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§ 2 - Klima- und Transformationsfondsgesetz (KTFG)

G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1807 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 14.12.2010; FNA: 707-26 Wirtschaftsförderung
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§ 2 Zweck des Sondervermögens



(1) 1Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Programmausgaben zur Förderung von Maßnahmen, die der Erreichung der Klimaschutzziele nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) in der jeweils geltenden Fassung dienen. 2Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen, die geeignet sind, die Transformation Deutschlands zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft voranzutreiben. 3Außerdem förderfähig sind Maßnahmen zur Förderung der Mikroelektronik, zur Finanzierung der Schienenwege des Bundes, zum internationalen Klimaschutz sowie Maßnahmen des damit in Verbindung stehenden Umweltschutzes.

(2) Aus dem Sondervermögen können auch

1.
Zuschüsse an stromintensive Unternehmen gezahlt werden, um bei ihnen emissionshandelsbedingte Erhöhungen von Strompreisen auszugleichen auf der Grundlage des Artikels 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1416 (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 1) geändert worden ist,

2.
Ausgleichszahlungen an Betreiber geleistet werden, die eines oder mehrere der von ihnen betriebenen Kohlekraftwerke stilllegen, oder

3.
Ausgleichszahlungen geleistet werden, um beim Strompreis zu entlasten.

(3) Programmausgaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind zusätzlich, wenn sie nicht bereits im Bundeshaushalt oder in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt sind.





 

Frühere Fassungen von § 2 KTFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 3 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
aktuell vorher 22.07.2022Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds"
vom 12.07.2022 BGBl. I S. 1144
aktuell vorher 17.07.2020Artikel 4 Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets
vom 14.07.2020 BGBl. I S. 1683
aktuell vorher 18.12.2019Artikel 3 Gesetz zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2513
aktuell vorher 06.08.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" (EKFG-ÄndG)
vom 29.07.2011 BGBl. I S. 1702
aktuellvor 06.08.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 KTFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KTFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KTFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Haushaltsgesetz 2019
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2528
§ 6 HG 2019 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
... der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel auszubringen. (11) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember ...

Haushaltsgesetz 2020
G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2890; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1669
§ 6 HG 2020 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
... Finanzen wird ermächtigt, diese Titel auszubringen. (11) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets
G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1683
Artikel 4 BeglMaßG Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds"
...  § 2 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" (EKFG-ÄndG)
G. v. 29.07.2011 BGBl. I S. 1702
Artikel 1 EKFG-ÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds"
... vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Artikel 3 HFinG 2024 Änderung des Klima- und Transformationsfondsgesetzes
... Juli 2022 (BGBl. I S. 1144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „, das durch ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds"
G. v. 12.07.2022 BGBl. I S. 1144
Artikel 1 2. EKFG-ÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds"
... dieses Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds"." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und ... wird durch das Wort „Programmausgaben" ersetzt. 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Verwendung der Mittel zur ...