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Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)

Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 7632-6 Versicherungsvertragsrecht
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Teil 2 Einzelne Versicherungszweige

Kapitel 6 Berufsunfähigkeitsversicherung

§ 173 Anerkenntnis



(1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt.

(2) 1Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden. 2Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend.


§ 174 Leistungsfreiheit



(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.

(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.


§ 175 Abweichende Vereinbarungen



Von den §§ 173 und 174 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.


§ 176 Anzuwendende Vorschriften



Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.