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Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung - PrüfbV)

V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 20.06.2015; FNA: 7610-2-47 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben

Unterabschnitt 3 Eigenmittel, Kapitalquoten und Liquiditätslage

§ 18 Ermittlung der Eigenmittel



1Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals im Rahmen der bankaufsichtlichen Meldungen angemessen sind. 2Dabei sind wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums darzustellen.


§ 19 Eigenmittel



(1) 1Darzustellen sind die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel des Instituts nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses, bei Zweigstellen im Sinne des § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes unter Berücksichtigung der Besonderheiten des § 53 Absatz 2 Nummer 4 des Kreditwesengesetzes. 2Die bei anderen Instituten, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen aufgenommenen oder gehaltenen Eigenmittelbestände sind unter namentlicher Nennung dieser Unternehmen besonders zu kennzeichnen.

(2) 1Für die Kapitalinstrumente, die das Institut dem harten Kernkapital, dem zusätzlichen Kernkapital oder dem Ergänzungskapital zurechnet, ist die Erfüllung der jeweiligen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beurteilen. 2Hinsichtlich der Posten, die in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt sind und dem harten Kernkapital zugerechnet werden, ist insbesondere zu beurteilen, ob diese dem Institut uneingeschränkt und unmittelbar zur sofortigen Deckung von Risiken und Verlusten zur Verfügung stehen. 3Zudem ist über Besonderheiten in der Entwicklung der Eigenmittel oder einzelner Eigenmittelbestandteile während des Berichtszeitraums zu berichten. 4Entnahmen des Inhabers oder des persönlich haftenden Gesellschafters sind darzustellen. 5Werden Zwischenergebnisse nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterjährig zugerechnet, so ist darüber zu berichten.

(3) Instrumente des Kernkapitals ohne eigene Emissionen in inländischen Aktien, die erstmals oder weiterhin den Eigenmitteln zugerechnet werden, sind nach den einzelnen Tranchen mit ihren wesentlichen Merkmalen darzustellen; Besonderheiten sind hervorzuheben.

(4) Instrumente des Ergänzungskapitals sind nach ihrer Fälligkeit in Jahresbändern darzustellen.

(5) Der Ansatz von Beträgen nach Artikel 62 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist darzustellen und auf seine Richtigkeit zu beurteilen.

(6) Es ist zu beurteilen, ob das Institut bei der Berechnung seiner Eigenmittel die Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 in Verbindung mit Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt.


§ 20 Kapitalpuffer



(1) 1Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 10i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes angemessen sind. 2Dabei sind wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums darzustellen.

(2) Über die Einhaltung der Vorgaben nach § 10i Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist zu berichten.


§ 21 Kapitalquoten



(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Kapitalquoten nach Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angemessen sind.

(2) 1Die Ermittlung der Kapitalquoten zum Bilanzstichtag ist gegliedert nach den in Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Elementen darzustellen. 2Die Entwicklung der Kapitalquoten ist darzustellen.


§ 22 Solvabilitätskennzahl bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung



(1) 1Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung ist zu beurteilen, ob die vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Solvabilitätskennzahl nach § 2 Absatz 4 der Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung angemessen sind. 2Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen.

(2) 1Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung ist die Ermittlung der Solvabilitätskennzahl zum Bilanzstichtag gegliedert nach den jeweiligen Anrechnungsbeträgen darzustellen. 2Die Entwicklung der Eigenkapitalquote ist darzustellen.


§ 23 Liquiditätslage



(1) 1Die Liquiditätslage und die Liquiditätssteuerung sind zu beurteilen. 2Über Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätslage ist zu berichten.

(2) 1Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Liquiditätskennziffer angemessen und die aufsichtlichen Anforderungen an die Berichterstattung über die Liquidität nach Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beachtet worden sind. 2Dabei ist insbesondere zu beurteilen, ob die vom Institut vorgenommene Abgrenzung der operationellen Einlagen gemäß Artikel 422 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Ermittlung der Abflüsse aus Privatkundeneinlagen sachgemäß sind. 3Auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum ist einzugehen.