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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.07.2017 aufgehoben
§ 2 - Nährwert-Kennzeichnungsverordnung (NKV)
Artikel 1 V. v. 25.11.1994 BGBl. I S. 3526; aufgehoben durch Artikel 29 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 03.12.1994; FNA: 2125-40-58 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 03.12.1994; FNA: 2125-40-58 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
- 1.
- nährwertbezogene Angabe:
jede im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel erscheinende Darstellung oder Aussage, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, daß ein Lebensmittel auf Grund seines Energiegehaltes oder Nährstoffgehaltes besondere Nährwerteigenschaften besitzt. Die durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Angabe der Art oder der Menge eines Nährstoffes sowie Angaben oder Hinweise auf den Alkoholgehalt eines Lebensmittels sind keine nährwertbezogenen Angaben im Sinne dieser Verordnung; - 2.
- Nährwertkennzeichnung:
jede in der Etikettierung eines Lebensmittels erscheinende Angabe über- a)
- den Brennwert,
- b)
- den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Fett, Ballaststoffen,
- c)
- die in Anlage 1 aufgeführten und gemäß den dort angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitamine und Mineralstoffe sowie Natrium,
- d)
- Stoffe, die einer der Nährstoffgruppen nach den Buchstaben b und c angehören oder deren Bestandteil bilden, einschließlich Cholesterin;
- 3.
- Brennwert:
der berechnete Energiegehalt eines Lebensmittels, wobei der Berechnung für- -
- ein Gramm Fett 37 kJ (oder 9 kcal),
- -
- ein Gramm Eiweiß 17 kJ (oder 4 kcal),
- -
- ein Gramm Kohlenhydrate 17 kJ (oder 4 kcal), (ausgenommen mehrwertige Alkohole)
- -
- ein Gramm Ethylalkohol 29 kJ (oder 7 kcal),
- -
- ein Gramm organische Säure 13 kJ (oder 3 kcal),
- -
- ein Gramm mehrwertige Alkohole 10 kJ (oder 2,4 kcal),
- -
- ein Gramm Salatrims 25 kJ (oder 6 kcal),
- -
- ein Gramm Ballaststoffe 8 kJ (oder 2 kcal),
- -
- ein Gramm Erythritol 0 kJ (oder 0 kcal)
- 4.
- Eiweiß:
der nach der Formel "Eiweiß = Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) x 6,25" berechnete Eiweißgehalt; im Einzelfall können auch andere anerkannte lebensmittelspezifische Faktoren verwendet werden; - 5.
- Kohlenhydrat:
jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoffwechsel umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger Alkohole; - 6.
- Zucker:
alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole; - 7.
- Fett:
alle Lipide, einschließlich Phospholipide; - 8.
- gesättigte Fettsäuren:
Fettsäuren ohne Doppelbindung; - 9.
- einfach ungesättigte Fettsäuren:
Fettsäuren mit einer cis-Doppelbindung; - 10.
- mehrfach ungesättigte Fettsäuren:
Fettsäuren mit durch cis-cis-Methylengruppen unterbrochenen Doppelbindungen; - 11.
- Ballaststoffe:
Kohlenhydratpolymere mit drei oder mehr Monomereinheiten, die im Dünndarm des Menschen weder verdaut noch absorbiert werden und zu folgenden Kategorien zählen:- a)
- essbare Kohlenhydratpolymere, die in Lebensmitteln, wenn diese verzehrt werden, auf natürliche Weise vorkommen;
- b)
- essbare Kohlenhydratpolymere, die auf physikalische, enzymatische oder chemische Weise aus Lebensmittelrohstoffen gewonnen werden und nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen;
- c)
- essbare synthetische Kohlenhydratpolymere, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen;
- 12.
- "durchschnittlicher Wert" oder "durchschnittlicher Gehalt":
der Wert oder der Gehalt, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung V. v. 1. Oktober 2009 BGBl. I S. 3221 m.W.v. 9. Oktober 2009
Frühere Fassungen von § 2 NKV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.10.2009 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung vom 01.10.2009 BGBl. I S. 3221 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 NKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 NKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 NKV Beschränkung nährwertbezogener Angaben
... nährwertbezogene Angaben verwendet werden, die sich auf den Brennwert oder auf die in § 2 Nr. 2 aufgeführten Nährstoffe, Nährstoffgruppen, deren Bestandteile oder auf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung
V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3221
Artikel 1 1. NKVÄndV
... 2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden aa) jeweils am Ende ... 3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 2 Nummer 2 Buchstabe c, § 4 Absatz 2 Nummer 6 und § 5 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 6) ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Diätverordnung
neugefasst durch B. v. 28.04.2005 BGBl. I S. 1161; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
§ 19 DiätV (vom 09.10.2010)
... eine Portion zu beziehen. (2) Der physiologische Brennwert ist gemäß § 2 Nr. 3 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung zu ...
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