Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
|

Zu § 15 des Gesetzes

§ 19 Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet



(1) Für den Versand im Steuergebiet entfallen die auf den innergemeinschaftlichen Steuerversand bezüglichen Angaben in den Feldern 12 und 13 im begleitenden Verwaltungs- oder Handelsdokument. Auf Antrag des Versenders kann das zuständige Hauptzollamt in geeigneten Fällen, soweit dies der Verfahrensvereinfachung dient und Steuerbelange nicht gefährdet sind, insbesondere zulassen, daß er anstelle der Begleitdokumente nach Satz 1 Lieferscheine oder Rechnungen verwendet. Er hat diese mit den Worten "Begleitendes Handelsdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung" zu kennzeichnen. Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag des Versenders zur Verfahrensvereinfachung zulassen, daß er anstelle der Begleitpapiere nach § 17 Abs. 1 für die in einem Kalendermonat an denselben Empfänger abgegebenen Tabakwaren eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern dem Empfänger bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift "Unversteuerte Tabakwaren" begleitet werden. Der Empfänger hat die Erstausfertigung zu seinen Anschreibungen (§ 30) zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der zweiten Ausfertigung. Der Empfänger hat die bestätigte Sammelanmeldung als Rückschein spätestens zwei Wochen nach dem Empfangsmonat an den Versender zurückzusenden. Die zurückgesandte Sammelanmeldung wird Beleg zu seinen Anschreibungen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt. Es kann nach Lage des Einzelfalles, insbesondere im Verkehr zwischen Steuerlagern desselben Unternehmens, weitere Verfahrenserleichterungen zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.

(2) Sollen Tabakwaren im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung versandt werden, gilt § 17 entsprechend. Der Empfänger hat den zollamtlich bestätigten Rückschein spätestens binnen 2 Wochen nach Ablauf des Empfangsmonats an die Abgangsstelle zurückzusenden.

(3) (weggefallen)

(4) Werden Tabakwaren aus einem Steuerlager zum Zweck der Überführung in ein Zollverfahren entfernt (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes), gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Das für das Zollverfahren zuständige Hauptzollamt bestätigt die Überführung auf dem Versanddokument.




Zu § 16 des Gesetzes

§ 20 Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten



(1) Für den Versand von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager oder den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat sowie für den Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat gilt § 17.

(2) Ändert sich während des Versands nach Absatz 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger, hat der Versender dies unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versender hat eine Änderung nach Satz 1 unverzüglich in das vorgeschriebene Versandpapier oder das an seiner Stelle zugelassene Handelsdokument einzutragen.

(3) Werden Tabakwaren über das Gebiet von EFTA-Ländern im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der Empfänger der Tabakwaren jeweils zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk "Unversteuerte Tabakwaren" eingetragen werden. Ablichtung des Exemplars Nr. 1 des Einheitspapiers hat der Versender, Ablichtung des Exemplars Nr. 5 hat der Empfänger zu den Anschreibungen (§ 30) zu nehmen. Als Rückschein hat der Empfänger eine weitere Ablichtung des Exemplars Nr. 5 des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung zu verwenden.

(4) Lagerinhaber oder Personen nach § 16 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes haben Sicherheit (§ 18) zu leisten. Bei wiederholten Versendungen kann das Hauptzollamt zulassen, daß die Lieferungen eines Monats zusammengefaßt dem Hauptzollamt am 10. Tag des Folgemonats vorgelegt werden.

(5) Im Falle des § 16 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes (Transitverkehr) gelten die §§ 17 und 20 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.


§ 20a Berechtigter Empfänger



(1) Die Zulassung als berechtigter Empfänger nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes ist nur Personen zu erteilen, die Tabakwaren mit vorschriftsmäßigen Steuerzeichen beziehen wollen, es sei denn, der Bezug erfolgt im Rahmen einer steuerfreien Verwendung.

(2) Wer als berechtigter Empfänger nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes Tabakwaren nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer bei dem zuständigen Finanzamt, die Umsatzsteueridentifikationsnummer, die Art der Tabakwaren, die in den Betrieb aufgenommen werden sollen, anzugeben.

(3) Jeder Ausfertigung sind beizufügen:

1.
von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug nach neuestem Stand,

2.
eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und den Verbleib der Tabakwaren,

3.
ein Sortenverzeichnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 3.

(4) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. Es kann auf Angaben verzichten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfänger. §§ 9 und 10 gelten sinngemäß.

(6) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft sowie Anschreibungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen Tabakwaren zu führen. Das Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen, soweit Steuerbelange nicht gefährdet werden. Die bezogenen Tabakwaren sind von dem berechtigten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.

(7) Die bezogenen Tabakwaren gelten, soweit das Hauptzollamt nichts anderes bestimmt, als in den Betrieb des Empfängers aufgenommen, sobald er im Steuergebiet am Ort der Lieferung Besitz daran erlangt hat.




§ 20b Rücksendung durch den berechtigten Empfänger


§ 20b wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der berechtigte Empfänger kann die Tabakwaren vor oder unmittelbar nach Aufnahme in den Betrieb mit schriftlichem Einverständnis des Versenders an diesen zurücksenden. In diesen Fällen gelten die Tabakwaren während des Verweilens beim berechtigten Empfänger und während des Rücktransports als im ursprünglichen innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren des Versenders befindlich.

(2) Wird die Annahme der gesamten Sendung verweigert, ist wie folgt zu verfahren:

1.
Auf den Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdokuments ist in Feld 23 der Vermerk "Rücksendung-Retoure" in roter Schrift anzubringen und in Feld B der ursprüngliche Versender als neuer Empfänger einzutragen. Änderungen des Transportmittels sind in Feld 11 zu vermerken.

2.
Die Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdokuments begleiten die Sendung zum ursprünglichen Versender. Für Unterwegskontrollen ist zusätzlich eine Kopie des Rücknahmeeinverständnisses nach Absatz 1 beizufügen. Eine Kopie der Ausfertigung 4 ist dem für den berechtigten Empfänger zuständigen Hauptzollamt zu übersenden.

(3) Für die teilweise Rücksendung gilt das Verfahren nach Absatz 2 mit folgenden Ergänzungen:

1.
Für den Teil der Sendung, der beim berechtigten Empfänger verbleibt, sind die Ausfertigungen 2, 3 und 4 zu kopieren. § 17 Abs. 3 gilt sinngemäß.

2.
In Original und Kopie der Ausfertigung 3 ist in Feld B anzugeben, welche Warenmengen zurückgesandt werden.


Zu § 17 des Gesetzes

§ 21 Ausfuhr unter Steueraussetzung



(1) Für Tabakwaren, die unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden sollen, gilt § 17 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 bis 4, für Tabakwaren, die unmittelbar ausgeführt werden sollen, gilt § 17 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 entsprechend. Die Ausgangszollstelle bestätigt die Ausfuhr auf dem Rückschein. Diesen hat der Versender zu seinen Anschreibungen zu nehmen.

(2) Werden Tabakwaren von der Eisenbahn- oder Postverwaltung oder einer Luftverkehrsgesellschaft im Steuergebiet im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrages zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland übernommen, gelten sie, vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen, mit der Bestätigung der Übernahme als ausgeführt. Erfolgt eine Änderung des Beförderungsvertrages mit der Folge, daß die Beförderung innerhalb des EG-Verbrauchsteuergebietes endet, erteilt die Ausgangszollstelle (Artikel 793 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im ABl. EG 1994 Nr. L 268 S. 32, in der jeweils geltenden Fassung) die Zustimmung zur Änderung (Artikel 796 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung) nur, wenn gewährleistet ist, daß die Tabakwaren im EG-Verbrauchsteuergebiet ordnungsgemäß steuerlich erfaßt werden. Sie benachrichtigt unmittelbar die Ausfuhrzollstelle.

(3) Der Versender hat in den Fällen des Absatzes 2 die Tabakwaren in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme vorzulegen. Er hat den Inhalt der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung "VSt" als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen.

(4) Das zuständige Hauptzollamt kann den Inhaber des Steuerlagers unter bestimmten Bedingungen und Auflagen von den Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 befreien, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.