Tools:
Update via:
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medienfachwirt und Geprüfte Medienfachwirtin-Bachelor Professional in Media (Medienfachwirt-Bachelor Professional in Media-Fortbildungsprüfungsverordnung - MFBAProMediaFPrV)
Abschnitt 3 Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"
§ 18 Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion"
§ 18 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, vernetzte Prozesse zur Herstellung von Print- und Digitalmedienprodukten zu bewerten, zu organisieren und zu steuern. 2Dazu gehört, Zusammenhänge und Optimierungsmöglichkeiten erkennen und Maßnahmen einleiten zu können.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Analysieren und Bewerten von Print- und Digitalmedienprodukten und von deren Produktionsprozessen,
- 2.
- Analysieren von Auftragsanforderungen unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Produktspezifikationen sowie Umsetzen dieser Auftragsanforderungen in die Planung von Produktionsprozessen,
- 3.
- Optimieren von vernetzten Prozessen,
- 4.
- Mitwirken bei der Entwicklung von innovativen Print- und Digitalmedienprodukten unter Berücksichtigung intermedialer Gesichtspunkte,
- 5.
- Vorbereiten von Investitionsentscheidungen und
- 6.
- Planen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes.
§ 19 Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Printmedien"
§ 19 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Printmedien" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Gestaltungskonzepte zu beurteilen und zu kommunizieren, Gestaltungs- und Produktionsprozesse für Printmedien zu planen, zu steuern und zu optimieren. 2Dazu gehört das auftrags- und prozessbezogene Auswählen und Einsetzen von Hard- und Software sowie die prozessbegleitende Qualitätsbeurteilung und -sicherung.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Analysieren von Kundenanforderungen zur Entwicklung von Gestaltungskonzepten für Printprodukte und intermediale Medienprodukte,
- 2.
- projektbezogenes Beraten von Kunden unter Berücksichtigung von Marketingkonzepten,
- 3.
- Planen und Organisieren von Produktionsabläufen zur Herstellung von Printmedienprodukten in Abstimmung mit Kunden und nachgelagerten Produktionsstufen,
- 4.
- Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Hard- und Software,
- 5.
- Beurteilen und Optimieren von Gestaltungs- und Produktionsprozessen, auch unter Berücksichtigung intermedialer Konzepte,
- 6.
- Beurteilen von Produktionsergebnissen, auch unter Berücksichtigung der Anforderungen nachgelagerter Prozesse, und
- 7.
- Durchführen von spezifischen qualitätssichernden Maßnahmen.
§ 20 Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Digitalmedien"
§ 20 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Digitalmedien" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Gestaltungs-, Struktur- und Funktionskonzepte zu beurteilen und zu kommunizieren sowie Gestaltungs- und Produktionsprozesse für Digitalmedien zu planen, zu steuern und zu optimieren. 2Dazu gehört das auftrags- und prozessbezogene Auswählen und Einsetzen von Hard- und Software sowie die prozessbegleitende Qualitätsbeurteilung und -sicherung.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Analysieren von Kundenanforderungen zur Entwicklung von Gestaltungs-, Struktur- und Funktionskonzepten für digitale und intermediale Medienprodukte,
- 2.
- projektbezogenes Beraten von Kunden unter Berücksichtigung von Marketingkonzepten,
- 3.
- Planen und Organisieren von Produktionsabläufen zur Herstellung von Digitalmedienprodukten in Abstimmung mit Kunden und nachgelagerten Produktionsstufen,
- 4.
- Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Hard- und Software,
- 5.
- Beurteilen und Optimieren von Gestaltungs- und Produktionsprozessen, auch unter Berücksichtigung intermedialer Konzepte, und
- 6.
- Testen und Implementieren von Digitalmedienprodukten sowie Durchführen spezifischer qualitätssichernder Maßnahmen, auch unter Berücksichtigung der Anforderungen nachgelagerter Prozesse.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/s1.htm?a=18-20&ag=14332