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§ 2 - Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)
V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3803 (Nr. 75); zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 310-4-19 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 310-4-19 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 2 Anforderungen an elektronische Dokumente
(1) 1Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF zu übermitteln. 2Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. 3Die Dateiformate PDF und TIFF sollen den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Versionen entsprechen.
(2) Das elektronische Dokument soll den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 6 bekanntgemachten technischen Standards entsprechen.
(3) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens enthält:
- 1.
- die Bezeichnung des Gerichts;
- 2.
- sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;
- 3.
- die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;
- 4.
- die Angabe des Verfahrensgegenstandes;
- 5.
- sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.
Text in der Fassung des Artikels 43 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz G. v. 12. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 m.W.v. 17. Juli 2024
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Frühere Fassungen von § 2 ERVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.07.2024 | Artikel 43 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 |
aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 6 Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 BGBl. I S. 4607 |
aktuell vorher | 01.07.2019 | § 12 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24.11.2017 BGBl. I S. 3803 |
aktuell | vor 01.07.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 ERVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ERVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 ERVV Schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente (vom 01.01.2022)
... elektronisch eingereicht werden, mit der Maßgabe, dass der Datensatz nach § 2 Absatz 3 mindestens folgende Angaben enthält: 1. die Bezeichnung der ...
§ 15 ERVV Sonstige verfahrensbezogene elektronische Dokumente (vom 01.01.2022)
... oder Strafgerichte übermittelt werden, sollen den Anforderungen des § 2 entsprechen. Entsprechen sie diesen Anforderungen nicht und sind sie zur Bearbeitung ... In der Mitteilung nach § 32a Absatz 6 Satz 1 der Strafprozessordnung ist auf die in § 2 geregelten technischen Rahmenbedingungen hinzuweisen. (2) Die Übermittlung kann ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Artikel 6 ERVAG Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
... 2 wird die Angabe „Kapitels 4" durch „Kapitels 5" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in ...
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Artikel 43 JusWeDigG Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
... 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „müssen" durch das Wort „sollen" ersetzt. 2. ...
Verordnung zur Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 200
Artikel 1 ERVVÄndV Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
... elektronisch eingereicht werden, mit der Maßgabe, dass der Datensatz nach § 2 Absatz 3 mindestens folgende Angaben enthält: 1. die Bezeichnung der ... oder Strafgerichte übermittelt werden, sollen den Anforderungen des § 2 entsprechen. Entsprechen sie diesen Anforderungen nicht und sind sie zur Bearbeitung durch die ... vor. In der Mitteilung nach § 32a Absatz 6 Satz 1 der Strafprozessordnung ist auf die in § 2 geregelten technischen Rahmenbedingungen hinzuweisen. (2) Die Übermittlung kann ...
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