§ 2 - Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 (SVRechGrV 2025 k.a.Abk.)

V. v. 25.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 365
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 860-6-4-33 Sozialgesetzbuch

§ 2 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung



(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 auf 73.800 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 6.150 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 auf 66.150 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5.512,50 Euro.



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