Artikel 2 Änderung von Bundesgesetzen
Artikel 2 hat
1 frühere Fassung, wird in
34 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Mai 2007
EGBGB Artikel 47 (neu),
Artikel 47 bis 49, mWv. 1. Januar 2009
StAG § 4,
NamÄndG § 9,
MRRG § 8,
§ 21,
TSG § 7,
BVFG § 94,
KonsG § 8,
§ 10,
§ 11,
§ 12,
§ 19,
BevStatG § 2,
RPflG § 3,
§ 16,
§ 36b,
BeurkG § 34,
§ 34a (neu),
§ 58,
StVollzG § 79,
ZSHG § 5,
FGG § 48,
§ 64c (neu),
§ 73,
§ 82a,
§ 82b (neu),
KostO § 127,
EGBGB Artikel 10,
BGB § 1309,
§ 1310,
§ 1312,
§ 1315,
§ 1355,
§ 1597,
§ 1617a,
§ 1617b,
§ 1617c,
§ 1618,
§ 1493,
§ 1598,
§ 1617,
§ 2248,
§ 2249,
§ 2258a,
§ 2258b,
§ 2277,
§ 2300,
LPartG § 1,
§ 3,
§ 9,
§ 22 (neu),
§ 23 (neu),
VerschG § 9,
§ 22a,
§ 39,
AdWirkG § 4,
StGB § 169,
SGB VI § 298,
SGB VIII § 52a,
§ 59, mWv. 24. Februar 2007
FGG § 82a (neu), mWv. 1. Januar 2009
MindNamÄndG § 1,
§ 2§
4 Abs. 3 Satz 2 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 9 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen."
§
9 Satz 1 des
Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die untere Verwaltungsbehörde veranlasst die Folgebeurkundung über die Namensänderung oder die Namensfeststellung im Geburtenregister und im Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister."
Das
Minderheiten-Namensänderungsgesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. 1997 II S. 1406), geändert durch Artikel 3 §
6 des Gesetzes vom
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „dem Standesbeamten" durch die Wörter „dem Standesamt" ersetzt.
- b)
- Die Sätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„Das Standesamt, in dessen Bezirk der oder die Erklärende den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist für die Entgegennahme der Erklärung zuständig. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einem anderen Standesamt zu übertragen. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig."
- 2.
- § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen des oder der Erklärenden nur dann, wenn sich der Ehegatte oder Lebenspartner durch Erklärung gegenüber dem Standesamt der Namensänderung anschließt; § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend."
Das
Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), zuletzt geändert durch Artikel
16 des Gesetzes vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 Abs. 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- soweit dem Betroffenen die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 Abs. 1 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,".
- 2.
- § 21 Abs. 7 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach den §§ 63 und 64 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,".
§
7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 des
Transsexuellengesetzes vom
10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „1.
- im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 in das Geburtenregister,
- 2.
- im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 in das Eheregister".
In §
94 Abs. 1 Satz 1 und 3 des
Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „dem Standesbeamten" durch die Wörter „dem Standesamt" ersetzt.
Das
Konsulargesetz vom
11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Antrag auf Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen
Die Konsularbeamten sind befugt, Anträge auf Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen entgegenzunehmen, wenn sich der Personenstandsfall im Ausland ereignet hat. Der Antrag ist mit den vorgelegten Unterlagen dem nach § 36 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes zuständigen Standesamt zu übersenden."
- 2.
- In § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Nr. 2 werden jeweils die Wörter „eidesstattliche Versicherungen" durch die Wörter „Versicherungen an Eides statt" ersetzt.
- 3.
- In § 11 Abs. 2 werden die Angabe „§ 34" durch die Angabe „§§ 34, 34a" und die Wörter „§ 2258a des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§§ 72, 73 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 4.
- § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 wird durch folgende Nummern 2 und 3 ersetzt:
- „2.
- Auflassungen entgegennehmen und
- 3.
- Versicherungen an Eides statt abnehmen."
§
2 des
Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. März 1980 (BGBl. I S. 308), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Zählkarten werden von den Standesämtern und in den Fällen der §§ 20 und 30 des Personenstandsgesetzes von den dort genannten Stellen ausgefüllt."
- 2.
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Personenstandsbücher" durch das Wort „Personenstandsregister" ersetzt.
Das
Rechtspflegergesetz vom
5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom
21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Nr. 2 Buchstabe c werden die Wörter „bei der amtlichen Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen" gestrichen und die Angabe „§§ 2258a" durch die Angabe „§§ 2259" ersetzt.
- 2.
- In § 16 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 2258a" durch die Angabe „§§ 2259" ersetzt.
- 3.
- In § 36b Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „§§ 2258b und 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§§ 82a und 82b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
Das
Beurkundungsgesetz vom
28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 34 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
„§ 34a Mitteilungs- und Ablieferungspflichten
(1) Bleibt ein Erbvertrag in der Verwahrung des Notars oder enthält eine Urkunde Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird, insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erbverzichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge mit erbrechtlichen Auswirkungen, so hat der Notar das zuständige Standesamt oder das Amtsgericht Schöneberg in Berlin schriftlich zu benachrichtigen.
(2) Nach Eintritt des Erbfalls hat der Notar den Erbvertrag an das Nachlassgericht abzuliefern, in dessen Verwahrung er verbleibt. Enthält eine sonstige Urkunde Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird, so teilt der Notar diese Erklärungen dem Nachlassgericht nach dem Eintritt des Erbfalls in beglaubigter Abschrift mit."
- 3.
- In § 58 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 1125)" gestrichen.
In §
79 des
Strafvollzugsgesetzes vom
16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel
91 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter „an den Standesbeamten" durch die Wörter „an das Standesamt" ersetzt.
In §
5 Abs. 1 Satz 4 des
Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes vom
11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510) wird das Wort „Personenstandsbücher" durch das Wort „Personenstandsregister" ersetzt.
Das
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom
17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48
Wird einem Standesamt der Tod einer Person, die ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Geburt eines Kindes nach dem Tode des Vaters oder die Auffindung eines Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, angezeigt, so hat das Standesamt dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen."
- 2.
- Nach § 64b wird folgender § 64c eingefügt:
„§ 64c
Führen Eltern, die gemeinsam für ein Kind sorgeberechtigt sind, keinen Ehenamen und ist von ihnen binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes der Geburtsname des Kindes nicht bestimmt worden, so teilt das Standesamt dies dem für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständigen Familiengericht mit."
- 3.
- Dem § 73 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Für die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten ist zuständig:
- 1.
- wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat;
- 2.
- wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde errichtet ist, das Gericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört;
- 3.
- wenn das Testament nach § 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs errichtet ist, jedes Amtsgericht.
(5) Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangen."
- 4.
- Nach § 82 werden folgende §§ 82a und 82b eingefügt:
„§ 82a
(1) Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe des Testaments ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken.
(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluss des Richters und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
(3) Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden. Der Hinterlegungsschein ist von dem Richter und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
(4) Über jedes in Verwahrung genommene Testament ist das für den Geburtsort des Erblassers zuständige Standesamt schriftlich zu unterrichten. Hat der Erblasser keinen inländischen Geburtsort, ist die Mitteilung an das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zu richten. Bei den Standesämtern und beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin werden Verzeichnisse über die in amtlicher Verwahrung befindlichen Testamente geführt. Erhält die das Testamentsverzeichnis führende Stelle Nachricht vom Tod des Erblassers, so teilt sie dies dem Gericht schriftlich mit, von dem die Mitteilung nach Satz 1 stammt. Die Mitteilungspflichten der Standesämter bestimmen sich nach dem
Personenstandsgesetz.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für ein gemeinschaftliches Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen worden ist, wenn es nach dem Tod des Erstverstorbenen eröffnet worden ist und nicht ausschließlich Anordnungen enthält, die sich auf den mit dem Tod des verstorbenen Ehegatten eingetretenen Erbfall beziehen.
(6) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung Vorschriften über Art und Umfang der Mitteilungen nach den Absätzen 4 und 5 sowie §
34a des
Beurkundungsgesetzes, über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse sowie über die Löschung der in den Testamentsverzeichnissen gespeicherten Daten zu erlassen. Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten ist auf das für das Wiederauffinden der letztwilligen Verfügung Unerlässliche zu beschränken. Der das Testamentsverzeichnis führenden Stelle dürfen nur die Identifizierungsdaten des Erblassers, die Art der letztwilligen Verfügung sowie das Datum der Inverwahrnahme mitgeteilt werden. Die Fristen für die Löschung der Daten dürfen die Dauer von fünf Jahren seit dem Tod des Erblassers nicht überschreiten; ist der Erblasser für tot erklärt oder der Todeszeitpunkt gerichtlich festgelegt worden, sind die Daten spätestens nach 30 Jahren zu löschen.
(7) Die Mitteilungen nach den Absätzen 4 und 5 sowie §
34a des
Beurkundungsgesetzes können elektronisch erfolgen. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an Mitteilungen in ihrem Bereich elektronisch erteilt und eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form.
(8) Die Landesregierungen können Ermächtigungen nach Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 82b
(1) §
73 Abs. 4 und 5 sowie §
82a gelten entsprechend für die amtliche Verwahrung von Erbverträgen. Ein Hinterlegungsschein soll jedem der Vertragsschließenden ausgehändigt werden.
(2) Für Erbverträge, die nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen worden sind, sowie für gerichtliche oder notariell beurkundete Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert worden ist, gilt §
82a Abs. 4 entsprechend; in diesen Fällen obliegt die Mitteilungspflicht der Stelle, die die Erklärungen beurkundet hat."
In §
127 Abs. 1 der
Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel
17 des Gesetzes vom
22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, werden die Wörter „des Standesbeamten" durch die Wörter „des Standesamts" ersetzt.
Das
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel
5 Abs. 2 des Gesetzes vom
19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3230), wird wie folgt geändert:
-
- a)
- In Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „dem Standesbeamten" durch die Wörter „dem Standesamt" ersetzt.
- b)
- Nach Artikel 46 wird folgendes Kapitel eingefügt:
„Drittes Kapitel Angleichung
Artikel 47 Vor- und Familiennamen
(1) Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt
- 1.
- aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen,
- 2.
- bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen,
- 3.
- Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
- 4.
- die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
- 5.
- eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen.
Ist der Name Ehename, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bildung eines Namens nach deutschem Recht, wenn dieser von einem Namen abgeleitet werden soll, der nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben worden ist.
(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden."
Das
Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel
27 des Gesetzes vom
22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 1312 wird wie folgt gefasst: „§ 1312 Trauung".
- b)
- Die Angaben zu den §§ 2258a und 2258b werden gestrichen.
- c)
- Die Angabe zu § 2277 wird wie folgt gefasst: „§ 2277 (weggefallen)".
- d)
- Die Angabe zu § 2300 wird wie folgt gefasst:
„§ 2300 Eröffnung; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung".
- 2.
- In § 1309 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der Standesbeamte" durch die Wörter „das Standesamt" ersetzt.
- 3.
- § 1310 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird das Wort „Heiratsbuch" durch das Wort „Eheregister" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „in das Heiratsbuch oder in das Familienbuch" durch die Wörter „in das Eheregister" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird das Wort „Geburtenbuch" durch das Wort „Geburtenregister" ersetzt.
- 4.
- § 1312 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden das Komma sowie das Wort „Eintragung" gestrichen.
- b)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- c)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 5.
- In § 1315 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „frühere Ehe" die Wörter „oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft" eingefügt.
- 6.
- In § 1355 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 und 4, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6, § 1597 Abs. 2, § 1617a Abs. 2 Satz 1, § 1617b Abs. 2 Satz 2, § 1617c Abs. 1 Satz 3 und § 1618 Satz 1 werden jeweils die Wörter „dem Standesbeamten" durch die Wörter „dem Standesamt" ersetzt.
- 7.
- Dem § 1493 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, teilt dem Vormundschaftsgericht die Anmeldung mit."
- 8.
- In § 1598 Abs. 2 wird das Wort „Personenstands-buch" durch das Wort „Personenstandsregister" ersetzt.
- 9.
- § 1617 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Standesbeamten" durch die Wörter „dem Standesamt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird das Wort „Personenstands-buch" durch das Wort „Personenstandsregister" ersetzt.
- 10.
- (aufgehoben)
- 11.
- In § 2248 wird die Angabe „§§ 2258a, 2258b" durch die Angabe „§§ 73, 82a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 12.
- § 2249 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 5 werden die Wörter „oder des Gutsvorstehers" gestrichen.
- 13.
- Die §§ 2258a, 2258b und 2277 werden aufgehoben.
- 14.
- § 2300 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2300 Eröffnung; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung".
- b)
- In Absatz 1 werden die Wörter „die amtliche Verwahrung und" gestrichen und die Angabe „§§ 2258a" durch die Angabe „§§ 2259" ersetzt.
(17) Familienrechtsänderungsgesetz
In Artikel 7 § 1 Abs. 2 Satz 2 des Familienrechtsänderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
128 des Gesetzes vom
19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, werden nach dem Wort „geschlossen" die Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft begründet" und nach dem Wort „Eheschließung" die Wörter „oder die Begründung der Lebenspartnerschaft" eingefügt.
Das
Lebenspartnerschaftsgesetz vom
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom
6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden."
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen."
- c)
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
- 2.
- § 3 Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen. Zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen können die Lebenspartner durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen eines der Lebenspartner bestimmen. Die Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens soll bei der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(2) Ein Lebenspartner, dessen Name nicht Lebenspartnerschaftsname wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Lebenspartnerschaftsname aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Lebenspartners aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(3) Ein Lebenspartner behält den Lebenspartnerschaftsnamen auch nach der Beendigung der Lebenspartnerschaft. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat, oder dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Lebenspartners zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist."
- 3.
- In § 9 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde" durch die Wörter „durch Erklärung gegenüber dem Standesamt" ersetzt.
- 4.
- Nach § 21 wird folgender § 22 angefügt:
„§ 22 Abgabe von Vorgängen
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Landesrecht für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stellen haben die bei ihnen entstandenen Vorgänge einer jeden Lebenspartnerschaft an das Standesamt abzugeben, das nach § 17 des Personenstandsgesetzes für die Entgegennahme der Erklärungen der Lebenspartner zuständig gewesen wäre. Sind danach mehrere Standesämter zuständig, so sind die Unterlagen an das Standesamt, in dessen Bezirk beide Lebenspartner ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, abzugeben; haben die Lebenspartner keinen gemeinsamen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk einer der Lebenspartner seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verbleiben auch danach noch mehrere Zuständigkeiten, so ist die abgebende Behörde bei der Wahl unter den zuständigen Standesämtern frei. Der Standesbeamte des danach zuständigen Standesamts hat die in § 17 in Verbindung mit den §§ 15, 16 des Personenstandsgesetzes bezeichneten Angaben unter Hinweis auf die Behörde, vor der die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, in ein gesondertes Lebenspartnerschaftsregister einzutragen."
- 5.
- Folgender Abschnitt 6 wird eingefügt:
„Abschnitt 6 Länderöffnungsklausel
§ 23 Abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten
(1) Landesrechtliche Vorschriften, welche am 1. Januar 2009 bestehen und abweichend von den Vorschriften der §§
1,
3 und
9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern gegenüber einer anderen Urkundsperson oder einer anderen Behörde abzugeben sind, und bestehende Regelungen für die Beurkundung und Dokumentation solcher Erklärungen bleiben unberührt. Das
Personenstandsgesetz findet insoweit keine Anwendung. Durch die landesrechtliche Regelung ist sicherzustellen, dass die Beurkundungen fortlaufend dokumentiert werden und Mitteilungspflichten, die das
Personenstandsgesetz voraussetzt, erfüllt werden. Die Abgabe von Vorgängen nach Maßgabe von §
22 entfällt.
(2) Die Länder können auch nach dem 31. Dezember 2008 abweichend von den Vorschriften der §§
1,
3 und
9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern gegenüber einer anderen Urkundsperson oder einer anderen Behörde abzugeben sind. Das
Personenstandsgesetz findet nach Inkrafttreten der landesrechtlichen Regelung insoweit keine Anwendung mehr. Durch die landesrechtliche Regelung ist jedoch sicherzustellen, dass ein Lebenspartnerschaftsregister eingerichtet wird, das gemäß den §§
16,
17 des
Personenstandsgesetzes fortzuführen ist. Die Länder können auch die Zuständigkeit für die Fortführung von Beurkundungen sowie die Abgabe von Vorgängen regeln, die bis zum Inkrafttreten der landesrechtlichen Regelung angefallen sind.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden sind berechtigt, personenbezogene Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen des Bundes, der Länder und der Kommunen zu übermitteln, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Ergänzung und Berichtigung sowie zur Fortführung von Unterlagen dieser Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben erforderlich ist. Soweit nach Absatz 2 das
Personenstandsgesetz nach Inkrafttreten der landesrechtlichen Regelung insoweit keine Anwendung mehr findet, wird das Bundesministerium des Innern ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Weitere zu regeln."
Das
Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 39 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Sterbebuch" durch das Wort „Sterberegister" ersetzt.
- 2.
- In § 22a wird jeweils das Wort „Sterbebuche" durch das Wort „Sterberegister" ersetzt.
§
4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c bis e des
Adoptionswirkungsgesetzes vom
5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), das durch Artikel
4 Abs. 18 des Gesetzes vom
17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird durch folgende Buchstaben c und d ersetzt:
-
- „c)
- ein bisheriger Elternteil oder
- d)
- das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;".
In §
169 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel
22 des Gesetzes vom
22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, wird das Wort „Personenstandsbüchern" durch das Wort „Personenstandsregistern" ersetzt.
§
298 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel
2 Abs. 20 des Gesetzes vom
5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „3.
- eine von dem für ihren Wohnort zuständigen Standesamt auszustellende Bescheinigung vorlegt, aus der sich ergibt, dass es ein die Geburt ihres Kindes ausweisendes Personenstandsregister nicht führt und nach seiner Kenntnis bei dem Standesamt I in Berlin ein urkundlicher Nachweis über die Geburt ihres Kindes oder eine Mitteilung hierüber nicht vorliegt."
Das
Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 52a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Standesamt hat die Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, unverzüglich dem Jugendamt anzuzeigen."
- 2.
- In § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „(§ 29b des Personenstandsgesetzes)" durch die Angabe „(§ 44 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes)" ersetzt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne VerweiseArtikel 5 PStRG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 24.05.2007) ... Artikel 1 § 67 Abs. 4, §§ 73, 74 und 77 Abs. 1 sowie Artikel 2 Abs. 13 Nr. 4 § 82a Abs. 6 bis 8 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. ... 4 § 82a Abs. 6 bis 8 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (1a) Artikel 2 Abs. 15 Buchstabe b tritt am Tag nach der Verkündung des Siebten Gesetzes zur Änderung ...
Zitat in folgenden NormenAZR-Gesetz
G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 4 AZRG Übermittlungssperren (vom 01.11.2022) ... des Schutzes gefährdeter Zeugen vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugeht, die Verarbeitung ...
Bundesmeldegesetz (BMG)
Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 53 BMG Zeugenschutz (vom 01.05.2022) ... des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), das durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben von den Regelungen zu ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung und Erste Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
V. v. 28.12.2007 BGBl. I S. 3283
Eingangsformel 3. KindUVVuaÄndV ... (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431) und des § 79a der Kostenordnung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, verordnet das ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Bekanntmachung der Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022
Bekanntmachung SGBVIIINB ... Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), 2. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), 3. den am 5. November ...
Bekanntmachung der Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes
B. v. 10.08.2007 BGBl. I S. 1902
Bekanntmachung BekBVFGNeuf ... 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), 9. den am 1. Januar 2009 in Kraft tretenden Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), 10. den am 24. Mai 2007 in ...
Bekanntmachung der Neufassung des Namensänderungsgesetzes
B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 738
Bekanntmachung NamÄndGNB ... vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), 6. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122 ), 7. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Artikel 54 des Gesetzes vom 17. ...
Bekanntmachung der Neufassung des Rechtspflegergesetzes
B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46
Bekanntmachung RPflGNB *) (vom 01.01.2013) ... 2006 (BGBl. I S. 1318, 2737), 72. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), 72a. den am 1. Januar 2009 ...
Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 und des Bevölkerungsstatistikgesetzes
G. v. 30.10.2007 BGBl. I S. 2526
Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3189
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 2 MeldFortG Folgeänderungen (vom 26.11.2014) ... gefährdeter Zeugen vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, in der ...
Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 395
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (40. StrÄndG)
G. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 354
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Gesetz zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen
G. v. 17.03.2007 BGBl. I S. 314, 2009 II S. 39
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie
G. v. 31.10.2008 BGBl. I S. 2149
Artikel 3 EUBekSexAusbKindUG Folgeänderungen ... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird die ...
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 748
Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
G. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2418
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7607/a149005.htm