§ 174 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
1Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden.
2Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach
§ 171 Satz 2 vorgelegt wurde.
3Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.
Frühere Fassungen von § 174 ZPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 168 ZPO Aufgaben der Geschäftsstelle (vom 19.07.2024) ... Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. Sie kann einen nach § 61 des Postgesetzes beliehenen ...
Zitat in folgenden NormenBeurkundungsgesetz (BeurkG)
G. v. 28.08.1969 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
Artikel 2 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840, 2846; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
§ 3 RDGEG Gerichtliche Vertretung (vom 01.01.2022) ... 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174 , 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 ...
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 15 FamFG Bekanntgabe; formlose Mitteilung (vom 01.01.2025) ... zu geben. (2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
§ 60 SGB VIII Vollstreckbare Urkunden (vom 01.01.2022) ... der Beamte oder Angestellte dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde aushändigt; § 174 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften, die für die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 1 FördElRV Änderung der Zivilprozessordnung (vom 13.07.2017) ... und Behörden". c) Die Angabe zu § 174 wird wie folgt gefasst: „§ 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder ... c) Die Angabe zu § 174 wird wie folgt gefasst: „ § 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung". ... werden; einer Beglaubigung bedarf es nicht." 7. § 174 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung". ... 9. § 195 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „ § 174 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend." 10. § 298 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Artikel 1 ERVAG Änderung der Zivilprozessordnung ... angefügt. b) Die Angaben zu den §§ 173 bis 176 werden wie folgt gefasst: „§ 173 Zustellung von elektronischen ... gefasst: „§ 173 Zustellung von elektronischen Dokumenten § 174 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle § 175 Zustellung von ... zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist." 6. Der bisherige § 173 wird § 174 . 7. Der bisherige § 174 wird aufgehoben. 8. Die §§ 175 und ... ist." 6. Der bisherige § 173 wird § 174. 7. Der bisherige § 174 wird aufgehoben. 8. Die §§ 175 und 176 werden wie folgt gefasst: ... Anwalts, dem zugestellt worden ist". bb) In Satz 2 werden die Wörter „ § 174 Absatz 4 Satz 2 bis 4" durch die Angabe „§ 175 Absatz 4" ersetzt. cc) Nach Satz ...
Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
G. v. 16.04.2013 BGBl. I S. 795; zuletzt geändert durch Artikel 594 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
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