Tools:
Update via:
Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs (Verkehrsstatistikgesetz - VerkStatG)
neugefasst durch B. v. 20.02.2004 BGBl. I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 29-30 Statistik
|
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 29-30 Statistik
|
Abschnitt 5 Statistik des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs
§ 17 Personenverkehrsstatistik
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
- vierteljährlich:
Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung im Schienennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels und im Liniennah- und Linienfernverkehr mit Omnibussen; - 2.
- jährlich:
- a)
- Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen,
- b)
- Zahl der Fahrgäste, Beförderungsleistung, Fahrleistung und Beförderungsangebot im Schienen- und Liniennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels,
- c)
- Zahl der Fahrgäste im Ausbildungsverkehr nach Art des Verkehrsmittels und nach Art des Ausbildungsverkehrs,
- d)
- direkte Beförderungseinnahmen und Einnahmen aus den Beförderungen im Ausbildungsverkehr, die im Schienen- und Liniennahverkehr sowie im freigestellten Omnibusverkehr erfolgen,
- e)
- Fahrleistung im Auftragsverkehr im Schienen- und Liniennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels,
- f)
- im Verkehr mit Omnibussen nach Linienfernverkehr und Gelegenheitsverkehr die Zahl der Fahrgäste und die Beförderungsleistung nach Hauptverkehrsverbindungen, die Fahrleistung und das Beförderungsangebot nach In- und Ausland,
- g)
- Zahl der Fahrgäste nach Art der Reisen im Gelegenheitsverkehr,
- h)
- Beförderungsleistung im Schienen- und Liniennahverkehr nach Ländern,
- i)
- Fahrleistung im Schienen- und Liniennahverkehr nach Kreisen.
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfasst jährlich die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis g genannten Erhebungsmerkmale.
(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erfasst fünfjährlich die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Erhebungsmerkmale und zusätzlich folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
- Linienlängen des Nahverkehrs nach Art des Verkehrsmittels und nach Ländern,
- 2.
- Zahl der Linien des Nahverkehrs nach Art des Verkehrsmittels,
- 3.
- Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeuge nach Art der Fahrzeuge sowie Zahl und Platzkapazität der Omnibusse nach Einsatzarten,
- 4.
- Zahl der Beschäftigten nach Art des Verkehrsmittels und nach Einsatzarten.
(4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Absatz 3 werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst. Die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 entfallen in den Jahren, in denen die fünfjährliche Erhebung nach Absatz 3 durchgeführt wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt G. v. 16. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 218 m.W.v. 1. Januar 2024
§ 18 Schienen-Personenfernverkehrsstatistik
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
- 1.
- vierteljährlich:
Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung; - 2.
- jährlich:
- a)
- Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen,
- b)
- Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung nach Hauptverkehrsverbindungen, Fahrleistung in Zugkilometern und Beförderungsangebot nach In- und Ausland,
- c)
- Zahl der Fahrgäste im internationalen Verkehr nach dem Staat des Einstiegs und dem Staat des Ausstiegs;
- 3.
- fünfjährlich:
- a)
- Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeuge nach Art der Fahrzeuge,
- b)
- Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart,
- c)
- Zahl der Fahrgäste nach Ein- und Aussteigeregion nach der NUTS-2 Regionalgliederung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. EU Nr. L 154 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie Nr. 3 Buchstabe a und b werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst.
§ 19 Schienen-Güterverkehrsstatistik
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
- monatlich:
- a)
- beförderte Güter (ohne kombinierten Verkehr) nach Menge, Beförderungsleistung, Güterart und Stelle der Be- und Entladung,
- b)
- beförderte Güter im kombinierten Verkehr nach Menge, Beförderungsleistung, Art der Ladeeinheit und Stelle der Be- und Entladung,
- c)
- beförderte Ladeeinheiten des kombinierten Verkehrs nach Anzahl, Art, Ladezustand sowie Stelle der Be- und Entladung;
- 2.
- jährlich:
- a)
- beförderte Güter nach Menge, Beförderungsleistung und Art der Beförderung (Ganzzug, Waggonladung),
- b)
- beförderte Gefahrgüter nach Menge, Beförderungsleistung, Gefahrgutklassen und Hauptverkehrsverbindungen,
- c)
- Fahrleistung in Zugkilometern,
- d)
- Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen.
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 2 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
- beförderte Güter ohne kombinierten Verkehr und im kombinierten Verkehr jeweils nach Menge, Beförderungsleistung und Hauptverkehrsverbindungen,
- 2.
- Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen.
(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 erfasst fünfjährlich folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
- Zahl und Ladekapazität der Fahrzeuge nach Art der Fahrzeuge,
- 2.
- Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart.
(4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d, Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt G. v. 16. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 218 m.W.v. 1. Januar 2024
§ 20 Schieneninfrastrukturstatistik
§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Erhebung nach § 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
- jährlich:
Länge der im Berichtsjahr in Betrieb genommenen neu gebauten oder reaktivierten Strecken sowie der stillgelegten Strecken nach Art der Betriebsordnung, Gleise oder Spuren und nach Ländern; - 2.
- fünfjährlich:
- a)
- Zahl der Streckenübergänge nach Art der Übergänge und Ländern,
- b)
- Zahl der Bahnhöfe, Haltestellen und Haltepunkte des Schienen-Personenverkehrs nach Art der Betriebsordnung der Strecken und Ländern,
- c)
- Zahl der Bahnübergänge nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191), in der jeweils geltenden Fassung, nach Art der kreuzenden Straßen und Wege, Art der Sicherung, nach Ortslage und Ländern,
- d)
- Länge des Streckenbestandes nach der Spurbreite, Art des Bahnkörpers, zulässiger Geschwindigkeit des Zugverkehrs und Art der verkehrlichen Nutzung,
- e)
- Länge des Strecken-, Gleis- und Spurbestandes nach Art der Betriebsordnung, Elektrifizierung, Gleise und Spuren und nach Ländern.
§ 21 Schienenverkehrsunfallstatistik
1Die Erhebung nach § 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 erfasst jährlich für Verkehrsunfälle auf Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs, an denen mindestens ein bewegtes - beim Zusammenprall auch haltendes - Schienenfahrzeug im Fahrbetrieb beteiligt war, folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
- Zahl der Unfälle mit Personen- oder Sachschaden und Zahl der Verunglückten nach Art des Schienenverkehrsmittels und nach der Unfallart; Zahl der Verunglückten auch nach der Verletzungsschwere und mit Todesfolge (Getötete), nach dem Personenkreis und nach der Art der Verkehrsbeteiligung,
- 2.
- Zahl der Unfälle beim Transport gefährlicher Güter nach Unfällen mit Personen- oder Sachschaden; Zahl der Unfälle mit Gefahrgutaustritt auch nach der Unfallart.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt G. v. 16. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 218 m.W.v. 19. August 2023
§ 22 Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Erhebung nach § 1 Nr. 12 in Verbindung mit § 16 Abs. 5 erfasst fünfjährlich die Zahl der Züge im Personen- und im Güterverkehr nach Netzabschnitten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/s1.htm?a=17-22&ag=5563