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Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln (Bundesnichtraucherschutzgesetz - BNichtrSchG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1595 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.09.2007; FNA: 212-3 Gesundheitswesen
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Geltung ab 01.09.2007; FNA: 212-3 Gesundheitswesen
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§ 2 Begriffsbestimmungen
- 1.
- Einrichtungen des Bundes im Sinne dieses Gesetzes sind
- a)
- Behörden, Dienststellen, Gerichte und sonstige öffentliche Einrichtungen des Bundes,
- b)
- bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.
- 2.
- Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne dieses Gesetzes sind
- a)
- die zur Beförderung von Personen benutzten Eisenbahnfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen nach § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
- b)
- zur Beförderung von Personen eingesetzte Straßenbahnen, Oberleitungsomnibusse und Kraftfahrzeuge, soweit die Beförderung den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g oder Buchstabe i der Freistellungs-Verordnung unterliegt,
- c)
- Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Personen oder für gewerbsmäßige Rundflüge eingesetzt werden,
- d)
- Fahrgastschiffe, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern.
- 3.
- Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 3 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe a des Eisenbahnregulierungsgesetzes.
- 4.
- Räume im Sinne dieses Gesetzes sind
- a)
- baulich abgetrennte Einheiten eines Gebäudes,
- b)
- räumlich abgetrennte Einheiten eines Verkehrsmittels.
Text in der Fassung des Artikels 8 Cannabisgesetz (CanG) G. v. 27. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 109 m.W.v. 1. April 2024
§ 3 Hinweispflicht
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf das Rauchverbot nach § 1 ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
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