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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel und Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel (EHdlFwFortbV k.a.Abk.)
V. v. 13.05.2014 BGBl. I S. 509 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 70 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 806-22-6-48 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.01.2015; FNA: 806-22-6-48 Berufliche Bildung
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur ersten schriftlichen Teilprüfung nach § 3 Absatz 2 und 3 ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen Ausbildungsberuf im Einzelhandel und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zum Verkäufer oder zur Verkäuferin oder in einem anerkannten dreijährigen kaufmännisch-verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- 3.
- den Erwerb von mindestens 90 ECTS-Punkten in einem betriebswirtschaftlichen Studium und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- 4.
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Verkaufstätigkeiten oder anderen kaufmännischen Tätigkeiten im institutionellen oder funktionellen Handel erworben sein und inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.
(3) Zur zweiten schriftlichen Teilprüfung nach § 3 Absatz 2 und 4 ist zuzulassen, wer die erste schriftliche Teilprüfung abgelegt hat, die nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
(4) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(2) Die Gesamtprüfung beinhaltet zwei schriftlich durchzuführende Teilprüfungen und eine mündliche Teilprüfung.
(3) Die erste schriftliche Teilprüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche:
- 1.
- Kundenorientierung,
- 2.
- Personalmanagement,
- 3.
- Führung und Kommunikation.
(4) Die zweite schriftliche Teilprüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche:
- 1.
- Marketing im Einzelhandel,
- 2.
- Vertriebssteuerung.
(5) Die mündliche Teilprüfung gliedert sich in Präsentation und situationsbezogenes Fachgespräch.
(6) Die beiden schriftlich durchzuführenden Teilprüfungen werden auf der Grundlage jeweils einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit daraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt, wobei die jeweiligen Handlungsbereiche thematisiert werden. Die Bearbeitungszeit soll für die erste und zweite schriftliche Teilprüfung jeweils 300 Minuten betragen.
(7) Nach Ablegen der schriftlichen Teilprüfungen wird innerhalb eines Jahres die mündliche Teilprüfung durchgeführt.
(8) Anhand der Präsentation nach Absatz 5 soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung aus der Vertriebspraxis des Einzelhandels erfasst, angemessen dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung muss sich auf jeweils einen Handlungsbereich nach den Absätzen 3 und 4 beziehen. Dabei soll die Dauer der Präsentation 15 Minuten nicht überschreiten.
(9) Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person gewählt und mit einer Kurzbeschreibung dem Prüfungsausschuss am Tag der zweiten schriftlichen Teilprüfung eingereicht.
(10) Im situationsbezogenen Fachgespräch nach Absatz 5 soll ausgehend von der Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebspraktische Probleme zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu entwickeln, zu bewerten und zu vertreten. Dabei soll auch die Fähigkeit nachgewiesen werden, angemessen zu kommunizieren und sachgerecht zu argumentieren. Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.
Text in der Fassung des Artikels 70 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 4 Inhalt der Prüfung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Handlungsbereich „Kundenorientierung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Verkaufsprozesse kunden- und erfolgsorientiert gestaltet werden können. In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
- 1.
- Gestalten des Beratungsprozesses und Unterstützen der Mitarbeiter bei der Durchführung von Kundengesprächen,
- 2.
- Durchführen und Auswerten von Kundengesprächen, -befragungen und -foren zur Sicherstellung und Optimierung von Qualitätsstandards,
- 3.
- Entwickeln und Umsetzen von Maßnahmen der Kundenbindung und -gewinnung,
- 4.
- Umsetzen serviceorientierter Konzepte,
- 5.
- Umsetzen des Beschwerdemanagements und Durchführen eines effizienten Qualitätsmanagements.
(2) Im Handlungsbereich „Personalmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass personalwirtschaftliche Aufgaben im Vertrieb systematisch und entscheidungsorientiert geplant, umgesetzt und analysiert werden können. Dabei sollen unternehmenspolitische Vorgaben und rechtliche Bestimmungen berücksichtigt werden. In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
- 1.
- Durchführen der Personalbedarfs- und Personalkostenplanung,
- 2.
- Anwenden von Konzepten des Personalmarketings, Mitwirken bei der Auswahl und Einstellung von Mitarbeitern und Auszubildenden,
- 3.
- Planen und Durchführen der Berufsausbildung,
- 4.
- Steuern des Personaleinsatzes,
- 5.
- Bewerten und Einsetzen von Maßnahmen der Personalentwicklung und Personalbindung,
- 6.
- Auswerten von Personalkennziffern.
(3) Im Handlungsbereich „Führung und Kommunikation" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass zielorientiert kommuniziert und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Projektgruppen geführt werden können. Weiter soll in Verhandlungen und in Konfliktfällen lösungsorientiert agiert werden. Dabei sollen situationsangemessene Methoden der Präsentation, Kommunikation und Motivationsförderung unter Berücksichtigung der betrieblichen Rahmenbedingungen eingesetzt werden. In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
- 1.
- Anwenden von Methoden des Zeit- und des Selbstmanagements,
- 2.
- Einsetzen von Führungsinstrumenten und -methoden,
- 3.
- Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
- 4.
- Beurteilen von Mitarbeiterentwicklungspotenzialen sowie Vereinbaren von individuellen Entwicklungszielen und -maßnahmen,
- 5.
- Unterstützen und Beurteilen von Lernprozessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 6.
- Fördern der Teamentwicklung,
- 7.
- Planen und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen,
- 8.
- Optimieren der Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern,
- 9.
- Einsetzen von Instrumenten zur Konfliktlösung,
- 10.
- Nutzen von Moderations- und Präsentationstechniken.
(4) Im Handlungsbereich „Marketing im Einzelhandel" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Entwicklungen am Standort des Einzelhandelsbetriebes analysiert und Marketingkonzepte gesteuert und organisiert werden können. Zudem soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass unter Einsatz von Instrumenten des visuellen Marketings Waren präsentiert und Geschäftsräume gestaltet werden können. Die Maßnahmen sollen nachbereitet und bewertet sowie notwendige Veränderungsprozesse eingeleitet werden. In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
- 1.
- Analysieren und Bewerten der Entwicklung von Märkten und Zielgruppen sowie des Wettbewerbs und der Nachfrage,
- 2.
- Ableiten von Marktstrategien unter Berücksichtigung von Kooperationsformen und Zusammenwirken der Marketinginstrumente,
- 3.
- Entwickeln und Umsetzen von Maßnahmen des Standortmarketings,
- 4.
- Optimieren und Pflegen des Sortiments,
- 5.
- Analysieren und Steuern von Verkaufskonzepten, Umsetzen der Preispolitik,
- 6.
- Planen, Umsetzen und Kontrollieren von Werbekonzepten,
- 7.
- Entwickeln und Umsetzen von Konzepten der Verkaufsförderung unter Berücksichtigung von Visual Merchandising,
- 8.
- Kooperieren und Kommunizieren mit internen und externen Partnern des Marketings,
- 9.
- Umsetzen von E-Commerce-Konzepten und Kundenbindungsprogrammen,
- 10.
- Umsetzen standortbezogener Öffentlichkeitsarbeit.
(5) Im Handlungsbereich „Vertriebssteuerung" soll gezeigt werden, dass Geschäftsprozesse gesteuert und optimiert sowie aus vertriebsbezogenen Statistiken und Kennziffern Schlussfolgerungen für die Weiterentwicklung der Verkaufsprozesse gezogen werden können. Dabei sollen insbesondere wettbewerbsrechtliche Bestimmungen und Auswirkungen volkswirtschaftlicher Entwicklungen sowie des regionalen Strukturwandels beachtet werden. Es sollen Maßnahmen zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit entwickelt werden. In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
- 1.
- Planen von Umsatz, Erträgen und Kosten unter Berücksichtigung von Markt- und Preisentwicklungen, Vertriebskennziffern und Veränderungen im Kaufverhalten von Kunden sowie in der Kundenstruktur,
- 2.
- Analysieren der warenwirtschaftlichen Daten und der Sortimentsentwicklung, Steuern der Bestände und Ableiten von Maßnahmen,
- 3.
- Steuern und Organisieren der Warenlogistik und betrieblichen Lagerwirtschaft,
- 4.
- Auswerten der Kosten- und Leistungsrechnung und Entwickeln von Verbesserungsvorschlägen,
- 5.
- Einsetzen von betrieblichen Steuerungsinstrumenten zur Qualitätssicherung.
§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 und § 7 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
Text in der Fassung des Artikels 70 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden betrieblichen Situationsbeschreibungen nach § 3 Absatz 3 und 4 jeweils einzeln zu bewerten. 2Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
(3) 1Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
- 1.
- die Präsentation nach § 3 Absatz 5, 8 und 9,
- 2.
- das Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 und 10.
- 1.
- die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
- 2.
- die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.
Text in der Fassung des Artikels 70 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Teilprüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
- 1.
- die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung,
- 2.
- die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „schriftliche Prüfung" und „mündliche Prüfung" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungsteile zu berechnen. 2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Text in der Fassung des Artikels 70 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 8 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Text in der Fassung des Artikels 70 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 9 Wiederholung der Prüfung
(1) Jede Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Die Anmeldung zur Wiederholung einer Teilprüfung muss spätestens zwei Jahre nach dem Tag der nicht bestandenen Teilprüfung erfolgen. Die Anmeldung kann sich auch darauf richten, dabei bestandene Teilprüfungen zwei Jahre nach dem Tag der bestandenen Teilprüfung einmal zu wiederholen. Werden bestandene Prüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in diesem Fall das Ergebnis der letzten Teilprüfung.
Text in der Fassung des Artikels 70 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 10 Ausbildereignung
Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
Text in der Fassung des Artikels 70 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
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