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Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung (Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung - WuSolvV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 3 Kreditrisiko-Standardansatz

Abschnitt 2 KSA-Risikogewicht

§ 17 KSA-Risikogewicht für Zentralregierungen



(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen beträgt 100 Prozent, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes geregelt ist.

(2) Ist, unbeschadet der Absätze 3 bis 5, eine maßgebliche Länderklassifizierung einer vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nach § 30 benannten Exportversicherungsagentur nach § 31 vorhanden und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Länderklassifizierungen für aufsichtliche Zwecke nach den §§ 32 bis 34 erfüllt, wird das KSA-Risikogewicht in Abhängigkeit von den in der Vereinbarung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite (siehe Scheibe/Moltrecht/Kuhn, Garantien und Bürgschaften, Ausfuhrgewährleistungen des Bundes und Rechtsverfolgung im Ausland, 2. Auflage, 2006; OECD-Vereinbarung) genannten Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen nach Tabelle 3 der Anlage 1 ermittelt.

(3) Wird ihre Erfüllung von

1.
der Bundesrepublik Deutschland, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbank oder

2.
einer Zentralregierung oder einer Zentralnotenbank eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums

geschuldet und ist sie in der Landeswährung des Staates geschuldet und refinanziert, darf ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent verwendet werden.

(4) Wird die Erfüllung der KSA-Position von der Europäischen Zentralbank geschuldet, beträgt das KSA-Risikogewicht 0 Prozent.

(5) Wird die Erfüllung der KSA-Position von einer Zentralregierung eines Drittstaates geschuldet, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, und ist sie in der Landeswährung dieses Drittstaates geschuldet und refinanziert, darf das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Drittstaat für die betreffende Position zur Anwendung kommt.


§ 18 KSA-Risikogewicht für Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften



(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften ist nach den Regeln für Institute nach § 22 mit Ausnahme von § 22 Absatz 5 zu bestimmen, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes geregelt ist.

(2) Wird ihre Erfüllung von

1.
einem Land, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen eines Landes, einer inländischen Gemeinde, einem inländischen Gemeindeverband oder

2.
einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, für die aufgrund von Steuererhebungsrechten und der Existenz spezifischer institutioneller Vorkehrungen zur Reduzierung des Ausfallrisikos kein Risikounterschied zu Risikopositionen gegenüber der Zentralregierung dieses Staates besteht, geschuldet,

erhält sie das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung nach § 17, zu deren Hoheitsgebiet der Schuldner der Position gehört.

(3) Wird ihre Erfüllung von einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem Drittstaat geschuldet, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, und wird die KSA-Position in diesem Drittstaat wie eine Forderung gegenüber der Zentralregierung behandelt, darf für sie das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Drittstaat zur Anwendung kommt.

(4) Wird ihre Erfüllung von einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und ist sie in der Landeswährung dieser Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft geschuldet und refinanziert, darf ein KSA-Risikogewicht von 20 Prozent verwendet werden.


§ 19 KSA-Risikogewicht für sonstige öffentliche Stellen



(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen beträgt 100 Prozent, soweit in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 4 nichts anderes geregelt ist.

(2) Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung von einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs nach § 16 Absatz 4 Satz 2 oder einer selbst verwalteten Einrichtung des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegt, geschuldet wird, die auch von der Bundesrepublik Deutschland getragen wird und für die Erfüllung deren Zahlungsverpflichtungen die Bundesrepublik Deutschland eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung übernommen hat oder die als ein rechtlich selbständiges Förderinstitut in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt besteht, erhält diese das KSA-Risikogewicht nach § 17 wie die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung geschuldet wird

1.
von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die keine Erwerbszwecke verfolgt und die von der Bundesrepublik Deutschland, einem Land, einer inländischen Gemeinde, einem inländischen Gemeindeverband getragen wird oder

2.
von einem inländischen Unternehmen ohne Erwerbscharakter, das im vollen Besitz einer oder mehrerer der in Nummer 1 genannten Gebietskörperschaften steht,

erfolgt die Risikogewichtung nach den Regeln für Institute nach § 22 mit Ausnahme von § 22 Absatz 5.

(4) Handelt es sich um eine KSA-Position,

1.
deren Erfüllung von einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, geschuldet wird und

2.
die in diesem Staat wie eine Position gegenüber Instituten oder der Zentralregierung dieses Staates behandelt wird,

darf das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Staat zur Anwendung kommt.


§ 20 KSA-Risikogewicht für multilaterale Entwicklungsbanken



(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken beträgt 50 Prozent, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes geregelt ist.

(2) Wird ihre Erfüllung von einer der in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Entwicklungsbanken geschuldet, beträgt das KSA-Risikogewicht 0 Prozent.

(3) Für noch nicht voll eingezahlte Kapitalanteile an der multilateralen Entwicklungsbank nach Artikel 117 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent.


§ 21 KSA-Risikogewicht für internationale Organisationen



Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse internationale Organisationen beträgt 0 Prozent.


§ 22 KSA-Risikogewicht für Institute



(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute beträgt 100 Prozent, soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes geregelt ist.

(2) Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung von einem solchen nicht wettbewerblich tätigen Förderinstitut mit Sitz in Deutschland geschuldet wird, das ausschließlich von einer oder mehreren der in § 18 Absatz 2 Nummer 1 genannten Gebietskörperschaften getragen wird und dessen von ihm geschuldete Zahlungsverpflichtungen über eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftungserklärung eines oder mehrerer seiner Träger verfügen, erhält diese das KSA-Risikogewicht ihrer Träger.

(3) Liegt für die Zentralregierung des Sitzstaates des Instituts eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur nach § 31 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Länderklassifizierungen für aufsichtliche Zwecke nach § 32 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht vorbehaltlich der Absätze 4 bis 6 in Abhängigkeit von der Länderklassifizierung der Zentralregierung des Sitzstaates und den in der OECD-Vereinbarung genannten Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen nach Tabelle 4 der Anlage 1.

(4) Handelt es sich um eine KSA-Position, die bei einem Institut dem Eigenkapital zugerechnet wird, beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.

(5) Handelt es sich um eine KSA-Position, die eine Restlaufzeit von nicht mehr als drei Monaten aufweist und die in der Landeswährung des Schuldners geschuldet und refinanziert ist, darf vorbehaltlich der Absätze 4 und 6 das um eine Stufe erhöhte KSA-Risikogewicht nach § 17 Absatz 3 oder 5 für die Zentralregierung des Sitzlandes des Schuldners verwendet werden.

(6) Handelt es sich um eine KSA-Position, die eine Ursprungslaufzeit von nicht mehr als drei Monaten aufweist, beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent.


§ 23 KSA-Risikogewicht für von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen



Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen ist in Abhängigkeit von dem nach § 22 Absatz 1 oder 3 bestimmten KSA-Risikogewicht für Positionen, die vom emittierenden Kreditinstitut geschuldet werden, nach Tabelle 5 der Anlage 1 zu bestimmen.


§ 24 KSA-Risikogewicht für Unternehmen



Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Unternehmen ist das Höhere von 100 Prozent und dem KSA-Risikogewicht nach § 17 für die Zentralregierung des Sitzstaates des Schuldners.


§ 25 KSA-Risikogewicht für das Mengengeschäft



Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft beträgt 75 Prozent.


§ 26 KSA-Risikogewicht für Investmentanteile



(1) Das Risikogewicht einer KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile beträgt 100 Prozent, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes geregelt ist.

(2) 1Sind die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt, darf das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht bestimmen; die Bestimmung erfolgt auf der Basis

1.
der tatsächlichen Zusammensetzung des Investmentvermögens, wenn diese dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung bekannt ist, oder

2.
einer fiktiven Zusammensetzung des Investmentvermögens, wenn die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht bekannt ist.

2Für die fiktive Zusammensetzung des Investmentvermögens ist zu unterstellen, dass das Investmentvermögen jeweils bis zu der im Verkaufsprospekt des Investmentvermögens oder einem gleichwertigen Dokument vorgegebenen Obergrenze in absteigender Reihenfolge in diejenigen Vermögensgegenstände mit dem jeweils höchsten KSA-Risikogewicht investiert, bis der maximale Investitionsgrad erreicht ist.

(3) Voraussetzungen für die Anwendung der in Absatz 2 genannten Verfahren ist, dass

1.
die Investmentanteile von einem Unternehmen ausgegeben werden, das

a)
in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums beaufsichtigt wird oder

b)
in einem Drittstaat einem Aufsichtssystem unterliegt, für das die Bundesanstalt oder die zuständige Aufsichtsbehörde eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums bestätigt, dass dieses einer Aufsicht nach dem Recht der Europäischen Union gleichwertig ist und dass die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und der zuständigen Aufsichtsbehörde dieses Drittstaates hinreichend gesichert ist,

2.
der Verkaufsprospekt für die Investmentanteile oder ein gleichwertiges Dokument

a)
alle Kategorien von Vermögensgegenständen enthält, in die das Investmentvermögen investiert werden darf, und

b)
gegebenenfalls die relativen Obergrenzen und die Methodik zur Bestimmung von Obergrenzen für die Investition in bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen enthält,

3.
für das Investmentvermögen mindestens jährlich ein Bericht erstellt wird, der die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, den Nettoertrag und die Geschäftstätigkeit während der Berichtsperiode darstellt.

(4) Mit der Ermittlung des KSA-Risikogewichts nach Absatz 2 können Dritte beauftragt werden, wenn

1.
die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in angemessener Weise sichergestellt werden und

2.
ein Wirtschaftsprüfer spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens die Richtigkeit der Berechnung durch den Dritten bestätigt.

(5) Die Bundesanstalt kann für Investmentanteile, die mit besonders hohen Risiken verbunden sind, ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent oder höher festlegen.


§ 27 KSA-Risikogewicht für Beteiligungen



Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen beträgt 100 Prozent.


§ 28 KSA-Risikogewicht für sonstige Positionen



(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen beträgt 0 Prozent für Barrengold im Besitz des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung, für Zertifikate, die anteilmäßiges Eigentum an Barrengold verkörpern, soweit ihnen entsprechende Goldverbindlichkeiten gegenüberstehen, sowie für den Kassenbestand und gleichwertige Positionen.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent für im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst wurden.

(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent für

1.
Sachanlagen,

2.
aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, für die das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung keinen Schuldner ermitteln kann,

3.
einen nach § 16 Absatz 14 Nummer 6 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands und

4.
Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen, die das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen zugeordnet hat.

(4) Abweichend von Absatz 1 gilt für ein Kreditderivat nach § 16 Absatz 14 Nummer 5, dass das KSA-Risikogewicht als Summe der KSA-Risikogewichte sämtlicher Adressen, welche in dem Korb des Kreditderivats enthalten sind, bis zu einer Höchstgrenze von 1.250 Prozent zu ermitteln ist, wobei bei der Addition die KSA-Risikogewichte der n-1-Adressen mit den niedrigsten risikogewichteten KSA-Positionswerten auszunehmen sind.


§ 29 KSA-Risikogewicht für überfällige Positionen



(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen beträgt 150 Prozent soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes geregelt ist.

(2) Das KSA-Risikogewicht einer Position der Forderungsklasse überfällige Positionen beträgt 100 Prozent, wenn die Einzelwertberichtigungen für diese Position mindestens 25 Prozent des unbesicherten Teils der KSA-Bemessungsgrundlage nach § 36 dieser Position betragen.


§ 30 Benennung von Exportversicherungsagenturen



(1) Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung darf für KSA-Positionen, die nach Tabelle 6 der Anlage 1 für die bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorie Staaten in Frage kommen, eine oder mehrere Exportversicherungsagenturen benennen, deren Länderklassifizierungen es bei der Ermittlung der KSA-Risikogewichte nach Maßgabe der §§ 17 bis 22 berücksichtigt.

(2) 1Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung kann die Benennung einer Exportversicherungsagentur nur auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt zurücknehmen. 2Der Antrag ist zu begründen. 3Die Bundesanstalt kann die Zustimmung nur verweigern, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Rücknahme der Benennung eine Verminderung der Eigenkapitalanforderungen beabsichtigt ist.


§ 31 Verwendung von Länderklassifizierungen



Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das eine Exportversicherungsagentur benannt hat, muss deren Länderklassifizierungen dauerhaft und einheitlich für sämtliche KSA-Positionen dieser Kategorie, für die eine Länderklassifizierung einer vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung benannten Exportversicherungsagentur vorhanden ist, anwenden.


§ 32 Maßgebliche Länderklassifizierungen



1Die maßgebliche Länderklassifizierung einer KSA-Position ist nach § 33 zu ermitteln. 2Für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ist die maßgebliche Länderklassifizierung die entsprechend § 33 Satz 1, 3 und 4 zu bestimmende Länderklassifizierung der Zentralregierung des Staates, in dem der Schuldner dieser KSA-Position seinen Sitz hat. 3Eine Länderklassifizierung ist eine Länderbeurteilung, die eine allgemeine, nicht auf bestimmte Vermögensgegenstände bezogene Aussage über die Bonität des Schuldners trifft.


§ 33 Maßgebliche Länderklassifizierung einer beurteilten KSA-Position



1Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat sämtliche nach § 34 verwendungsfähigen Länderklassifizierungen der von ihm benannten Exportversicherungsagenturen zu ermitteln, die sich auf eine KSA-Position beziehen. 2Liegen keine verwendungsfähigen Länderklassifizierungen vor, gilt die KSA-Position als unbeurteilt. 3Liegt nur eine einzige verwendungsfähige Länderklassifizierung vor, so ist diese für die Bestimmung des KSA-Risikogewichts maßgeblich. 4Liegen mehrere verwendungsfähige Länderklassifizierungen vor, sind diejenigen maßgeblich, die entsprechend der aufsichtlichen Mindestprämienkategorien für Exportversicherungsagenturen zu den beiden niedrigsten KSA-Risikogewichten führen; unterscheiden sich die beiden niedrigsten KSA-Risikogewichte, ist die Länderklassifizierung maßgeblich, die zum höheren KSA-Risikogewicht führt.


§ 34 Verwendungsfähige Länderklassifizierungen von Exportversicherungsagenturen



Für eine KSA-Position der bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorie Staaten nach Tabelle 6 der Anlage 1 ist eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur jede

1.
als Mindest-Exportversicherungsprämie ausgedrückte Konsensländerklassifizierung der Exportversicherungsagenturen, die an der OECD-Vereinbarung teilnehmen, oder

2.
Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur, die die in der OECD-Vereinbarung niedergelegte Methodik zur Länderklassifizierung anwendet, ihre Länderklassifizierungen veröffentlicht und den Mindest-Exportversicherungsprämien nach dieser Methodik zuordnet.