§ 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung
(1)
1Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (
§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (
§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
2Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (
§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (
§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Frühere Fassungen von § 188 StGB
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interne Verweise§ 90 StGB Verunglimpfung des Bundespräsidenten (vom 01.01.2021) ... die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind. (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu ...
§ 194 StGB Strafantrag (vom 22.09.2021) ... ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§ 188 und 192a wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des ...
Zitat in folgenden NormenGeschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104; 2025 I Nr. 98
§ 32b StAG (vom 27.06.2024) ... Verurteilung nach den §§ 86, 86a, 102, 104, 111, 125, 126, 126a, 130, 140, 166, 185 bis 189, 192a, 223, 224, 240, 241, 303, 304 und 306 bis 306c des Strafgesetzbuches, die sonst nach ...
Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Zitate in Änderungsvorschriften2. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
G. v. 14.09.2021 BGBl. I S. 4250
Artikel 1 StGBÄndG Änderung des Strafgesetzbuches ... 11. In § 194 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Fällen des § 188 " durch die Wörter „Fällen der §§ 188 und 192a" ersetzt. ... Wörter „Fällen des § 188" durch die Wörter „Fällen der §§ 188 und 192a" ersetzt. 12. In § 201a Absatz 4 werden die Wörter ...
Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 441; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1436
Artikel 1 ReHaKrBG Änderung des Strafgesetzbuches (vom 02.04.2021) ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 188 wie folgt gefasst: „§ 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 188 wie folgt gefasst: „ § 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und ... ein Komma und die Wörter „in einer Versammlung" eingefügt. 8. § 188 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und ... a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „In den Fällen des § 188 wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen ...
Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104; 2025 I Nr. 98
Artikel 1 StARModG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (vom 27.06.2024) ... Verurteilung nach den §§ 86, 86a, 102, 104, 111, 125, 126, 126a, 130, 140, 166, 185 bis 189, 192a, 223, 224, 240, 241, 303, 304 und 306 bis 306c des Strafgesetzbuches, die sonst nach ...
Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland
G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
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