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§ 17a - Bundeshaushaltsordnung (BHO)
G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-1 Bundeshaushalt
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-1 Bundeshaushalt
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§ 17a Obergrenzen für Beförderungsämter
(1) 1Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
- 1.
- im einfachen Dienst in der Besoldungsgruppe A 6 50 Prozent;
- 2.
- im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
- a)
- in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent,
- b)
- in der Besoldungsgruppe A 9 50 Prozent;
- 3.
- im mittleren Zolldienst des Bundes
- a)
- in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent,
- b)
- in der Besoldungsgruppe A 9 50 Prozent;
- 4.
- im mittleren Dienst in allen übrigen Laufbahnen
- a)
- in der Besoldungsgruppe A 8, soweit überwiegend im Bereich der Erstellung und Betreuung von Verfahren der Informations- und Kommunikationstechnik verwendet 50 Prozent,
- b)
- im Übrigen in der Besoldungsgruppe A 8 40 Prozent,
- c)
- in der Besoldungsgruppe A 9 40 Prozent;
- 5.
- im gehobenen Dienst
- a)
- in der Besoldungsgruppe A 12 40 Prozent,
- b)
- in der Besoldungsgruppe A 13 30 Prozent;
- 6.
- im höheren Dienst
- a)
- in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 50 Prozent,
- b)
- in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 15 Prozent.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
- für die obersten Bundesbehörden,
- 2.
- für die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens und die zum Fernstraßen-Bundesamt versetzten Beamten, die spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2021 der „Die Autobahn GmbH des Bundes" zur Dienstleistung zugewiesen sind,
- 3.
- für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Hochschulen,
- 4.
- für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,
- 5.
- für die dem Bundesrechnungshof unmittelbar nachgeordneten Prüfungsämter, soweit dies wegen der mit bestimmten Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.
(3) 1Für die nachstehend bezeichneten Besoldungsgruppen gelten folgende weitere Obergrenzen:
- 1.
- die Ausstattung von Funktionen mit einer Amtszulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 ist auf 30 Prozent der ausgebrachten Planstellen begrenzt,
- 2.
- die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel, Stabsbootsmänner, Oberstabsfeldwebel und Oberstabsbootsmänner ist auf 50 Prozent der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen begrenzt,
- 3.
- die Ausstattung von Funktionen mit einer Amtszulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 13 ist auf 20 Prozent der ausgebrachten Planstellen begrenzt,
- 4.
- die Zahl der Planstellen für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 13 ist auf 6 Prozent der insgesamt für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen begrenzt,
- 5.
- beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Zahl der in der Besoldungsgruppe A 15 ausgebrachten Planstellen für Prüfer auf 90 Prozent der insgesamt ausgebrachten Planstellen für Prüfer, die keine Gruppenleiter sind, begrenzt,
- 6.
- beim Bundessortenamt ist die Zahl der in der Besoldungsgruppe A 15 ausgebrachten Planstellen für Prüfer auf 90 Prozent der insgesamt für Prüfer ausgebrachten Planstellen begrenzt,
- 7.
- in obersten Bundesbehörden und beim Bundeseisenbahnvermögen ist die Zahl der Planstellen in der Besoldungsgruppe B 3 auf 75 Prozent der Gesamtzahl der für Ministerialräte, Vortragende Legationsräte Erster Klasse sowie Oberste, Kapitäne zur See, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstärzte, Flottenärzte und Oberstveterinäre ausgebrachten Planstellen begrenzt.
(4) 1Mit Zustimmung der obersten Bundesbehörde, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen können die im jeweiligen Einzelplan ausgewiesenen Beförderungsämter die in den Absätzen 1 und 3 genannten Obergrenzen überschreiten, soweit dies wegen der mit den Aufgaben der Behörde verbundenen Anforderungen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung erforderlich ist und ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. 2Dies gilt insbesondere bei der Neueinrichtung, der Umstrukturierung oder bei Personalüberhängen von Behörden.
(5) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen nach den Absätzen 1 bis 4 überschritten, so kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 17a BHO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 3 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17a BHO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17a BHO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BHO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 112 BHO Sonderregelungen (vom 01.01.2020)
... Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sind nur die §§ 17a und 111 anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie auf Grund eines Bundesgesetzes vom Bund ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Artikel 2 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836, 3838; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
§ 4 BGVPTErrichtG Dienstrechtliche Vorschriften (vom 01.01.2023)
... Telekommunikation können die Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung im selben Umfang überschritten werden, wie dies bei der Unfallkasse Post und Telekom nach ...
Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
Artikel 1 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 8 UVBErrichtG Sonstige personalrechtliche Übergangsregelungen (vom 01.01.2020)
... Bund und Bahn eine Überschreitung der Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ergibt, wird die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für ...
Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
G. v. 27.07.1981 BGBl. I S. 705; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
§ 37b KSVG (vom 26.03.2024)
... eine Überschreitung der Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ergibt, wird die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für ...
Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Anlage zu V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271, 272; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 260
§ 10 FMSASatzung Haushaltsführung, Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Revision (vom 30.09.2023)
... 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung sowie die entsprechende Geltung der §§ 1 bis 87 der Bundeshaushaltsordnung im Sinne von § 105 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung nur ...
Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 254
§ 8a StFG Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten (vom 01.03.2023)
... 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden. Im Übrigen finden die §§ 1 bis 87 und 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung keine Anwendung; Absatz 8 Satz 3 bleibt ...
Unfallversicherungsobergrenzenverordnung (UVOGrV)
V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2658; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2933
§ 1 UVOGrV Stellenobergrenzen (vom 22.12.2020)
... Forsten und Gartenbau dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die in § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten. (2) § 17a Absatz 5 der ... 1 der Bundeshaushaltsordnung festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten. (2) § 17a Absatz 5 der Bundeshaushaltsordnung gilt entsprechend. (3) Bei der Berechnung der Obergrenzen nach den Absätzen 1 und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 3 BesStMG Änderung der Bundeshaushaltsordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: „§ 17a Obergrenzen für Beförderungsämter ... 1. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: „ § 17a Obergrenzen für Beförderungsämter (1) Die Anteile der ... 1 werden die Wörter „ist nur § 111" durch die Wörter „sind nur die §§ 17a und 111" ...
Artikel 4 BesStMG Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
... „§ 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter „ § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung " ...
Digital-Gesetz (DigiG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a
Artikel 5a DigiG Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
... eine Überschreitung der Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ergibt, wird die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für ...
FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 1 FMSANeuOG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... 109 Absatz 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden. Im Übrigen finden die §§ 1 bis 87 und 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung keine Anwendung; Absatz 8 Satz 3 bleibt ...
Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung
V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2933
Artikel 2 SvEVuaÄndV Änderung der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung
... „§ 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter „ § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung " ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter „§ 26 Absatz 4 des ... „§ 26 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter „ § 17a Absatz 5 der Bundeshaushaltsordnung " ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 260
Artikel 1 FMSASatzVÄndV
... 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung sowie die entsprechende Geltung der §§ 1 bis 87 der Bundeshaushaltsordnung im Sinne von § 105 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung nur ...
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