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§ 2 - Außenwirtschaftsgesetz (AWG)

Artikel 1 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Geltung ab 01.09.2013, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7400-4 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Für dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 25, soweit in diesem Gesetz oder einer solchen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Ausführer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartner des Empfängers in einem Drittland ist und

1.
über die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Drittland bestimmt oder

2.
im Fall von Software oder Technologie über deren Übertragung aus dem Inland in ein Drittland einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg in einem Drittland bestimmt.

2Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einem Ausländer zu, so gilt als Ausführer die inländische Vertragspartei. 3Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst, so gilt als Ausführer, wer über die Ausfuhr tatsächlich bestimmt.

(3) Ausfuhr ist

1.
die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Drittland und

2.
die Übertragung von Software und Technologie aus dem Inland in ein Drittland einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg für natürliche und juristische Personen in Drittländern.

(4) Ausfuhrsendung umfasst die Waren, die ein Ausführer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle nach demselben Bestimmungsland ausführt.

(5) Ausländer sind alle Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften, die keine Inländer sind.

(6) Auslandswerte sind

1.
unbewegliche Vermögenswerte im Ausland,

2.
Forderungen in Euro gegen Ausländer und

3.
auf andere Währungen als Euro lautende Zahlungsmittel, Forderungen und Wertpapiere.

(7) Bestimmungsland ist das Land, in dem die Güter gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen oder, wenn dieses Land nicht bekannt ist, das letzte bekannte Land, in das die Güter geliefert werden sollen.

(8) Drittländer sind die Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union mit Ausnahme von Helgoland.

(9) Durchfuhr ist

1.
die Beförderung von Waren aus dem Ausland durch das Inland, ohne dass die Waren im Inland in den zollrechtlich freien Verkehr gelangen, und

2.
die Beförderung von Waren des zollrechtlich freien Verkehrs aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durch das Inland.

(10) 1Einführer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die

1.
Waren aus Drittländern ins Inland liefert oder liefern lässt und über die Lieferung der Waren bestimmt oder

2.
im Fall von Software oder Technologie über deren Übertragung aus Drittländern ins Inland einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg im Inland bestimmt.

2Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Unionsfremden über den Erwerb von Gütern zum Zweck der Einfuhr zugrunde, so ist nur der inländische Vertragspartner Einführer.

(11) 1Einfuhr ist

1.
die Lieferung von Waren aus Drittländern in das Inland und

2.
die Übertragung von Software oder Technologie einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg für natürliche und juristische Personen im Inland.

2Werden Waren aus Drittländern in ein Verfahren der Freizone, des externen Versands, des Zolllagers, der vorübergehenden Verwendung oder der aktiven Veredelung übergeführt, so liegt eine Einfuhr erst dann vor, wenn die Waren

1.
in der Freizone gebraucht, verbraucht oder verarbeitet werden oder

2.
zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

3Satz 2 gilt nicht für Güter, die Einfuhrverboten auf Grundlage der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder vollziehbaren Anordnungen unterliegen.

(12) 1Einkaufsland ist das Land, in dem der Unionsfremde ansässig ist, von dem der Unionsansässige die Güter erwirbt. 2Dieses Land gilt auch dann als Einkaufsland, wenn die Güter an einen anderen Unionsansässigen weiterveräußert werden. 3Liegt kein Rechtsgeschäft über den Erwerb von Gütern zwischen einem Unionsansässigen und einem Unionsfremden vor, so gilt als Einkaufsland das Land, in dem die verfügungsberechtigte Person ansässig ist, die die Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union einführt. 4Ist die verfügungsberechtigte Person, die die Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union einführt, im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig, so gilt als Einkaufsland das Versendungsland.

(13) 1Güter sind Waren, Software und Technologie. 2Technologie umfasst auch Unterlagen zur Fertigung von Waren oder von Teilen dieser Waren.

(14) 1Handels- und Vermittlungsgeschäft ist

1.
das Vermitteln eines Vertrags über den Erwerb oder das Überlassen von Gütern,

2.
der Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrags oder

3.
der Abschluss eines Vertrags über das Überlassen von Gütern.

2Kein Handels- und Vermittlungsgeschäft ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen. 3Als Hilfsleistungen gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung oder Rückversicherung oder allgemeine Werbung oder Verkaufsförderung.

(15) Inländer sind

1.
natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland,

2.
juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Inland,

3.
Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen oder rechtsfähiger Personengesellschaften, wenn die Zweigniederlassungen ihre Leitung im Inland haben und es für sie eine gesonderte Buchführung gibt, und

4.
Betriebsstätten ausländischer juristischer Personen oder rechtsfähiger Personengesellschaften im Inland, wenn die Betriebsstätten ihre Verwaltung im Inland haben.

(16) 1Technische Unterstützung ist jede technische Hilfe in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung. 2Technische Unterstützung kann in Form von Unterweisung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsleistungen erfolgen. 3Sie umfasst auch mündliche, fernmündliche und elektronische Formen der Unterstützung.

(17) 1Transithandel ist jedes Geschäft, bei dem Inländer im Ausland befindliche Waren oder in das Inland gelieferte, jedoch einfuhrrechtlich noch nicht abgefertigte Waren von Ausländern erwerben und an Ausländer veräußern. 2Dem Transithandel stehen Rechtsgeschäfte gleich, bei denen diese Waren mit dem Ziel der Veräußerung an Ausländer an andere Inländer veräußert werden.

(18) Unionsansässige sind

1.
natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Europäischen Union,

2.
juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung in der Europäischen Union,

3.
Zweigniederlassungen juristischer Personen, deren Sitz oder Ort der Leitung in einem Drittland liegt, wenn die Zweigniederlassungen ihre Leitung in der Europäischen Union haben und es für sie eine gesonderte Buchführung gibt, und

4.
Betriebsstätten juristischer Personen aus Drittländern, wenn die Betriebsstätten ihre Verwaltung in der Europäischen Union haben.

(19) Unionsfremde sind alle Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die keine Unionsansässigen sind.

(20) 1Verbringer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die über die Verbringung von Gütern bestimmt und im Zeitpunkt der Verbringung

1.
im Fall des Absatzes 21 Nummer 1 Vertragspartner des Empfängers im Zollgebiet der Europäischen Union ist oder

2.
im Fall des Absatzes 21 Nummer 2 Vertragspartner des Empfängers im Inland ist.

2Stehen nach dem Verbringungsvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einem Ausländer zu, so gilt als Verbringer die inländische Vertragspartei. 3Wurde kein Verbringungsvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst, so ist ausschlaggebend, wer über die Verbringung tatsächlich bestimmt.

(21) Verbringung ist

1.
die Lieferung von Waren oder die Übertragung von Software oder Technologie aus dem Inland in das übrige Zollgebiet der Europäischen Union einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg für natürliche und juristische Personen in dem übrigen Zollgebiet der Europäischen Union und

2.
die Lieferung von Waren oder die Übertragung von Software oder Technologie aus dem übrigen Zollgebiet der Europäischen Union in das Inland einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg für natürliche und juristische Personen im Inland.

(22) 1Waren sind bewegliche Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können, und Elektrizität. 2Wertpapiere und Zahlungsmittel sind keine Waren.

(23) 1Wert eines Gutes ist das dem Empfänger in Rechnung gestellte Entgelt oder, in Ermangelung eines Empfängers oder eines feststellbaren Entgelts, der statistische Wert im Sinne der Vorschriften über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. 2Stellt sich ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung als Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtvorgangs dar, so ist bei der Anwendung der Wertgrenzen dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes der Wert des Gesamtvorgangs zugrunde zu legen.

(24) 1Wertpapiere sind

1.
Wertpapiere im Sinne des § 1 Absatz 1 des Depotgesetzes,

2.
Anteile an einem Wertpapiersammelbestand oder an einer Sammelschuldbuchforderung,

3.
Rechte auf Lieferung oder Zuteilung von Wertpapieren im Sinne der Nummern 1 und 2.

2Inländische Wertpapiere sind Wertpapiere, die ein Inländer oder, vor dem 9. Mai 1945, eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 ausgestellt hat. 3Ausländische Wertpapiere sind Wertpapiere, die ein Ausländer ausgestellt hat, soweit sie nicht inländische Wertpapiere sind.

(25) 1Zollgebiet der Europäischen Union ist das Zollgebiet der Union nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung. 2Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass das Gebiet von Nordirland für bestimmte Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen als Teil des Zollgebiets der Europäischen Union gilt.





 

Frühere Fassungen von § 2 AWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 34 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 81 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
aktuell vorher 09.06.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1275
aktuell vorher 17.07.2020Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
vom 10.07.2020 BGBl. I S. 1637
aktuellvor 17.07.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 AWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AWG Zweigniederlassungen und Betriebsstätten (vom 01.01.2024)
... Inländer gelten, 3. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten abweichend von § 2 Absatz 5 und 15 nicht als Ausländer oder Inländer gelten oder 4. Zweigniederlassungen und ... gelten oder 4. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten abweichend von § 2 Absatz 18 und 19 nicht als Unionsansässige oder Unionsfremde ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1
 
Zitat in folgenden Normen

Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
§ 12 AWV Gestellung und Anmeldung (vom 01.12.2023)
... (EU) 2015/2446 zu machen. In der Anmeldung ist der Ausführer im Sinne des § 2 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes oder des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2021/821 gesondert anzugeben, sofern er dem ...

Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)
Artikel 1 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
§ 23 ErdölBevG Beiträge (vom 01.01.2017)
... vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, anzuwenden. § 2 Absatz 2 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes ist in Bezug auf die Verwirklichung des ...

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
§ 34a EEG 2023 Unionsfremde Bieter (vom 01.01.2023)
... für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bieter, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem ... für Wirtschaft und Klimaschutz den Zuschlag eines Bieters, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, widerrufen, wenn ...

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
§ 33a KWKG 2023 Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen (vom 01.01.2023)
... Verdacht auf missbräuchliche Gebote oder Gebote, an denen unionsfremde Bieter im Sinn des § 2 Nummer 19 des Außenwirtschaftsgesetzes beteiligt sind, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche ...

Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung (KrWaffUnbrUmgV)
V. v. 10.08.2018 BGBl. I S. 1318
§ 12 KrWaffUnbrUmgV Durchfuhren
... 3 dieser Verordnung gilt nicht für Durchfuhren im Sinne des § 2 Absatz 9 des Außenwirtschaftsgesetzes ...

Kristallglaskennzeichnungsgesetz
G. v. 25.06.1971 BGBl. I S. 857; zuletzt geändert durch Artikel 355 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 6 KrGlasKennzG Ausnahmen (vom 01.09.2013)
... Gesetz ist nicht anzuwenden auf Erzeugnisse, die 1. ausgeführt (§ 2 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ... bestimmt sind, 2. unter zollamtlicher Überwachung durchgeführt (§ 2 Absatz 9 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes ...

KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
§ 13 KWKAusV Ausschluss von Bietern (vom 30.07.2022)
... für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bieter, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem ... für Wirtschaft und Klimaschutz den Zuschlag eines Bieters, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, widerrufen, wenn ...

Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG)
Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
§ 10 SanktDG Meldepflichten
... dient, eine anderweitige Meldepflicht besteht, sind Ausländer im Sinne des § 2 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes und Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 des Außenwirtschaftsgesetzes, denen nach ... im Sinne des § 2 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes und Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 des Außenwirtschaftsgesetzes , denen nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen ...

Verkehrssicherstellungsgesetz
neugefasst durch B. v. 08.10.1968 BGBl. I S. 1082; zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 1 VerkSiG Gegenstand von Rechtsverordnungen (vom 01.09.2013)
... von ihrer Zweckbestimmung zugeführten Verkehrsmitteln an Ausländer (§ 2 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes). (2) Für die in Absatz 1 genannten ...

Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs
V. v. 03.08.1978 BGBl. I S. 1210; zuletzt geändert durch Artikel 18 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
§ 9 SeeVerkSiV (vom 01.09.2013)
... rechtsgeschäftliche Überlassung von Seeschiffen an Ausländer im Sinne des § 2 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn durch den Umbau, ...

Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 15 WindSeeG Allgemeine Ausschreibungsbedingungen (vom 01.01.2023)
... für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bieter, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem ...

Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung (WSF-DV)
V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2058; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 48
§ 7 WSF-DV Bedingungen für Beteiligungen mit Vollstimmrecht
... oder zu erschweren, wenn die Übernahme durch einen Investor, der nach Maßgabe von § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes als unionsfremd anzusehen ist, erfolgen soll und das Unternehmen in einem der in § 55 Absatz ... Prüfung ist § 55 der Außenwirtschaftsverordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. § 7 Absatz 2 ist auf diesen Erwerb von Beteiligungen von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1637
Artikel 1 1. AWGuaÄndG Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 11 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ...

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 2 EEGAusbGuEnFG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bieter, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem ... für Wirtschaft und Klimaschutz den Zuschlag eines Bieters, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, widerrufen, wenn ...
Artikel 17 EEGAusbGuEnFG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (vom 01.01.2023)
... Gebote" die Wörter „oder Gebote, an denen unionsfremde Bieter im Sinn des § 2 Nummer 19 des Außenwirtschaftsgesetzes beteiligt sind, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche ...
Artikel 18 EEGAusbGuEnFG Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
... für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bieter, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem ... für Wirtschaft und Klimaschutz den Zuschlag eines Bieters, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, widerrufen, wenn ...

Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1275
Artikel 1 AWGuKrWaffKontrGÄndG Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... zu den §§ 30 und 31 werden die Angaben zu den §§ 31 und 32. 2. Dem § 2 Absatz 25 wird folgender Satz angefügt: „Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, ...

Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
Artikel 1 ErdölBevGuaÄndG Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
... verwendet oder anderweitig verarbeitet. Für die Bestimmung des Ausführers ist § 2 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2013 ... 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, anzuwenden. § 2 Absatz 2 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes ist in Bezug auf die Verwirklichung des ...

Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 2 AWRModG Folgeänderungen
... in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (17) In § 6a Absatz 6 ... 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die ... 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Absatz 11 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 2. § 11 Absatz 1 ... 4 Abs. 2 Nr. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt. b) In Buchstabe b werden ... 4 Abs. 2 Nr. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Absatz 9 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (19) § 6 des ... 4 Abs. 2 Nr. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 2. In Nummer 2 werden die ... 4 Abs. 2 Nr. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Absatz 9 des Außenwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (20) Das ... 1 des Außenwirtschaftsgesetzes)" durch die Wörter „Ausländer (§ 2 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes)" ersetzt. (26) In § 9 der ... durch die Wörter „Ausländer im Sinne des § 2 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes" ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 81 MoPeG Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (vom 30.12.2023)
... Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 13.07.2015 BAnz AT 17.07.2015 V1
Artikel 1 4. AWVÄndV
... werden jeweils nach dem Wort „Inländer" die Wörter „im Sinne des § 2 Absatz 15 Nummer 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes" gestrichen. 6. Nach ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 14.04.2020 BAnz AT 20.04.2020 V1
Artikel 1 14. AWVÄndV
... eingefügt: „In der Ausfuhranmeldung ist der Ausführer im Sinne des § 2 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes oder des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 gesondert anzugeben, sofern er dem ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bieter, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)
neugefasst durch B. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1993; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
§ 14 AHStatDV Einführer, Ausführer (vom 01.09.2013)
... verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Ausfuhr ein Ausfuhrvertrag nach § 2 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes mit einer außerhalb des Erhebungsgebietes ...

Textilkennzeichnungsgesetz
neugefasst durch B. v. 14.08.1986 BGBl. I S. 1285; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.02.2016 BGBl. I S. 198
§ 1 TextilKennzG (vom 01.09.2013)
... oder zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten, 2. eingeführt (§ 2 Absatz 11 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ...
§ 11 TextilKennzG (vom 08.09.2015)
... und zu deren Herstellung bestimmte Vorerzeugnisse, die a) ausgeführt (§ 2 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ... Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, b) zum Zwecke der Durchfuhr (§ 2 Absatz 9 des Außenwirtschaftsgesetzes) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht ...