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§ 2 - Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) 1Inländische Investmentgesellschaften sind Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften. 2EU-Investmentgesellschaften sind EU-Verwaltungsgesellschaften und EU-Investmentvermögen in Satzungsform, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und den Anforderungen an eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) entsprechen.

(2) Sondervermögen sind inländische Investmentvermögen in Vertragsform, die von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet werden, und bei denen die Anleger das Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

(3) 1Spezial-Sondervermögen sind Sondervermögen, deren Anteile aufgrund schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft ausschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden. 2Alle übrigen Sondervermögen sind Publikums-Sondervermögen.

(4) Vermögensgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Wertpapiere,

2.
Geldmarktinstrumente,

3.
Derivate,

4.
Bankguthaben,

5.
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten (Immobilien),

6.
Beteiligungen an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen Gegenstände erwerben dürfen (Immobilien-Gesellschaften),

7.
Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen,

8.
für Investmentvermögen im Sinne des § 90a sowie für vergleichbare ausländische Investmentvermögen Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann,

9.
für inländische Investmentvermögen im Sinne des § 90g sowie für vergleichbare ausländische Investmentvermögen als weitere Vermögensgegenstände Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann,

9a.
für inländische Investmentvermögen im Sinne des § 90l als weitere Vermögensgegenstände unverbriefte Darlehensforderungen gegen Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern einen Vorteil im Sinne des § 3 Nummer 39 des Einkommensteuergesetzes zum Erwerb von Anteilen an diesen Investmentvermögen gewähren, und Beteiligungen einschließlich stiller Beteiligungen im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs an diesen Unternehmen, wenn der Verkehrswert der Beteiligungen ermittelt werden kann,

10.
für inländische Investmentvermögen im Sinne des § 112, für vergleichbare ausländische Investmentvermögen und für Investmentaktiengesellschaften stille Beteiligungen im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich des Gesetzes, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann,

11.
für inländische Investmentvermögen im Sinne des § 112 sowie für ausländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind, als weitere Vermögensgegenstände Edelmetalle und Unternehmensbeteiligungen, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann.

(5) 1Investmentaktiengesellschaften sind inländische Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand nach der Satzung auf die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage in Vermögensgegenständen nach Absatz 4 Nr. 1 bis 4, 7, 9, 10 und 11 beschränkt ist und bei denen die Anleger das Recht zur Rückgabe ihrer Aktien haben. 2Spezial-Investmentaktiengesellschaften sind inländische Unternehmen im Sinne des Satzes 1, deren Aktien nach der Satzung ausschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden dürfen.

(6) Kapitalanlagegesellschaften sind inländische Unternehmen, deren Hauptzweck in der Verwaltung von inländischen Investmentvermögen oder EU-Investmentvermögen sowie der individuellen Vermögensverwaltung besteht.

(6a) EU-Verwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den Anforderungen an eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG entsprechen.

(7) Depotbanken sind Unternehmen, die die Verwahrung und Überwachung von Investmentvermögen ausführen.

(8) 1Ausländische Investmentvermögen sind Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2, die dem Recht eines anderen Staates unterstehen. 2Der Grundsatz der Risikomischung gilt für ausländische Investmentvermögen auch dann als gewahrt, wenn das Investmentvermögen in nicht nur unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Vermögen enthält und diese anderen Vermögen unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind.

(8a) EU-Investmentvermögen sind Investmentvermögen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterstehen und die unabhängig von ihrer Rechtsform den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG entsprechen.

(9) Ausländische Investmentanteile sind Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ausgegeben werden (ausländische Investmentgesellschaft), und bei denen der Anleger verlangen kann, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem ausländischen Investmentvermögen ausgezahlt wird, oder bei denen der Anleger kein Recht zur Rückgabe der Anteile hat, aber die ausländische Investmentgesellschaft in ihrem Sitzstaat einer Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt ist.

(10) EU-Investmentanteile sind Anteile an einem EU-Investmentvermögen, die von einer EU-Investmentgesellschaft oder einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden.

(11) 1Öffentlicher Vertrieb ist ein Vertrieb, der im Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise erfolgt. 2Nicht als öffentlicher Vertrieb gilt, wenn

1.
die Investmentanteile ausschließlich an Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes, private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften sowie ausländische Investmentgesellschaften und von diesen beauftragte Verwaltungsgesellschaften sowie an Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften vertrieben werden;

2.
Investmentvermögen nur namentlich benannt werden;

3.
nur die Ausgabe- und Rücknahmepreise von Investmentanteilen veröffentlicht werden;

4.
Verkaufsunterlagen einer Umbrella-Konstruktion mit mindestens einem Teilfonds, dessen Anteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, verwendet werden, und diese Verkaufsunterlagen auch Informationen über weitere Teilfonds enthalten, für die keine Anzeige nach § 132 oder § 139 erstattet worden ist, sofern in den Verkaufsunterlagen jeweils drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hingewiesen wird, dass die Anteile der weiteren Teilfonds an Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht öffentlich vertrieben werden dürfen;

5.
die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 des Investmentsteuergesetzes bekannt gemacht werden;

6.
in einen Prospekt für Wertpapiere Mindestangaben nach § 7 des Wertpapierprospektgesetzes oder in einen Prospekt für Vermögensanlagen Mindestangaben nach § 7 des Vermögensanlagengesetzes aufgenommen werden;

7.
für ausländische Investmentanteile, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen oder in den regulierten Markt oder den Freiverkehr einbezogen sind, ausschließlich die von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen getätigt werden und darüber hinaus kein öffentlicher Vertrieb im Sinne des Satzes 1 stattfindet;

8.
ein ausländischer Masterfonds ausschließlich Anteile an einen oder mehrere inländische Feederfonds ausgibt.

3Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, wann ein öffentlicher Vertrieb im Sinne des Satzes 1 vorliegt.

(12) Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

(13) Organisierter Markt ist ein Markt, der anerkannt und für das Publikum offen ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(14) ÖPP-Projektgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind im Rahmen Öffentlich Privater Partnerschaften tätige Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung zu dem Zweck gegründet wurden, Anlagen oder Bauwerke zu errichten, zu sanieren, zu betreiben oder zu bewirtschaften, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.

(15) Prime Broker im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die Vermögensgegenstände von Sondervermögen nach § 112 Abs. 1 oder von Investmentaktiengesellschaften, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, verwahren und sich diese ganz oder teilweise zur Nutzung auf eigene Rechnung übertragen lassen und gegebenenfalls sonstige mit derartigen Investmentvermögen verbundene Dienstleistungen erbringen.

(16) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung einer Kapitalanlagegesellschaft berufen sind, sowie diejenigen natürlichen Personen, die die Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaft tatsächlich leiten.

(17) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist der Staat, in dem eine Kapitalanlagegesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat oder in dem ein Investmentvermögen zugelassen wurde.

(18) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes ist der Staat, in dem eine Kapitalanlagegesellschaft

1.
eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird, oder

2.
die Absicht anzeigt, Anteile an einem richtlinienkonformen Sondervermögen oder Aktien einer richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaft oder eines Teilgesellschaftsvermögens einer richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaft zu vertreiben.

(19) Eine enge Verbindung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Verbindung im Sinne des § 1 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes zwischen einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer Investmentaktiengesellschaft und einer anderen natürlichen oder juristischen Person.

(20) 1Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Beteiligung im Sinne des § 1 Abs. 9 Satz 1 des Kreditwesengesetzes. 2Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 22 Abs. 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. 3Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen.

(21) Mutterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind.

(22) Tochterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind.

(23) Anfangskapital im Sinne dieses Gesetzes sind das eingezahlte Grund- oder Stammkapital ohne die Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind (Vorzugsaktien), und die Rücklagen im Sinne des § 10 Abs. 3a des Kreditwesengesetzes.

(24) Die Eigenmittel im Sinne dieses Gesetzes bestehen aus dem haftenden Eigenkapital und den Drittrangmitteln im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.

(25) 1Verschmelzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Auflösungen ohne Abwicklung eines inländischen Investmentvermögens

1.
durch Übertragung sämtlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines oder mehrerer übertragender Investmentvermögen auf ein anderes bestehendes übernehmendes inländisches Investmentvermögen oder EU-Investmentvermögen (Verschmelzung durch Aufnahme) oder

2.
durch Übertragung sämtlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zweier oder mehrerer übertragender Investmentvermögen auf ein neues, dadurch gegründetes übernehmendes inländisches Investmentvermögen oder EU-Investmentvermögen (Verschmelzung durch Neugründung)

jeweils gegen Gewährung von Anteilen oder Aktien des übernehmenden Investmentvermögens an die Anleger oder Aktionäre des übertragenden Investmentvermögens sowie gegebenenfalls einer Barzahlung in Höhe von nicht mehr als 10 Prozent des Wertes eines Anteils oder einer Aktie am übertragenden Investmentvermögen. 2Verschmelzungen eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen, eine richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaft können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe p Ziffer iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

(26) Feederfonds im Sinne dieses Gesetzes sind Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften, Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft oder EU-Investmentvermögen, die mindestens 85 Prozent ihres Vermögens in einem Masterfonds anlegen.

(27) Masterfonds im Sinne dieses Gesetzes sind richtlinienkonforme Sondervermögen, richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaften oder Teilgesellschaftsvermögen einer richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaft, EU-Investmentvermögen, Sonstige Sondervermögen oder Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken, die Anteile an mindestens einen Feederfonds ausgegeben haben, selbst keine Feederfonds sind und keine Anteile eines Feederfonds halten.

(28) Dauerhafter Datenträger im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Medium, das den Anlegern gestattet, Informationen für eine ihrem Zweck angemessene Dauer zu speichern, einzusehen und unverändert wiederzugeben.





 

Frühere Fassungen von § 2 InvG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 8 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
aktuell vorher 02.04.2009 (14.04.2010)Artikel 10 Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
vom 08.04.2010 BGBl. I S. 386
aktuell vorher 01.04.2009Artikel 3 Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz
vom 07.03.2009 BGBl. I S. 451
aktuell vorher 18.03.2009Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
vom 12.03.2009 BGBl. I S. 470
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 1 Investmentänderungsgesetz
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
aktuellvor 28.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 InvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 InvG Anwendungsbereich (vom 01.07.2011)
... Investmentvermögen, soweit diese in Form von Sondervermögen im Sinne des § 2 Absatz 2 oder Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 gebildet werden, ... im Sinne des § 2 Absatz 2 oder Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 gebildet werden, 2. die Aufsicht über inländische ... öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen im Sinne des § 2 Absatz 9 sowie den beabsichtigten und tatsächlichen Vertrieb von Anteilen an ... die nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenständen im Sinne des § 2 Abs. 4 angelegt ...
§ 3 InvG Bezeichnungsschutz (vom 01.07.2011)
... geführt werden, die Anteile an Sondervermögen im Sinne des § 2 Abs. 2, Aktien einer Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 oder ... im Sinne des § 2 Abs. 2, Aktien einer Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 oder ausländische Investmentanteile vertreiben, die nach Maßgabe dieses Gesetzes ...
§ 12a InvG Besonderheiten für die Verwaltung von EU-Investmentvermögen durch Kapitalanlagegesellschaften (vom 01.07.2011)
... einer Kapitalanlagegesellschaft, die EU-Investmentvermögen verwaltet, sind die §§ 1 bis 19l sowie die im Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens anzuwendenden Vorschriften, ...
§ 36 InvG Ermittlung des Anteilwertes, Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises (vom 01.07.2011)
... Anteilwertermittlung, insbesondere die Bewertung der Vermögensgegenstände nach § 2 Abs. 4 Nr. 10 und 11, die Bewertung von Finanzinstrumenten und in Wertpapieren verbriefter ...
§ 40b InvG Verschmelzungsplan (vom 01.07.2011)
... und 8. bei einer Verschmelzung durch Neugründung gemäß § 2 Absatz 25 Satz 1 Nummer 2 die Vertragsbedingungen oder die Satzung des neuen Sondervermögens ...
§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011)
...  (2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, ...
§ 96 InvG Rechtsform, Begriff (vom 01.07.2011)
... Investmentaktiengesellschaft, die als Spezial-Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 errichtet wurde, kann auf die Begebung von Anlageaktien verzichten. Die ... die Investmentaktiengesellschaft ist eine Spezial-Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2. (1c) Anlageaktien können erst nach Eintragung der ... nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenständen im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7, 9, 10 und 11 sein mit dem einzigen Ziel, ihre Aktionäre an dem Gewinn ...
§ 112 InvG Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (vom 01.07.2011)
... keinen Beschränkungen bei der Auswahl der Vermögensgegenstände nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 bis 4, 10 und 11 sowie Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe der ...
§ 133 InvG Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs (vom 01.04.2012)
... und Unterlagen entsprechend § 132 Absatz 4 Satz 1 zu unterrichten. Dabei ist § 2 Absatz 11 Satz 2 Nummer 4 zu berücksichtigen. Die geänderten Unterlagen ...
§ 140 InvG Aufnahme, Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs (vom 01.04.2012)
... einer ausländischen Umbrella-Konstruktion mit, hat sie unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 11 Satz 2 Nr. 4 geänderte Angaben und Unterlagen entsprechend § 139 Abs. 2 Satz 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 125 VAG Sicherungsvermögen (vom 01.01.2022)
... ausgegebenen Anteilen vorsehen, 3. in Vermögensgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 4 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, ausgenommen Geld, vorsehen oder 4. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 6 AIFM-UmsG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Investmentgesetzes oder vergleichbaren ausländischen Investmentanteilen im Sinn des § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes von mehr als dem zehnten Teil, aufgegliedert nach Anlagezielen, ... des Privatrechts sein, ausgenommen Spezial-Sondervermögen im Sinn des § 2 Absatz 3 des Investmentgesetzes oder vergleichbare ausländische Investmentvermögen oder ... Investmentgesetzes oder vergleichbaren ausländischen Investmentanteilen im Sinn des § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes von mehr als dem zehnten Teil, aufgegliedert nach Anlagezielen, ...
Artikel 12 AIFM-UmsG Änderung des Aktiengesetzes
... 256 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften im Sinn des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften ... § 258 Absatz 1a werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften im Sinn des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften ...
Artikel 16 AIFM-UmsG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... I S. 1750) werden jeweils die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „externen ...
Artikel 18 AIFM-UmsG Änderung des Kreditwesengesetzes
... d) In Absatz 19 Nummer 1 werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes , Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes" durch ... im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes, Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes " durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des ...
Artikel 25 AIFM-UmsG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Kapitalanlagegesetzbuchs oder 2. Vermögensgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 4 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, ausgenommen ...
Artikel 27 AIFM-UmsG Folgeänderungen in Rechtsverordnungen
... worden ist, werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes" durch die Wörter ...

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 1 BilMoG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Investmentgesetzes oder vergleichbaren ausländischen Investmentanteilen im Sinn des § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes von mehr als dem zehnten Teil, aufgegliedert nach Anlagezielen, ... Sondervermögen des Privatrechts, ausgenommen Spezial-Sondervermögen im Sinn des § 2 Abs. 3 des Investmentgesetzes, sein." b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ... Investmentgesetzes oder vergleichbaren ausländischen Investmentanteilen im Sinn des § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes von mehr als dem zehnten Teil, aufgegliedert nach Anlagezielen, ...
Artikel 5 BilMoG Änderung des Aktiengesetzes
... die Wörter „sowie bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinn des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes" eingefügt. 14. § 258 wird wie folgt ... die Wörter „sowie bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinn des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes" eingefügt. 15. § 261 wird wie folgt ...
Artikel 13 BilMoG Änderung sonstigen Bundesrechts
... die Wörter „, Bausparkassen sowie bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes" und die Wörter „Verordnung über die ... die Wörter „, Bausparkassen sowie bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes" ...

Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 9 BürgEntlG-KV Änderung des Investmentsteuergesetzes
... vorstehenden Sätze sind nicht anzuwenden, wenn ein Spezial-Sondervermögen nach § 2 Absatz 3 des Investmentgesetzes oder ein Teilfonds eines solchen Sondervermögens oder eine ... eines solchen Sondervermögens oder eine Spezial-Investmentaktiengesellschaft nach § 2 Absatz 5 Satz 2 des Investmentgesetzes oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer solchen ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
V. v. 29.06.2010 BGBl. I S. 841
Artikel 1 3. AnlVÄndV
...  „15. Anteilen an inländischen Sondervermögen im Sinne des § 2 Absatz 2 oder 3 des Investmentgesetzes mit Ausnahme von Altersvorsorge-Sondervermögen nach ... oo) In Nummer 17 werden die Wörter „im Sinne des § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes" gestrichen. pp) In Nummer 18 Buchstabe a wird vor ...

Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 794
Artikel 1 1. PFKapAVÄndV
...  „15. Anteilen an inländischen Sondervermögen im Sinne des § 2 Absatz 2 oder 3 des Investmentgesetzes mit Ausnahme von Altersvorsorge-Sondervermögen nach ...

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 10 FoStoG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter „Spezial-Sondervermögen im Sinn des § 2 Absatz 3 des Investmentgesetzes oder vergleichbare ausländische Investmentvermögen oder" gestrichen und werden nach ...

Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528, 1682
Artikel 1 EAEGuaÄndG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
... 4 wird wie folgt gefasst: „4. Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 des Investmentgesetzes ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 2 PfandBFEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Investmentgesellschaften, soweit sie ausländische Investmentanteile im Sinne des § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes ausgeben;". b) Nach Nummer 17 wird der Punkt durch ...
Artikel 10 PfandBFEG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... vorausgeht. Sondervermögen, die keine Spezial-Sondervermögen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Investmentgesetzes sind, oder Mittel von Investmentaktiengesellschaften, die ... die keine Spezial-Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 des Investmentgesetzes sind, werden bei der Berechnung nach Satz 2 doppelt ...

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 8 VermAnlGEG Änderung des Investmentgesetzes
... § 2 Absatz 11 Satz 2 Nummer 6 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das ...

Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Artikel 1 GWPräOptG Änderung des Geldwäschegesetzes
... 6 wird wie folgt gefasst: „6. Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes und im Inland gelegene Zweigniederlassungen vergleichbarer ...

Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
Artikel 2a FinStabGEG Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften: Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes und Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 5 ... § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes und Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 5 des Investmentgesetzes sowie 5. Gruppe ... vorausgeht. Sondervermögen, die keine Spezial-Sondervermögen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 des Investmentgesetzes sind, oder Mittel von Investmentaktiengesellschaften, die ... die keine Spezial-Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 2 des Investmentgesetzes sind, werden bei der Berechnung nach Satz 2 doppelt ...

Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
G. v. 12.03.2009 BGBl. I S. 470
Artikel 4 BeteilRUG Änderung des Investmentgesetzes
... vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 20 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für die Berechnung des Anteils der ...

Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386
Artikel 10 EUStVUG Änderung des Investmentgesetzes
... (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 4 Nummer 9a werden die Wörter „freiwillige Leistungen" durch die ...

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... Angaben zum Kapitel 1 werden wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 2a Inhaber bedeutender ... 2. In § 1 Satz 1 Nr. 3 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 9" der Halbsatz „sowie den beabsichtigten und tatsächlichen Vertrieb von ... die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind" eingefügt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „die Richtlinie ... durch das Wort „Unternehmen" und die Angabe „nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 9" durch die Angabe „nach Absatz 4 Nr. 1 bis 4, 7 und 9 bis ... im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes." 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Inhaber bedeutender ... „nach Anhörung der Deutschen Bundesbank" gestrichen und die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 8 und 9" durch die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 10 und 11" ersetzt. ... gestrichen und die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 8 und 9" durch die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 10 und 11" ersetzt. 37. In § 37 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort ... 1 unterworfen ist, 2. Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 Nr. 7, 3. Beteiligungen an Unternehmen, sofern der Verkehrswert der ... Investmentaktiengesellschaft, die als Spezial-Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 errichtet wurde, kann auf die Begebung von Anlageaktien verzichten. Die Aktien der ... die Investmentaktiengesellschaft ist eine Spezial-Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2. (1c) Anlageaktien können erst nach Eintragung der ... Satz 2 wird die Angabe „Vermögensgegenstände nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 9" durch die Angabe „Vermögensgegenständen im ... bis 4 und 7 bis 9" durch die Angabe „Vermögensgegenständen im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7 und 9 bis 11" und das Wort „Anteilinhaber" durch das Wort ... aa) In Satz 2 wird nach dem Wort „sind" die Angabe „vorbehaltlich der in § 2 Abs. 11 Satz 2 Nr. 4 genannten Besonderheiten" eingefügt. bb) Folgender ... einer ausländischen Umbrella-Konstruktion mit, hat sie unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 11 Satz 2 Nr. 4 geänderte Angaben und Unterlagen entsprechend § 132 Abs. 2 Satz 1 ... einer ausländischen Umbrella-Konstruktion mit, hat sie unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 11 Satz 2 Nr. 4 geänderte Angaben und Unterlagen entsprechend § 139 Abs. 2 Satz 1 ...
Artikel 2 InvÄndG Änderung des Kreditwesengesetzes
... „Absatzes 1a," die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes, Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 des ... des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes, Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes," und nach den Wörtern „gelten ...
Artikel 4 InvÄndG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
... ist, wird wie folgt gefasst: „4. Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 des Investmentgesetzes ...
Artikel 5 InvÄndG Änderung des Geldwäschegesetzes
... die Wörter „eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes," eingefügt. 2. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 4a ...
Artikel 15 InvÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Kreditwesengesetzes," die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes, Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 des ... des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes, Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes," und nach den Wörtern „gelten ...

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 23 JStG 2008 Änderung des Investmentsteuergesetzes
... ausländischen Vermögen zwar ausländische Investmentanteile gemäß § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes in der bis zum, nicht aber in der seit dem Inkrafttreten des ...

Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz
G. v. 07.03.2009 BGBl. I S. 451
Artikel 3 MiKapBG Änderung des Investmentgesetzes
... Verbot von Laufzeitfonds § 90r Erklärungspflicht". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird nach Nummer 9 folgende Nummer 9a ... vereinbart werden." 6. In § 96 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7 und 9 bis 11" durch die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7, ... die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7 und 9 bis 11" durch die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7, 9, 10 und 11" ersetzt. 7. In § 114 wird die Angabe ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
...  a) In Nummer 1 werden die Wörter „Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 1" durch die Wörter „Sondervermögen im Sinne des § 2 Absatz 2" ... des § 2 Abs. 1" durch die Wörter „Sondervermögen im Sinne des § 2 Absatz 2" ersetzt. b) Die Nummern 2 und 3 werden durch die folgenden Nummern 2 ... öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen im Sinne des § 2 Absatz 9 sowie den beabsichtigten und tatsächlichen Vertrieb von Anteilen an ... Sondervermögen durch eine EU-Verwaltungsgesellschaft im Inland." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... einer Kapitalanlagegesellschaft, die EU-Investmentvermögen verwaltet, sind die §§ 1 bis 19l sowie die im Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens anzuwendenden Vorschriften, ... und 8. bei einer Verschmelzung durch Neugründung gemäß § 2 Absatz 25 Satz 1 Nummer 2 die Vertragsbedingungen oder die Satzung des neuen Sondervermögens ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „des § 2 Abs. 4 Nr. 7" durch die Wörter „der §§ 50, 66, 83, 90g und 112 sowie an ... 112 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vermögensgegenstände nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7, 10 und 11" durch die Wörter „Vermögensgegenstände ... bis 4, 7, 10 und 11" durch die Wörter „Vermögensgegenstände nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 bis 4, 10 und 11 sowie Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe der ... Angaben und Unterlagen entsprechend § 132 Absatz 4 Satz 1 zu unterrichten. Dabei ist § 2 Absatz 11 Satz 2 Nummer 4 zu berücksichtigen. Die geänderten Unterlagen dürfen erst ...
Artikel 5 OGAW-IV-UmsG Änderung des Geldwäschegesetzes
... die Wörter „Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6a des Investmentgesetzes" ersetzt. 2. § 16 wird wie folgt ... mit Sitz im Ausland, d) Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 5 des Investmentgesetzes, e) Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § ... Absatz 5 des Investmentgesetzes, e) Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes und f) im Inland gelegene Zweigniederlassungen von ... im Inland gelegene Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6a des Investmentgesetzes,". b) Nach Absatz 2 werden die folgenden ...
Artikel 9 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... diese gebildet werden, a) in Form eines Sondervermögens im Sinne des § 2 Absatz 2 des Investmentgesetzes, das von einer Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des § 2 ... 2 Absatz 2 des Investmentgesetzes, das von einer Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes verwaltet wird, b) in Form eines Sondervermögens ... verwaltet wird, b) in Form eines Sondervermögens im Sinne des § 2 Absatz 2 des Investmentgesetzes, das von einer inländischen Zweigniederlassung einer ... einer inländischen Zweigniederlassung einer EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6a des Investmentgesetzes verwaltet wird, c) in Form eines ... verwaltet wird, c) in Form eines Sondervermögens im Sinne des § 2 Absatz 2 des Investmentgesetzes, das von einer EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 2 ... 2 Absatz 2 des Investmentgesetzes, das von einer EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6a des Investmentgesetzes im Wege der grenzüberschreitenden Dienstleistung verwaltet ... d) in Form einer inländischen Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 5 des Investmentgesetzes, 2. inländische Investmentanteile in Form der ... Investmentvermögen und ausländische Investmentanteile im Sinne des § 2 Absatz 8 bis 10 des Investmentgesetzes. (1a) Für die Anwendung dieses Gesetzes ... Anwendung dieses Gesetzes zählt ein von einer Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes oder einer inländischen Zweigniederlassung einer ... einer inländischen Zweigniederlassung einer EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6a des Investmentgesetzes verwaltetes EU-Investmentvermögen der Vertragsform zu den ... Investmentanteilen. (2) Die Begriffsbestimmungen in § 1 Satz 2 und § 2 des Investmentgesetzes mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Investmentgesetzes gelten ... in § 1 Satz 2 und § 2 des Investmentgesetzes mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Investmentgesetzes gelten entsprechend. Anleger im Sinne dieses Gesetzes sind ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Anteilklassenverordnung (AntKlV)
V. v. 24.03.2005 BGBl. I S. 986; aufgehoben durch § 32 V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871
§ 1 AntKlV Anwendungsbereich

Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 25.10.1993 BGBl. I S. 1770; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690
§ 1 GwG Begriffsbestimmungen (vom 28.12.2007)

Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV)
V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871; aufgehoben durch § 36 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483
§ 25 InvRBV Besonderheiten bei Vermögensgegenständen mit dem Charakter einer unternehmerischen Beteiligung
§ 29 InvRBV Besonderheiten bei Anlagen von Spezial-Sondervermögen

Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288; aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
§ 11 InvVerOV Persönliche Geschäfte
§ 12 InvVerOV Aufzeichnung von Portfoliogeschäften

Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 2 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676, 2724; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730
§ 21 InvStG Anwendungsvorschriften vor Inkrafttreten des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes (vom 31.07.2014)

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 54b VAG Anlagestock (vom 22.07.2013)