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Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (Wertpapierbereinigungsschlußgesetz - WPapBerSchlG k.a.Abk.)

G. v. 28.01.1964 BGBl. I S. 45; zuletzt geändert durch Artikel 202 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1964; FNA: 4139-1-4 Wertpapierbereinigung
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Dritter Abschnitt Entschädigung nach Abschluß der Wertpapierbereinigung

§ 18



(1) Die Höhe der Entschädigung wird durch den Preis bestimmt, der am Bemessungstag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für den Erwerb der Rechte aufzuwenden wäre, die der Berechtigte bei einer Gutschrift am Bemessungstag erhalten hätte. Bei Wertpapieren, die an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind und für die am Bemessungstag ein Einheitskurs festgestellt worden ist, bemißt sich die Entschädigung nach diesem Kurs. Werden an mehreren Börsenplätzen Einheitskurse festgestellt, so ist der Durchschnitt dieser Kurse maßgebend.

(2) Der Berechtigte ist auch in Höhe der Geldbeträge zu entschädigen, die er bei einer Gutschrift am Bemessungstag erhalten hätte.

(3) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann die Entschädigung nach Absatz 1 statt in Geld durch Übertragung der Rechte leisten, die der Berechtigte bei einer Gutschrift am Bemessungstag erhalten hätte. Der Berechtigte kann die Übertragung zurückweisen, wenn sie ihm nicht spätestens zwei Wochen vor dem Bemessungstag angekündigt worden ist. Durch die Ankündigung wird der Präsident des Bundesausgleichsamts verpflichtet, die Rechte unverzüglich nach dem Bemessungstag zu übertragen.


§ 19



(1) Bei gesamtfälligen und teilfälligen Wertpapierarten (§§ 1, 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes) bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem auf Deutsche Mark umgestellten Kapitalbetrag und dem Betrag der Zinsen, die in der Zeit vom 30. April 1945 bis zum Bemessungstag fällig geworden sind; dabei bleibt eine vor der Endfälligkeit der Wertpapierart eingetretene Fälligkeit des einzelnen Rechts außer Betracht. Sind nach § 24 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes einheitliche Einzelurkunden ausgegeben worden, so sind die in den neuen Anleihebedingungen festgesetzten Fälligkeiten maßgebend.

(2) Der Bund kann auf Zahlung der Entschädigung nicht in Anspruch genommen werden, soweit der Berechtigte bei Anerkennung des Rechts im Wertpapierbereinigungsverfahren auch vom Aussteller keine Leistung erhalten hätte.


§ 20



Bei Schuldverschreibungsarten, für die nach den Bestimmungen des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331) ein Regelungsangebot abgegeben worden ist, sind Berechtigte, an die sich das Regelungsangebot richtet, in Höhe der Leistungen zu entschädigen, die ihnen bei Annahme des Regelungsangebots zugestanden hätten. § 18 gilt sinngemäß.