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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medienfachwirt und Geprüfte Medienfachwirtin-Bachelor Professional in Media (Medienfachwirt-Bachelor Professional in Media-Fortbildungsprüfungsverordnung - MFBAProMediaFPrV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2965 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 806-22-6-67 Berufliche Bildung

Abschnitt 3 Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

§ 18 Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion"



(1) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, vernetzte Prozesse zur Herstellung von Print- und Digitalmedienprodukten zu bewerten, zu organisieren und zu steuern. 2Dazu gehört, Zusammenhänge und Optimierungsmöglichkeiten erkennen und Maßnahmen einleiten zu können.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Analysieren und Bewerten von Print- und Digitalmedienprodukten und von deren Produktionsprozessen,

2.
Analysieren von Auftragsanforderungen unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Produktspezifikationen sowie Umsetzen dieser Auftragsanforderungen in die Planung von Produktionsprozessen,

3.
Optimieren von vernetzten Prozessen,

4.
Mitwirken bei der Entwicklung von innovativen Print- und Digitalmedienprodukten unter Berücksichtigung intermedialer Gesichtspunkte,

5.
Vorbereiten von Investitionsentscheidungen und

6.
Planen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes.


§ 19 Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Printmedien"



(1) 1Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Printmedien" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Gestaltungskonzepte zu beurteilen und zu kommunizieren, Gestaltungs- und Produktionsprozesse für Printmedien zu planen, zu steuern und zu optimieren. 2Dazu gehört das auftrags- und prozessbezogene Auswählen und Einsetzen von Hard- und Software sowie die prozessbegleitende Qualitätsbeurteilung und -sicherung.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Analysieren von Kundenanforderungen zur Entwicklung von Gestaltungskonzepten für Printprodukte und intermediale Medienprodukte,

2.
projektbezogenes Beraten von Kunden unter Berücksichtigung von Marketingkonzepten,

3.
Planen und Organisieren von Produktionsabläufen zur Herstellung von Printmedienprodukten in Abstimmung mit Kunden und nachgelagerten Produktionsstufen,

4.
Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Hard- und Software,

5.
Beurteilen und Optimieren von Gestaltungs- und Produktionsprozessen, auch unter Berücksichtigung intermedialer Konzepte,

6.
Beurteilen von Produktionsergebnissen, auch unter Berücksichtigung der Anforderungen nachgelagerter Prozesse, und

7.
Durchführen von spezifischen qualitätssichernden Maßnahmen.


§ 20 Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Digitalmedien"



(1) 1Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Digitalmedien" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Gestaltungs-, Struktur- und Funktionskonzepte zu beurteilen und zu kommunizieren sowie Gestaltungs- und Produktionsprozesse für Digitalmedien zu planen, zu steuern und zu optimieren. 2Dazu gehört das auftrags- und prozessbezogene Auswählen und Einsetzen von Hard- und Software sowie die prozessbegleitende Qualitätsbeurteilung und -sicherung.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Analysieren von Kundenanforderungen zur Entwicklung von Gestaltungs-, Struktur- und Funktionskonzepten für digitale und intermediale Medienprodukte,

2.
projektbezogenes Beraten von Kunden unter Berücksichtigung von Marketingkonzepten,

3.
Planen und Organisieren von Produktionsabläufen zur Herstellung von Digitalmedienprodukten in Abstimmung mit Kunden und nachgelagerten Produktionsstufen,

4.
Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Hard- und Software,

5.
Beurteilen und Optimieren von Gestaltungs- und Produktionsprozessen, auch unter Berücksichtigung intermedialer Konzepte, und

6.
Testen und Implementieren von Digitalmedienprodukten sowie Durchführen spezifischer qualitätssichernder Maßnahmen, auch unter Berücksichtigung der Anforderungen nachgelagerter Prozesse.