(1) Bei der Verhandlung und Entscheidung von Moselschiffahrtssachen führt das Amtsgericht an Stelle der Bezeichnung "Schiffahrtsgericht" die Bezeichnung "Moselschiffahrtsgericht", das Oberlandesgericht an Stelle der Bezeichnung "Schiffahrtsobergericht" die Bezeichnung "Moselschiffahrtsobergericht".
(2) Die Anträge und die Verfügungen der Staatsanwaltschaft in Moselschiffahrtssachen und die Anträge der Parteien in Moselschiffahrtssachen sollen als solche gekennzeichnet werden.
Die Entscheidung einer Binnenschiffahrtssache, die nicht Moselschiffahrtssache ist, darf nicht mit der Entscheidung einer Moselschiffahrtssache verbunden werden.
Die Berufung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen an das Moselschiffahrtsobergericht unterliegen nicht der Beschränkung, die sich aus Artikel 34 Abs. 3 des in §
18a genannten Vertrages in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte ergibt.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Bußgeldsachen, die Moselschiffahrtssachen sind, ist unter der Beschränkung, die sich aus Artikel 34 Abs. 3 des in §
18a genannten Vertrages in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte ergibt, statt der Berufung oder der Rechtsbeschwerde an das Moselschiffahrtsobergericht auch die Anrufung des Berufungsausschusses der Moselkommission in Trier zulässig.