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§ 171 - Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
G. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 312-9-1 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 312-9-1 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 171 Grundsatz
Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49 sowie 51 bis 121b) entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2146 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 171 StVollzG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 7 Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2146 |
aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 14 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
aktuell vorher | 28.06.2019 | Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vom 19.06.2019 BGBl. I S. 840 |
aktuell vorher | 01.01.2010 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2274 |
aktuell | vor 01.01.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 171 StVollzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 171 StVollzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVollzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 179 StVollzG Datenerhebung (vom 26.11.2019)
... soweit deren Kenntnis für den ihr nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Haft nach § 171 erforderlich ist. (2) Personenbezogene Daten sind bei der betroffenen Person ... wenn sie für die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzuges der Haft nach § 171 unerläßlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der betroffenen ... personenbezogener Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person andernfalls der Vollzug der Haft nach § 171 gefährdet wird oder 2. bei der Erhebung der Daten bei anderen Personen oder ...
§ 180 StVollzG Verarbeitung (vom 26.11.2019)
... verarbeiten, soweit dies für den ihr nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Haft nach § 171 erforderlich ist. Die Vollzugsbehörde kann einen Gefangenen verpflichten, einen ...
§ 184 StVollzG Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung (vom 26.11.2019)
... Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Haft nach § 171 unerläßlich ist. Diese Verwendungsbeschränkungen enden, wenn ... Verwendungsbeschränkungen enden, wenn der Gefangene erneut zum Vollzug einer Haft nach § 171 aufgenommen wird oder die betroffene Person eingewilligt hat. (3) Bei der ...
Zitat in folgenden Normen
Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 334 AO Ersatzzwangshaft (vom 26.11.2019)
... richtet sich nach den § 802g Abs. 2 und § 802h der Zivilprozessordnung und den §§ 171 bis 175 und 179 bis 186 des Strafvollzugsgesetzes. (4) Ist der Anspruch auf das ...
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 422 FamFG Wirksamwerden von Beschlüssen (vom 26.11.2011)
... 62 des Aufenthaltsgesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171 , 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend, soweit in § 62a des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
Artikel 2 UHaftRÄndG Änderung des Strafvollzugsgesetzes
... 122" durch die Angabe „§§ 2 bis 121" ersetzt. 4. In § 171 werden nach dem Wort „gelten" die Wörter „§ 119 Abs. 5 und 6 der ...
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen
G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 840
Artikel 1 FixRÄndG Änderung des Strafvollzugsgesetzes
... bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen". c) Nach der Angabe zu § 171 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 171a Fixierung". ... Angabe „bis 121" durch die Angabe „bis 121b, 171a" ersetzt. 6. In § 171 wird die Angabe „bis 121," durch die Angabe „bis 121b," ersetzt. ... Angabe „bis 121," durch die Angabe „bis 121b," ersetzt. 7. Nach § 171 wird folgender § 171a eingefügt: „§ 171a Fixierung ...
Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Artikel 7 JStrRAnpG Änderung des Strafvollzugsgesetzes
... Fällen einer in § 39 erwähnten Beschäftigung Anwendung." 2. § 171 wird wie folgt gefasst: „§ 171 Grundsatz Für den Vollzug ... Anwendung." 2. § 171 wird wie folgt gefasst: „ § 171 Grundsatz Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 6 EUAufhAsylRUG Änderung sonstiger Gesetze
... im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171 , 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend." (7) Das ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 14 StV-DSAnpUG-EU Änderung des Strafvollzugsgesetzes
... bis 187)" durch die Angabe „(§§ 2 bis 121)" ersetzt. 8. In § 171 werden die Wörter „(§§ 3 bis 49, 51 bis 121, 179 bis 187)" durch die ... In Absatz 1 wird das Wort „Freiheitsstrafe" durch die Wörter „Haft nach § 171 " ersetzt. b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt: ... die Wörter „einer Freiheitsstrafe" durch die Wörter „der Haft nach § 171 " und wird das Wort „Betroffenen" durch die Wörter „betroffenen ... personenbezogener Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person andernfalls der Vollzug der Haft nach § 171 gefährdet wird oder 2. bei der Erhebung der Daten bei anderen Personen oder ... werden die Wörter „der Freiheitsstrafe" durch die Wörter „der Haft nach § 171 " ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für ... In Nummer 4 wird das Wort „Freiheitsstrafe" durch die Wörter „Haft nach § 171 " ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Freiheitsstrafe" durch die ... In Satz 2 wird das Wort „Freiheitsstrafe" durch die Wörter „Haft nach § 171 " und werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
G. v. 29.06.1956 BGBl. I S. 599; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
§ 8 FrhEntzG (vom 28.08.2007)
... im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171 , 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes ...
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