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Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
neugefasst durch B. v. 21.11.2017 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176
Geltung ab 01.10.1977; FNA: 213-1-2 Bauwesen
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Geltung ab 01.10.1977; FNA: 213-1-2 Bauwesen
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Erster Abschnitt Art der baulichen Nutzung
§ 2 Kleinsiedlungsgebiete
§ 2 wird in 14 Vorschriften zitiert
(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.
(2) Zulässig sind
- 1.
- Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
- 2.
- die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
- sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
- 2.
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
- 3.
- Tankstellen,
- 4.
- nicht störende Gewerbebetriebe.
§ 3 Reine Wohngebiete
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
- Wohngebäude,
- 2.
- Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
- Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- 2.
- sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts G. v. 11. Juni 2013 BGBl. I S. 1548 m.W.v. 20. September 2013
§ 4 Allgemeine Wohngebiete
§ 4 wird in 13 Vorschriften zitiert
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
- Wohngebäude,
- 2.
- die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
- 3.
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- 2.
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
- 3.
- Anlagen für Verwaltungen,
- 4.
- Gartenbaubetriebe,
- 5.
- Tankstellen.
§ 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)
§ 4a wird in 16 Vorschriften zitiert
(1) 1Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. 2Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
- Wohngebäude,
- 2.
- Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
- 3.
- sonstige Gewerbebetriebe,
- 4.
- Geschäfts- und Bürogebäude,
- 5.
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
- Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
- 2.
- Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
- 3.
- Tankstellen.
(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, daß
- 1.
- oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
- 2.
- in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschoßfläche oder eine bestimmte Größe der Geschoßfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
§ 5 Dorfgebiete
§ 5 wird in 13 Vorschriften zitiert
(1) 1Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. 2Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.
(2) Zulässig sind
- 1.
- Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
- 2.
- Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
- 3.
- sonstige Wohngebäude,
- 4.
- Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
- 5.
- Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- 6.
- sonstige Gewerbebetriebe,
- 7.
- Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
- 8.
- Gartenbaubetriebe,
- 9.
- Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 zugelassen werden.
§ 5a Dörfliche Wohngebiete
(1) 1Dörfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. 2Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
(2) Zulässig sind
- 1.
- Wohngebäude,
- 2.
- Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
- 3.
- Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten,
- 4.
- nicht gewerbliche Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung,
- 5.
- die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften,
- 6.
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- 7.
- sonstige Gewerbebetriebe,
- 8.
- Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
- Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
- 2.
- Gartenbaubetriebe,
- 3.
- Tankstellen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Baulandmobilisierungsgesetz G. v. 14. Juni 2021 BGBl. I S. 1802 m.W.v. 23. Juni 2021
§ 6 Mischgebiete
§ 6 wird in 13 Vorschriften zitiert
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
- Wohngebäude,
- 2.
- Geschäfts- und Bürogebäude,
- 3.
- Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- 4.
- sonstige Gewerbebetriebe,
- 5.
- Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
- 6.
- Gartenbaubetriebe,
- 7.
- Tankstellen,
- 8.
- Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
§ 6a Urbane Gebiete
(1) 1Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. 2Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
(2) Zulässig sind
- 1.
- Wohngebäude,
- 2.
- Geschäfts- und Bürogebäude,
- 3.
- Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- 4.
- sonstige Gewerbebetriebe,
- 5.
- Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
- Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
- 2.
- Tankstellen.
(4) Für urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete kann festgesetzt werden, dass in Gebäuden
- 1.
- im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist,
- 2.
- oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind,
- 3.
- ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist, oder
- 4.
- ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen zu verwenden ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt G. v. 4. Mai 2017 BGBl. I S. 1057 m.W.v. 13. Mai 2017
§ 7 Kerngebiete
§ 7 wird in 15 Vorschriften zitiert
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
- 2.
- Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
- 3.
- sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
- 4.
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
- 5.
- Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
- 6.
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
- 7.
- sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
- Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5 fallen,
- 2.
- Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 und 7 fallen.
(4) 1Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, daß
- 1.
- oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
- 2.
- in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschoßfläche oder eine bestimmte Größe der Geschoßfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
§ 8 Gewerbegebiete
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
- Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
- 2.
- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
- 3.
- Tankstellen,
- 4.
- Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
- 2.
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
- 3.
- Vergnügungsstätten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 176, 214 m.W.v. 7. Juli 2023
§ 9 Industriegebiete
(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
- Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
- 2.
- Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
- 2.
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 176, 214 m.W.v. 7. Juli 2023
§ 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen
§ 10 wird in 13 Vorschriften zitiert
(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.
(2) 1Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. 2Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
(3) 1In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. 2Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. 3Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.
(4) 1In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. 2Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.
(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.
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