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Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Verordnung - GAPKondV)
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
Geltung ab 14.12.2022; FNA: 7847-45-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.12.2022; FNA: 7847-45-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Kapitel 2 GLÖZ-Standards
Abschnitt 4 Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen an Ackerland
§ 19 Anpassung des Mindestanteils von nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen an Ackerland nach § 11 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
§ 19 wird in 5 Vorschriften zitiert
Der in § 11 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes genannte Prozentsatz wird auf 4 Prozent festgelegt.
§ 20 Anrechnung von nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen
(1) Auf die 4 Prozent des Ackerlands des Betriebes, die der Begünstigte nach § 11 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 als nichtproduktive Fläche oder als Landschaftselemente vorzuhalten hat, werden angerechnet:
- 1.
- nichtproduktive Fläche in Form von brachliegendem Ackerland, das eine Mindestparzellengröße von 0,1 Hektar aufweist, einschließlich der Landschaftselemente, die nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der GAP-Direktzahlungen-Verordnung Bestandteil der förderfähigen Fläche des brachliegenden Ackerlands sind, und
- 2.
- Landschaftselemente nach § 23 Absatz 1, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Ackerland des Begünstigten und dem Begünstigten zur Verfügung stehen.
(2) Ein Agroforstsystem auf Ackerland nach § 4 Absatz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung wird nicht nach Absatz 1 angerechnet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 9. Dezember 2022 BGBl. I S. 2273 m.W.v. 17. Dezember 2022
§ 21 Anforderungen an nichtproduktive Flächen
(1) 1Der Begünstigte ist verpflichtet, die nichtproduktiven Flächen seines Betriebes während des gesamten Antragsjahres, beginnend unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen. 2Die Begrünung durch Aussaat nach Satz 1 darf nicht mittels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. 3Eine Reinsaat liegt vor, wenn Samen nur einer Spezies verwendet werden. 4Die Bodenbearbeitung und der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sind auf Flächen nach Satz 1 untersagt. 5Abweichend von Satz 4 ist eine Bodenbearbeitung zulässig, soweit dadurch die Verpflichtung nach Satz 1 durch Begrünung durch Aussaat erfüllt wird.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 darf ab dem 1. September des Antragsjahres eine Aussaat, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. 2Abweichend von Satz 1 darf eine Aussaat von Wintergerste oder Winterraps ab dem 15. August vorbereitet und durchgeführt werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden ab dem 1. August des jeweiligen Jahres allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass in Gebieten, in denen auf Grund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere aufgrund ungünstiger Witterungsereignisse, nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, der Aufwuchs durch eine Beweidung mit Tieren oder durch eine Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 9. Dezember 2022 BGBl. I S. 2273 m.W.v. 17. Dezember 2022
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