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Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Zweiter Abschnitt Schadenstatbestände

Erster Titel Schaden an Leben

§ 18



(1) Die Rente wird nach Maßgabe der Versorgungsbezüge festgesetzt, die den Hinterbliebenen eines mit dem Verfolgten nach seiner wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Bundesbeamten einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern im Falle seines durch Dienstunfall herbeigeführten Todes nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten gewährt würden. Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor seinem Tode zu beurteilen; eine Minderung seines Einkommens durch vorausgegangene Verfolgung bleibt außer Betracht. Neben der wirtschaftlichen Stellung ist auch die soziale Stellung des Verfolgten zu berücksichtigen, wenn dies zu einer günstigeren Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe führt.

(2) Die Rente ist in einem Hundertsatz von weniger als 100 vom Hundert der Versorgungsbezüge nach Absatz 1 festzusetzen, wenn die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen dies rechtfertigt. Bei der Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse sind auch die Beträge zu berücksichtigen, die der Hinterbliebene zu erwerben unterläßt, obwohl ihm der Erwerb zuzumuten ist.

(3) Bei der Berechnung der Rente ist die jeweilige Höhe der gesetzlichen Versorgungsbezüge vergleichbarer Beamtengruppen im Sinne des Absatzes 1 zugrunde zu legen.


§ 19



Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt für

 bis
31. März 1957
vom
1. April 1957
bis
31. Mai 1960
vom
1. Juni 1960
bis
31. Dezember
1960
vom
1. Januar 1961
bis
30. Juni 1962
vom
1. Juli 1962
bis
30. September
1964
ab
1. Oktober 1964
die Witwe 200 DM 220 DM 236 DM 255 DM 270 DM 292 DM
den Witwer 200 DM 220 DM 236 DM 255 DM 270 DM 292 DM
die Vollwaise 100 DM 110 DM 118 DM 128 DM 136 DM 147 DM
die erste und zweite
Halbwaise,
      
wenn keine Rente für die
Witwe oder den Witwer
gezahlt wird, je
75 DM 83 DM 89 DM 97 DM 103 DM 111 DM
wenn eine Rente für die
Witwe oder den Witwer
gezahlt wird, je
55 DM 61 DM 66 DM 72 DM 76 DM 82 DM
die dritte und jede folgende
Halbwaise, je
50 DM 55 DM 59 DM 64 DM 68 DM 73 DM
den elternlosen Enkel 100 DM 110 DM 118 DM 128 DM 136 DM 147 DM
die Eltern oder die Adoptiv-
eltern zusammen
150 DM 165 DM 177 DM 192 DM 204 DM 220 DM
einen überlebenden Eltern-
teil oder Adoptivelternteil
100 DM 110 DM 118 DM 128 DM 136 DM 147 DM.



§ 20



(1) Die Renten nach § 18 dürfen zusammen das Unfallruhegehalt des vergleichbaren Bundesbeamten nicht übersteigen. Ergibt sich bei der Zusammenrechnung der Renten mehrerer Hinterbliebenen ein höherer Betrag als das Unfallruhegehalt, so werden die einzelnen Renten in dem Verhältnis gekürzt, in dem sie ihrer Höhe nach zueinander stehen. § 19 bleibt unberührt.

(2) Wird die Rente eines Hinterbliebenen wegen der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 3 nicht gekürzt, so kann die Rente eines anderen Hinterbliebenen über den nach Absatz 1 Satz 2 sich ergebenden Betrag hinaus nicht gekürzt werden.

(3) Sind in der Person eines Hinterbliebenen die Voraussetzungen mehrerer Rentenansprüche nach § 17 erfüllt, so wird bei Renten in gleicher Höhe nur eine und bei Renten in verschiedener Höhe die höchste Rente gezahlt.