Nummer 4 nur an eine Untersuchungseinrichtung abgegeben werden, der von der zuständigen Behörde die Genehmigung erteilt worden ist, im Impfgebiet gewonnene Milch zu untersuchen.

7.
Die Gewinnung von Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten ist verboten.

8.
Die Gewinnung von Samen von Tieren empfänglicher Arten in Besamungsstationen ist, vorbehaltlich des Absatzes 4, verboten.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmigen in

1.
eine im Impfgebiet gelegene Schlachtstätte oder

2.
die dem Impfgebiet nächstgelegene Schlachtstätte außerhalb dieses Gebiets,

sofern alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs einschließlich der zur Schlachtung vorgesehenen Tiere klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind.

(3) Eine Genehmigung darf im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 nur erteilt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Rohmilch

1.
auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route transportiert wird,

2.
in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird, die

a)
vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und desinfiziert werden und

b)
mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aerosolbildung beim Einfüllen und Entladen der Rohmilch verhindern, und

3.
mit Fahrzeugen transportiert wird,

a)
deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie deren für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten Gerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebs jeweils gereinigt und desinfiziert werden,

b)
die nach Verlassen des Impfgebiets bis zur Ankunft im Verarbeitungsbetrieb keinen anderen Betrieb mit Tieren empfänglicher Arten anfahren und

c)
die

aa)
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde gekennzeichnet sind und nur in einem von der zuständigen Behörde festgelegten Gebiet genutzt werden dürfen oder

bb)
vor der Nutzung in einem anderen als dem festgelegten Gebiet unter amtlicher Überwachung gereinigt und desinfiziert werden.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 8 genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass der Samen mindestens 30 Tage getrennt von anderem Samen gelagert wird und,

1.
für den Fall, dass das Spendertier nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden ist,

a)
das Spendertier frühestens 28 Tage nach der Samenentnahme serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden ist und

b)
alle sonstigen Tiere empfänglicher Arten der Besamungsstation klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind,

2.
für den Fall, dass das Spendertier gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden ist,

a)
das Spendertier vor der Impfung virologisch entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden ist,

b)
alle sonstigen Tiere empfänglicher Arten in der Besamungsstation virologisch entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche oder serologisch nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und

c)
der Samen nach Artikel 4 Satz 2 der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderung an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung untersucht worden ist.


§ 18 Maßregeln vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen



(1) In der Zeit vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach § 19 gilt für das Impfgebiet Folgendes:

1.
Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden.

2.
Frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, darf

a)
in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften Wiederkäuern erschlachtet worden ist, nur in den Verkehr gebracht werden, sofern

aa)
die Schlachtstätte, in der das Fleisch erschlachtet worden ist, tierärztlich überwacht wird,

bb)
das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet ist und

cc)
sichergestellt ist, dass das Fleisch

aaa)
vor der Verarbeitung im Sinne des Anhangs VIII Teil A Nr. 1, 3 oder 4 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt oder von Tieren aus außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieben erschlachtet wird und

bbb)
von frischem Fleisch, das nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden soll, getrennt gelagert und transportiert wird,

b)
in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften Schweinen erschlachtet worden ist, nur in den Verkehr gebracht werden, sofern die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt sind.

3.
Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die aus frischem Fleisch geimpfter Wiederkäuer unter den Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe a gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind, darf oder dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, sofern das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung mit einem Identitätskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet worden ist.

4.
Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, gilt § 17 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.

5.
Für die Gewinnung von

a)
Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten gilt § 17 Abs. 1 Nr. 7,

b)
Samen von Tieren empfänglicher Arten gilt § 17 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4

entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass

1.
die Tiere während des Transports und in der Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren empfänglicher Arten gehalten werden,

2.
die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert werden und dies im Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird,

3.
die Tiere von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet werden, aus der sich ergibt, dass alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und

4.
die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung erneut klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden.




§ 19 Untersuchungen nach Notimpfung



(1) 1Frühestens 30 Tage nach Beendigung der Notimpfung führt die zuständige Behörde in allen Betrieben im Impfgebiet, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, klinische Untersuchungen nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologische Untersuchungen nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche durch. 2Den serologischen Untersuchungen ist der Stichprobenschlüssel nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG zu Grunde zu legen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die zuständige Behörde Untersuchungen auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche in allen Betrieben und bei allen geimpften Tieren empfänglicher Arten und deren ungeimpften Nachkommen durchführen, sofern dies zur Seuchenbekämpfung erforderlich ist.


§ 20 Maßregeln bei Feststellung von Tieren mit Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine



In Betrieben, in denen bei einer serologischen Untersuchung nach § 19 Tiere mit Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind, das Virus der Maul- und Klauenseuche aber nicht nachgewiesen worden ist, ordnet die zuständige Behörde

1.
die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten des Betriebs oder

2.
die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere des Betriebs, bei denen Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind, die Schlachtung der nicht getöteten Tiere empfänglicher Arten des Betriebs und die Reinigung und Desinfektion des Betriebs nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/85/EG

an.


§ 21 Maßregeln nach Beendigung der Untersuchungen



(1) In der Zeit von der Beendigung der Untersuchungen nach § 19 bis zur Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG, dass die Freiheit von Maul- und Klauenseuche als wiederhergestellt gilt, gilt für das Impfgebiet Folgendes:

1.
Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus dem Impfgebiet nicht verbracht werden.

1a.
Tiere empfänglicher Arten dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht zwischen Betrieben innerhalb des Impfgebietes verbracht werden.

2.
Frisches Fleisch darf nur in den Verkehr gebracht werden, sofern in den Fällen, in denen das Fleisch von

a)
geimpften Wiederkäuern oder deren nicht geimpften Nachkommen, bei denen Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind, erschlachtet worden ist,

aa)
die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a erfüllt sind und

bb)
sichergestellt ist, dass das frische Fleisch während der Herstellung identifizierbar ist und von anderem frischen Fleisch getrennt gelagert und transportiert wird,

b)
geimpften Schweinen und deren nicht geimpften Nachkommen im Inland erschlachtet worden ist,

aa)
die Untersuchungen nach § 19 beendet und mindestens drei Monate seit dem letzten Seuchenausbruch im Impfgebiet vergangen sind,

bb)
die Schlachtstätte tierärztlich überwacht wird,

cc)
in der Schlachtstätte nur frisches Fleisch erschlachtet wird, das von Tieren stammt, die

aaa)
nach § 19 mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind oder

bbb)
aus außerhalb des Impfgebiets gelegenen Gebieten stammen und außerhalb des Impfgebiets geschlachtet worden sind,

dd)
das frische Fleisch nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet ist und

ee)
das frische Fleisch während der Herstellung identifizierbar ist und von anderem frischem Fleisch getrennt gelagert und befördert wird,

c)
nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten erschlachtet worden ist,

aa)
die Tiere während des Transports und in der Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren empfänglicher Arten gehalten worden sind,

bb)
die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert worden sind und dies im Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen worden ist,

cc)
die Tiere von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet worden sind, aus der sich ergibt, dass alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind,

dd)
die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung erneut klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und

ee)
die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 erfüllt sind.

3.
Für das Inverkehrbringen von Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die von Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind, gilt § 18 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend.

4.
Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, gilt § 17 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von

1.
Tieren empfänglicher Arten, sofern die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 erfüllt sind,

2.
nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten, sofern

a)
alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind,

b)
30 Tage vor dem Verbringen keine Tiere empfänglicher Arten in den Betrieb, aus dem Tiere verbracht werden sollen, eingestellt worden sind,

c)
der Betrieb, aus dem die Tiere verbracht werden sollen, nicht in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet liegt,

d)
die Tiere, die verbracht werden sollen, serologisch nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind oder in dem Betrieb eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchgeführt worden ist und

e)
während des Transports der Tiere keine Gefahr der Ansteckung mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche besteht,

3.
nicht geimpften Nachkommen geimpfter Tiere empfänglicher Arten, sofern die Tiere

a)
in einen anderen Betrieb im Impfgebiet verbracht werden,

b)
zur sofortigen Schlachtung verbracht werden,

c)
in einen von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb eingestellt werden, aus dem die Tiere nur zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, oder

d)
in einen außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieb eingestellt werden und vor dem Verbringen eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchgeführt worden ist.